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Rechtsprechung
für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Bürgschaftsrecht
Hemmung der Verjährung
a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung
ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam.
b) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs 1
Nr. 1 BGB die Verjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGH-Urteil vom 28.01.2003, XI ZR 243/02, DB 2003, 1323)
BGH, Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 18/08, DB 2009, 1824 |
Sittenwidrigkeit wegen krasser Überforderung | Ausfallhaftung
a) Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder
Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw. Lebenspartner für eine
Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn gewährleistet ist, dass den Betroffenen
allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigende "Ausfallhaftung" trifft.
b) Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten Bankbedingungen auch
künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf eine Unklarheit i.S. von § 5 AGBG
(§ 305c Abs. 2 BGB) nicht zulasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden
gehen.
c) Die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gemäß § 286 ff. InsO schließt eine Anwendung des
§ 138 Abs. 1 BGB auf ruinöse Bürgschaften oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw.
Lebenspartner nicht aus.
BGH, Urteil vom 16.06.2009, XI ZR 539/07, DB 2009, 1646 |
Abtretung einer Darlehensforderung durch Kreditinstitut
a) Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts stehen weder das Bankgeheimnis
noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen.
b) Arbeitsplatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist nur derjenige des
Verbrauchers
c) Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG (§ 312f Satz 2 BGB), wenn der Bürge seine Bürgschaftserklärung
am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners abgibt.
BGH, Urteil vom 27.02.2007, XI ZR 195/05, DB 2007, 735 |
Wirksamkeit eines Schuldbeitritts des geschäftsführenden Allein -
und Mehrheitsgesellschafters
An der gefestigten Rechtsprechung des BGH zur entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes
auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH
wird festgehalten. Die in der Literatur zum Teil bejahte Gleichstellung dieser Geschäftsführungsorgane
mit den Kaufleuten den HGB oder kaufmannsähnlichen Personen entspricht nicht der Vorstellung des
Gesetzgebers und überschreitet die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung.
BGH, Urteil vom 08.11.2005, XI ZR 34/05, DB 2006, 99
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Ehegattenbürgschaft
und krasse Überforderung
Verbürgt sich der finanziell krass überforderte Ehepartner
für ein staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen
des anderen, so genügt es zur Widerlegung der Vermutung eines
Handelns aus emotionaler Verbundenheiten nicht, dass der Bürge in
dem künftigen Gewerbebetrieb an verantwortlicher Stelle
mitarbeiten soll.
BGH, Urteil vom 25.01.2005, XI ZR 28/04, DB 2005, 771
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Verwirkung
des Anspruchs aus Bürgschaft
Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den
Bürgen, wenn er den wirtschaftlichen Zusammenbruch des
Hauptschuldners schuldhaft verursacht und jeden Rückgriff des
Bürgen vereitelt.
Bei einem Sanierungsdarlehen ist die ordentliche Kündigung durch
den von den Vertragsparteien vereinbarten Sanierungszweck zumindest
konkludent ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 06.07.2004, XI ZR 254/02, DB 2004, 2313 |
Zeitlich
begrenzte Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit
Zur Abgrenzung der gegenständlich beschränkten
Bürgschaft von der Zeitbürgschaft.
Wird auf Wunsch des Bürgen eine als Zeitbürgschaft zu
verstehende Befristung seiner Haftung vereinbart, so ist eine Klausel
überraschend, mit der sich der Gläubiger
formularmäßig von der Anzeigeobliegenheit freizeichnet.
Streiten der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine
vereinbarte Befristung als Zeitbürgschaft oder nur als
gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist,
trägt der Gläubiger die Beweislast für den von ihm
behaupteten Inhalt der Bürgschaft; sichert die Bürgschaft
einen Kontokorrentkredit, stellt dies regelmäßig ein
wesentliches Beweisanzeichen dafür dar, dass eine
gegenständliche Beschränkung vereinbart ist.
BGH, Urteil vom 15.01.2004, IX ZR 152/00, DB 2004, 1363 |
Arbeitnehmerbürgschaft
Eine von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge
um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit des
Arbeitgebers übernommene Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn
sie den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert und sich der
Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.
