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Rechtsprechung
für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Europarecht, hier: Niederlassungsfreiheit
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Zusammenveranlagung von Eheleuten
Art. 52 EGV a.F. (nach Änderung jetzt Art. 43 EGV n.F.) verbietet es, dass einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen von dem Staat,
in dem er wohnt, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt und der in einem
anderen Mitgliedstaat wohnt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe in einem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr als 10 % der
gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24.000 DM erzielt, wenn die Einkünfte, die der Ehegatte mit edem anderen Mitgliedstaat
erzielt, dort nicht der Einkommensteuer unterliegt.
EuGH, Urteil vom 27.01.2007 - Rs C-329/05; Finanzamt Dinslaken ./. Gerold Meindl, DB 2007, 951
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Rechts- und Parteifähigkeit der
Kapitalgesellschaft eines EFTA-Staats auch bei tatsächlichem
Verwaltungssitz in Deutschlang
a) Eine in dem EFTA-Staat Fürstentum Liechtenstein nach dessen
Vorschriften wirksam gegründete Kapitalgesellschaft ist in einem anderen
Vertragsstaat des EWR-Abkommens auf der Grundlage der darin garantierten
Niederlassungsfreiheit (Art. 31 EWR) - unabhängig von dem Ort ihres
tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen, in der
sie gegründet wurde.
b) Eine liechtensteinische Aktiengesellschaft ist daher befugt, ihre
vertraglichen Rechte in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen
und gerichtlich durchzusetzen.
BGH, Urteil vom 19.09.2005 - II ZR 372/03, DB 2005, 2345
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Verlegung des tatsächlichen
Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen EU-Mitgliedsstaat
Leitsatz:
1. Es verstößt gegen die Art. 43 und 48 EGV, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht
des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat,
gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen
wird, das sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem
Mitgliedsstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen
Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist,
in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen
Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere
Mitgliedstaat nach den Art. 43 EGV und 48 EGV verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit
die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres
Gründungsstaats besitzt.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 05.11.2002 - Rs. C-208/00, Überseering BV/NCC
Aus den
Gründen:
"57. Hieraus (aus der Niederlassungsfreiheit) folgt unmittelbar, dass diese
Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben,
wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung,
ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre
Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen.
59. Die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit setzt zwingend die Anerkennung dieser
Gesellschaften durch alle Mitgliedstaaten voraus, in denen sie sich niederlassen.
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