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Rechtsprechung
für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Bürgschaftsrecht und AGB
Garantieübernahme des Gesellschaftergeschäftsführers für vertragliche Verpflichtung der GmbH und AGB-Recht
§ 11 Nr. 14 a) AGBG (jetzt § 309 Nr. 11a BGB) betrifft nicht den Fall, dass
der Geschäftsführer einer GmbH für diese einen Franchisevertrag abschließt
und zugleich als Gesellschafter im eigenen Namen eine Mithaftung für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Franchisevertrag übernimmt
(Fortführung des BGH-Urteils vom 23.03.1998, DB 1988 S. 1442):
§ 8 AGBG steht einer nach § 9 Abs. 1 AGBG erfolgenden Transparenzkontrolle
einer Hauptleistungsbestimmung nicht entgegen.
Zu den Anforderungen an die Transparenz einer Garantie der Gesellschafter einer
GmbH für deren Verpflichtungen aus einem Franchisevertrag.
BGH, Urteil vom 26.10.2005, VIII ZR 48/05, DB 2006, 666
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Grenzen des formularmäßigen
Ausschlusses der Aufrechenbarkeit
Mit seiner
Entscheidung vom 16.01.2003 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung
zu Gunsten von Bürgen verschärft (IX ZR 171/00, DB 2003,
1431). Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass durch den
formularmäßigen Ausschluss der sich aus § 770 Abs. 2
BGB ergebenden Aufrechnungsmöglichkeit der Bürge unangemessen
benachteiligt wird, wenn der Ausschluss auch für den Fall gilt,
dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
Der BGH führte aus, dass die Einrede der
Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB eine
Ausprägung des Subsidiaritätsgrundsatzes ist. Der meist
uneigennützig handelnde Bürge soll grundsätzlich erst
dann in Anspruch genommen werden können, wenn sich der
Gläubiger nicht durch Inanspruchnahme des Hauptschuldners, etwa
durch Aufrechnung, befriedigen kann. Der formularmäßige
Ausschluss der Einrede des Bürgen gemäß § 770 Abs.
2 BGB ist vergleichbar der - durch § 11 Nr. 3 AGBG (§ 309 Nr.
3 BGB n.F.) verbotenen - Bestimmung, die dem Vertragspartner des
Verwenders die Befugnis nimmt, mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Das
Klauselverbot in § 11 Nr. 3 AGBG (§ 309 Nr. 3 BGB n.F.)
wurzelt in dem Grundverständnis von Treu und Glauben. Dem
entsprechend lässt der formularmäßig generelle
Ausschluss der vergleichbaren Einrede des Bürgen gemäß
§ 770 Abs. 2 BGB eine angemessene Berücksichtigung seiner
Interessen vermissen.
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Bürgschaftsrecht
Die formularmäßige globale
Zweckerklärung in der Bürgschaft einer GmbH für
Forderungen des Gläubigers gegen den Alleingesellschafter ist
unwirksam.
Der Bürge, der eine Höchstbetragsbürgschaft erteilt hat,
haftet in der Regel auch dann nicht über den vereinbarten Betrag
hinaus, wenn sich die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder
Verzug des Hauptschuldners erhöht hat.
Eine Formularklausel ist unwirksam, soweit sie vorsieht, dass sich die
Bürgschaft auch dann auf Zinsen, Provisionen und Kosten erstreckt,
die im Zusammenhang mit den gesicherten Forderungen entstanden sind,
wenn dadurch der vereinbarte Haftungshöchstbetrag
überschritten wird.
BGH, Urteil vom 18.07.2002, IX ZR 294/00, DB 2002, 1882 |
siehe auch:
Bürgschaft auf erstes Anfordern
zum
Lexikon des Bürgschaftsrecht und des Rechts der Mithaftung
Näheres in unserer Broschüre:
"Kreditsicherheiten"
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