BGH, Urteil vom 14.10.2003, XI ZR 121/02
Zitate aus
der Entscheidung:
"Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Überforderung des
Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen Bankschulden
grundsätzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal die von
den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem
pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt
des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann."
"Wenn der Beklagte die ihn krass überfordernde Bürgschaft
dennoch übernahm, so geschah dies allein aus Angst um seinen
Arbeitsplatz bei der Hauptschuldnerin und den Verlust seines
Einkommens, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestritt... Das hat die
dem Beklagten strukturell weit überlegene Klägerin
ausgenutzt... Dies gibt ... dem Bürgschaftsvertrag nach seinem aus
der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu beurteilenden
Gesamtcharakter das Gepräge der Sittenwidrigkeit."
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Sittenwidrigkeit
einer Bürgschaft (krasse Überforderung und emotionale Bindung)
Zur Annahme eines auf einen freien Willensentschluss hindeutenden und
ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegenden
Eigeninteresses des finanziell krass überforderten Bürgen an
dem verbürgten Darlehen seiner Lebensgefährtin genügt,
dass eine rechtliche Beteiligung des Bürgen an dem finanzierten
Objekt konkret vorgesehen ist. Das trifft insbesondere zu, wenn bei
Übernahme der Bürgschaft der Entwurf eines notariellen
Vertrages vorliegt, durch den der Bürge hälftiges Miteigentum
an dem Objekt erhalten soll.
BGH, Urteil vom 27.05.2003, IX ZR 283/99, DB 2003, 2486
Wird ein
Bürge durch eine Bürgschaft krass überfordert und
bestand eine emotionale Verbundenheit zur Hauptschuldnerin, wird
widerleglich vermutet, dass die ruinöse Bürgschaft oder
Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner
übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich
anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Diese tatsächliche Vermutung kann widerlegt werden. Ein auf einen
freien Willensentschluss hindeutendes und ein Handeln allein aus
emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finanziell
krass überforderten Partners an der Darlehensgewährung ist
grundsätzlich zu bejahen, wenn er zusammen mit dem
Lebensgefährten ein gemeinsames Interesse an der
Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der
Darlehensvaluta unmittelbar und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile
erwachsen sind.
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Bürgschaftsrecht und Wegfall der
Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit
Nach
§ 141a Abs. 1 Satz 2 FGG ist eine AG, KGaA oder GmbH von Amts
wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch
Vermögen besitzt. Der BGH hatte sich nunmehr mit der Frage
auseinander zu setzen, welchen Einfluss es hat, wenn ein Dritter die
Bürgschaft für eine Forderung gegen Gesellschaft
übernommen hat (Hauptforderung) und die Hauptforderung bei
Inanspruchnahme des Bürgen bereits verjährt ist.
Nach dem BGH kann sich der Bürge auch dann gemäß §
768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf die Verjährung der
Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin nach der Übernahme
der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit und/oder
Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist und
aus diesem Grunde die gegen sie gerichtete Forderungen weggefallen sind.
(BGH, Urteil vom 28.01.2003, XI ZR 243/02, DB 2003, 2323).
Der BGH führte hierzu zunächst aus, dass die
Löschung der Hauptschuldnerin und der damit erfolgte Untergang der
Hauptschuldnerin als Rechtsperson die Bürgschaft nicht
berührt. Die Bürgschaftsforderung ist trotz ihrer
Akzessorietät nicht untergegangen, sondern besteht als nunmehr
selbständige Forderung fort. Dennoch steht dem Bürgen
weiterhin die Einrede der Verjährung zu. Will der Gläubiger
die Verjährung unterbrechen genügt es in diesem Falle, dass
die verjährungsunterbrechende Maßnahme gegen den Bürgen
erfolgt, weil nur noch der Bürge diese Einrede erheben kann.
Der BGH führte aus, dass die Verselbständigung der
Bürgschaft nicht bedeutet, dass die Bürgschaftsforderung
jeglichen Bezug zur Hauptforderung verliert. Sie wird lediglich vom
Bestand der Hauptforderung unabhängig, richtet sich inhaltlich
aber weiterhin nach dieser. Denn eine Bürgschaftsforderung ist
nach der gesetzlichen Regelung in mehrfacher Hinsicht akzessorisch.
