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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Bürgschafts- und Mithaftungsrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
| Lexikon für Recht der Bürgschaften und Mithaftungserklärungen |
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Bürgschaft auf erstes Anfordern: |
Der
Gläubiger kann eine Bürgschaft auf erstes Anfordern nach den in der Bürgschaftsurkunde
genannten Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Eine schlüssige Darlegung des
Sicherungsfalls ist nicht erforderlich. Der Bürge kann seiner Inanspruchnahme
Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nur entgegensetzen,
wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich missbraucht. Im Übrigen
ist er auf den Rückforderungsprozess verwiesen.
Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern hat damit nicht nur die Funktion einer Sicherung.
Sie räumt dem Gläubiger weiter reichend die Möglichkeit ein, sich liquide Mittel zu
verschaffen. Das ist auch dann möglich, wenn der Sicherungsfall nicht eingetreten ist.
Damit unterliegt der Hauptschuldner der Gefahr, durch den Rückgriff des Bürgen belastet
zu werden, ohne dass der Anspruch des Gläubigers besteht.
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Mitdarlehens-
nehmer |
Ein echter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des BGH nur, wer ein
eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als
im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der
Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGH DB 1998, 2517; 2001, 378; 2002, 1367). Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf
Seiten der Mitdarlehensnehmer. |
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Korrektur von Verträgen bei struktureller Unterlegenheit |
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (DB 1993, 2580) gebietet die grundrechtlich
gewährleistete Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) bei typisierbaren Fallgestaltungen, die eine strukturelle
Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen, eine Korrektur geschlossener
Verträge, wenn die Vertragsfolgen für den unterlegenen Teil ungewöhnlich belastend
sind. Je gravierender die Vertragsfreiheit im konkreten Einzelfall gestört ist und die
Folgen für den strukturell unterlegenen Vertragspartner sind, umso dringender ist eine
Korrektur geschlossener Verträge mit Hilfe der Generalklauseln des BGB (BGH DB 2002,
1368) |
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Rechtsprechungsübersicht
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