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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Wer meint, gut zu sein, hat schon verspielt.
Michael Hammer





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:

Bürgschaftsrecht und AGB

Garantieübernahme des Gesellschaftergeschäftsführers für vertragliche Verpflichtung der GmbH und AGB-Recht
§ 11 Nr. 14 a) AGBG (jetzt § 309 Nr. 11a BGB) betrifft nicht den Fall, dass der Geschäftsführer einer GmbH für diese einen Franchisevertrag abschließt und zugleich als Gesellschafter im eigenen Namen eine Mithaftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Franchisevertrag übernimmt (Fortführung des BGH-Urteils vom 23.03.1998, DB 1988 S. 1442):
§ 8 AGBG steht einer nach § 9 Abs. 1 AGBG erfolgenden Transparenzkontrolle einer Hauptleistungsbestimmung nicht entgegen.
Zu den Anforderungen an die Transparenz einer Garantie der Gesellschafter einer GmbH für deren Verpflichtungen aus einem Franchisevertrag.
BGH, Urteil vom 26.10.2005, VIII ZR 48/05, DB 2006, 666


Grenzen des formularmäßigen Ausschlusses der Aufrechenbarkeit
Mit seiner Entscheidung vom 16.01.2003 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu Gunsten von Bürgen verschärft (IX ZR 171/00, DB 2003, 1431). Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass durch den formularmäßigen Ausschluss der sich aus § 770 Abs. 2 BGB ergebenden Aufrechnungsmöglichkeit der Bürge unangemessen benachteiligt wird, wenn der Ausschluss auch für den Fall gilt, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Der BGH führte aus, dass die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB eine Ausprägung des Subsidiaritätsgrundsatzes ist. Der meist uneigennützig handelnde Bürge soll grundsätzlich erst dann in Anspruch genommen werden können, wenn sich der Gläubiger nicht durch Inanspruchnahme des Hauptschuldners, etwa durch Aufrechnung, befriedigen kann. Der formularmäßige Ausschluss der Einrede des Bürgen gemäß § 770 Abs. 2 BGB ist vergleichbar der - durch § 11 Nr. 3 AGBG (§ 309 Nr. 3 BGB n.F.) verbotenen - Bestimmung, die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis nimmt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Das Klauselverbot in § 11 Nr. 3 AGBG (§ 309 Nr. 3 BGB n.F.) wurzelt in dem Grundverständnis von Treu und Glauben. Dem entsprechend lässt der formularmäßig generelle Ausschluss der vergleichbaren Einrede des Bürgen gemäß § 770 Abs. 2 BGB eine angemessene Berücksichtigung seiner Interessen vermissen.

Bürgschaftsrecht
Die formularmäßige globale Zweckerklärung in der Bürgschaft einer GmbH für Forderungen des Gläubigers gegen den Alleingesellschafter ist unwirksam.
Der Bürge, der eine Höchstbetragsbürgschaft erteilt hat, haftet in der Regel auch dann nicht über den vereinbarten Betrag hinaus, wenn sich die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners erhöht hat.
Eine Formularklausel ist unwirksam, soweit sie vorsieht, dass sich die Bürgschaft auch dann auf Zinsen, Provisionen und Kosten erstreckt, die im Zusammenhang mit den gesicherten Forderungen entstanden sind, wenn dadurch der vereinbarte Haftungshöchstbetrag überschritten wird.
BGH, Urteil vom 18.07.2002, IX ZR 294/00, DB 2002, 1882

siehe auch: Bürgschaft auf erstes Anfordern
zum Lexikon des Bürgschaftsrecht und des Rechts der Mithaftung

Näheres in unserer Broschüre: "Kreditsicherheiten"