Nach § 765 BGB hängt sie vom Entstehen und Erlöschen der
gesicherten Forderung ab. Gemäß §§ 767, 768 BGB
bestimmen sich aber auch ihr Inhalt und Umfang sowie die
Durchsetzbarkeit nach der Hauptschuld. Fällt die Hauptschuld durch
Vermögensverfall des Hauptschuldners weg, so haftet der Bürge
nach der Rechtsprechung des BGH "weiterhin in vollem Umfang", d.h. nur
die Abhängigkeit vom Bestand der Hauptforderung wird aufgehoben.
Eine irgendwie geartete Änderung des Inhalts oder des Umfangs der
Haftung des Bürgen oder gar eine Umwandlung der Bürgschaft in
ein selbständiges Schuldversprechen ist mit dem Wegfall der
Hauptschuld und der Verselbständigung der
Bürgschaftsforderung nicht verbunden, denn der Sicherungscharakter
der Bürgschaft bleibt erhalten.
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Beschränkte Haftung eines Minderheitsgesellschafters
aufgrund Globalbürgschaft
Bei einer
Globalbürgschaft übernimmt der Bürge eine
Bürschaftsverpflichtung "zur Sicherung aller bestehenden und
künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen" der Bank
gegen die Gesellschaft. Eine solche Bürgschaft verstößt
unter gewissen Voraussetzungen gegen das aus § 767 Abs. 1 Satz 3
BGB folgende Verbot der Fremddisposition und schränkt damit die
Rechte des Bürgen in einer den Vertragszweck gefährdenden
Weise ein (§ 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG).
In der Entscheidung des BGH vom 16.01.2003 (IX ZR 171/00 - DB
2003, 1431) wurde für eine solche Globalbürgschaft einer
Minderheitsgesellschafterin einer GmbH ausgeführt, die sich
für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Bank
verbürgt hat, dass zwar eine derartige Globalbürgschaft in
den Fällen wirksam ist, in denen sich Geschäftsführer
und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH für die Verbindlichkeiten
"ihrer" Gesellschaft verbürgen. Ein Minderheitsgesellschafter
zählt aber nicht zu diesem Personenkreis. Als
Minderheitsgesellschafter bestehen keine Einflussmöglichkeiten,
die denen eines Allein- oder Mehrheitsgesellschafters gleichkommen.
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Bürgschaft eines GmbH-Minderheitsgesellschafters
Die vom BGH entwickelten
Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser
Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch für
Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann,
wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut
ist. Nur bei unbedeutenden Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann
nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB eine andere
rechtliche Beurteilung in Betracht kommen.
BGH, Urteil vom 10.12.2002 - XI ZR 82/02 (DB 2003, 444; NJW 2003, 967)
Hintergrund:
Nach der Rechtsprechung hat ein Kreditinstitut, das einer GmbH oder KG
ein Darlehen gewährt, grundsätzlich ein berechtigtes
Interesse an der persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter. Die
gängige Bankpraxis, bei der Gewährung von
Gesellschaftskrediten Bürgschaften der Gesellschafter zu
verlangen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann die
Bank im Allgemeinen davon ausgehen, dass die Beteiligung an der
Gesellschaft aus eigenem finanziellen Interesse erfolgt und die
Bürgschaft für den betreffenden Gesellschafter kein
unzumutbares Risiko darstellt.
Der BGH konkretisiert dies in der zitierten Entscheidung, dass dies
grundsätzlich in allen Fällen der Beteiligung, und zwar
unabhängig von der prozentualen Beteiligungshöhe des
Gesellschafters gilt. Lediglich für den Fall von Bagatell- und
Splitterbeteiligungen ist eine Ausnahme zu machen. In diesem Falle kann
es ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt sein, den unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nennenswert an der
Kreditnehmerin beteiligten finanzschwachen Bürgen nach dem
Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB im Ergebnis als einen
bloßen Strohmanngesellschafter ohne jegliches Eigeninteresse an
der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung zu behandeln.
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Vergleich mit Insolvenzverwalter über eine
verbürgte Forderung
Schließt der Gläubiger im Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Hauptschuldners mit dem Verwalter einen
außergerichtlichen Vergleich, der vorsieht, dass die durch
Bürgschaft gesicherte Forderung nach Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen erlischt, kann er grundsätzlich nicht mehr den
Bürgen in Höhe des erlittenen Ausfalls in Anspruch nehmen.
BGH, Urteil vom 01.10.2002, IX ZR 443/00, ZInsO 2002, 1083; NJW 2003,
59; DB
2003, 768 |
Schuldmitübernahme
eines Geschäftsführers in Leasingvertrag
In seiner Entscheidung vom
04.09.2002, VIII ZR 251/01 (DB 2002, 2530), hat der BGH eine
Entscheidung zur Schuldmitübernahme des Geschäftsführers
einer Leasingnehmerin getroffen und die Haftung des
Geschäftsführers verneint, weil die Schuldübernahme in
dem vom Geschäftsführer unterschriebenen Antragsformular
gemäß § 11 Nr. 14a AGBG unwirksam war. Nach dieser
Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag
für den anderen Vertragsteil abschließt, ohne hierauf
gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene
Haftung oder Einstandspflicht auferlegt.
Der BGH führte hierzu aus, dass durch das Erfordernis
einer gesonderten Erklärung nach der Rechtsprechung des BGH eine
erhöhte Aufmerksamkeit des Vertreters für den Inhalt des
Formulars bewirkt und ihm auf diese Weise Inhalt und Bedeutung des
Rechtsgeschäfts klar vor Augen geführt werden soll.
Ausreichend sei hierfür, dass der Text der Erklärung sowie
die sich darauf beziehende Unterschrift deutlich von dem Wortlaut des
Vertrages abgesetzt sein müssen, um dem Vertreter Inhalt und
Wirkung seiner eigenen Erklärung deutlich zu machen. Daran fehlte
es in dem entschiedenen Fall.
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Sittenwidrigkeit eines Schuldbeitritts einer Ehefrau
Zur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmereigenschaft
und einseitig verpflichtender Mithaftung eines einkommens- und
vermögenslosen Ehepartners.
BGH, Urteil vom 28.05.2002, XI ZR 205/01, DB 2002, 2644 |
Einwendungen bei Bürgschaft auf erstes Anfordern
Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in
Anspruch Genommene kann Einwendungen aus dem Verhältnis des
Gläubigers zum Hauptschuldner nur geltend machen, wenn der
Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich missbraucht.
Das gilt nicht nur für Einwendungen gegen die Hauptforderung,
sondern auch für solche, die die Sicherungsabrede zwischen dem
Gläubiger und dem Hauptschuldner betreffen.
Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn der
Sachverhalt klar auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar
ist. Daran fehlt es auch dann, wenn eine vom Gläubiger zu
beweisende Tatsache nicht sofort geklärt werden kann.
BGH, Urteil vom 05.03.2002, XI ZR 113/01, NJW 2002, 1493 |
Sittenwidrigkeit des Schuldbeitritts einer
Lebensgefährtin
Ob der finanziell überforderte Ehepartner oder
Lebensgefährte durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages
nach dem Willen der Vertragschließenden echter Darlehensnehmer
oder lediglich Mithaftender wird, richtet sich ausschließlich
nach den Verhältnissen auf Seiten der Vertragsgegner des
Kreditgebers.
BGH, Urteil vom 04.12.2001, XI ZR 56/01, DB 2002, 1367; siehe Lexikon: Mitdarlehensnehmer |
Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher
Angehöriger
Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur
Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger
entwickelten Grundsätze gelten nicht nur für Kreditinstitute,
sondern auch für andere gewerbliche und berufliche Kreditgeber im
Sinne des Verbraucherkreditgesetzes.
BGH, Urteil vom 13.11.2001, XI ZR 82/01, DB 2002, 1368;
siehe Lexikon: Korrektur von
Verträgen bei strukturellen Unterlegenheit/td>
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siehe auch:
Bürgschaft auf erstes Anfordern
zum
Lexikon des Bürgschaftsrecht und des Rechts der Mithaftung
Näheres in unserer Broschüre:
"Kreditsicherheiten"
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