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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung








Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:

Bürgschaftsrecht

Hemmung der Verjährung
a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam.
b) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs 1 Nr. 1 BGB die Verjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGH-Urteil vom 28.01.2003, XI ZR 243/02, DB 2003, 1323)
BGH, Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 18/08, DB 2009, 1824
Sittenwidrigkeit wegen krasser Überforderung | Ausfallhaftung
a) Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw. Lebenspartner für eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn gewährleistet ist, dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigende "Ausfallhaftung" trifft.
b) Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten Bankbedingungen auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf eine Unklarheit i.S. von § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB) nicht zulasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden gehen.
c) Die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gemäß § 286 ff. InsO schließt eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf ruinöse Bürgschaften oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner nicht aus.
BGH, Urteil vom 16.06.2009, XI ZR 539/07, DB 2009, 1646
Abtretung einer Darlehensforderung durch Kreditinstitut
a) Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen.
b) Arbeitsplatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist nur derjenige des Verbrauchers
c) Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG (§ 312f Satz 2 BGB), wenn der Bürge seine Bürgschaftserklärung am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners abgibt.
BGH, Urteil vom 27.02.2007, XI ZR 195/05, DB 2007, 735
Wirksamkeit eines Schuldbeitritts des geschäftsführenden Allein - und Mehrheitsgesellschafters
An der gefestigten Rechtsprechung des BGH zur entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH wird festgehalten. Die in der Literatur zum Teil bejahte Gleichstellung dieser Geschäftsführungsorgane mit den Kaufleuten den HGB oder kaufmannsähnlichen Personen entspricht nicht der Vorstellung des Gesetzgebers und überschreitet die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung.
BGH, Urteil vom 08.11.2005, XI ZR 34/05, DB 2006, 99
Ehegattenbürgschaft und krasse Überforderung
Verbürgt sich der finanziell krass überforderte Ehepartner für ein staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen des anderen, so genügt es zur Widerlegung der Vermutung eines Handelns aus emotionaler Verbundenheiten nicht, dass der Bürge in dem künftigen Gewerbebetrieb an verantwortlicher Stelle mitarbeiten soll.
BGH, Urteil vom 25.01.2005, XI ZR 28/04, DB 2005, 771
Verwirkung des Anspruchs aus Bürgschaft
Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bürgen, wenn er den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners schuldhaft verursacht und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt.
Bei einem Sanierungsdarlehen ist die ordentliche Kündigung durch den von den Vertragsparteien vereinbarten Sanierungszweck zumindest konkludent ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 06.07.2004, XI ZR 254/02, DB 2004, 2313
Zeitlich begrenzte Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit
Zur Abgrenzung der gegenständlich beschränkten Bürgschaft von der Zeitbürgschaft.
Wird auf Wunsch des Bürgen eine als Zeitbürgschaft zu verstehende Befristung seiner Haftung vereinbart, so ist eine Klausel überraschend, mit der sich der Gläubiger formularmäßig von der Anzeigeobliegenheit freizeichnet.
Streiten der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine vereinbarte Befristung als Zeitbürgschaft oder nur als gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist, trägt der Gläubiger die Beweislast für den von ihm behaupteten Inhalt der Bürgschaft; sichert die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit, stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzeichen dafür dar, dass eine gegenständliche Beschränkung vereinbart ist.
BGH, Urteil vom 15.01.2004, IX ZR 152/00, DB 2004, 1363


Arbeitnehmerbürgschaft
Eine von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit des Arbeitgebers übernommene Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.
BGH, Urteil vom 14.10.2003, XI ZR 121/02

Zitate aus der Entscheidung:
"Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Überforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann."
"Wenn der Beklagte die ihn krass überfordernde Bürgschaft dennoch übernahm, so geschah dies allein aus Angst um seinen Arbeitsplatz bei der Hauptschuldnerin und den Verlust seines Einkommens, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestritt... Das hat die dem Beklagten strukturell weit überlegene Klägerin ausgenutzt... Dies gibt ... dem Bürgschaftsvertrag nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu beurteilenden Gesamtcharakter das Gepräge der Sittenwidrigkeit."

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft (krasse Überforderung und emotionale Bindung)
Zur Annahme eines auf einen freien Willensentschluss hindeutenden und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegenden Eigeninteresses des finanziell krass überforderten Bürgen an dem verbürgten Darlehen seiner Lebensgefährtin genügt, dass eine rechtliche Beteiligung des Bürgen an dem finanzierten Objekt konkret vorgesehen ist. Das trifft insbesondere zu, wenn bei Übernahme der Bürgschaft der Entwurf eines notariellen Vertrages vorliegt, durch den der Bürge hälftiges Miteigentum an dem Objekt erhalten soll.
BGH, Urteil vom 27.05.2003, IX ZR 283/99, DB 2003, 2486

Wird ein Bürge durch eine Bürgschaft krass überfordert und bestand eine emotionale Verbundenheit zur Hauptschuldnerin, wird widerleglich vermutet, dass die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Diese tatsächliche Vermutung kann widerlegt werden. Ein auf einen freien Willensentschluss hindeutendes und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finanziell krass überforderten Partners an der Darlehensgewährung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn er zusammen mit dem Lebensgefährten ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbar und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen sind.

Bürgschaftsrecht und Wegfall der Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit

Nach § 141a Abs. 1 Satz 2 FGG ist eine AG, KGaA oder GmbH von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Der BGH hatte sich nunmehr mit der Frage auseinander zu setzen, welchen Einfluss es hat, wenn ein Dritter die Bürgschaft für eine Forderung gegen Gesellschaft übernommen hat (Hauptforderung) und die Hauptforderung bei Inanspruchnahme des Bürgen bereits verjährt ist.

Nach dem BGH kann sich der Bürge auch dann gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grunde die gegen sie gerichtete Forderungen weggefallen sind.
(BGH, Urteil vom 28.01.2003, XI ZR 243/02, DB 2003, 2323).

Der BGH führte hierzu zunächst aus, dass die Löschung der Hauptschuldnerin und der damit erfolgte Untergang der Hauptschuldnerin als Rechtsperson die Bürgschaft nicht berührt. Die Bürgschaftsforderung ist trotz ihrer Akzessorietät nicht untergegangen, sondern besteht als nunmehr selbständige Forderung fort. Dennoch steht dem Bürgen weiterhin die Einrede der Verjährung zu. Will der Gläubiger die Verjährung unterbrechen genügt es in diesem Falle, dass die verjährungsunterbrechende Maßnahme gegen den Bürgen erfolgt, weil nur noch der Bürge diese Einrede erheben kann.

Der BGH führte aus, dass die Verselbständigung der Bürgschaft nicht bedeutet, dass die Bürgschaftsforderung jeglichen Bezug zur Hauptforderung verliert. Sie wird lediglich vom Bestand der Hauptforderung unabhängig, richtet sich inhaltlich aber weiterhin nach dieser. Denn eine Bürgschaftsforderung ist nach der gesetzlichen Regelung in mehrfacher Hinsicht akzessorisch. Nach § 765 BGB hängt sie vom Entstehen und Erlöschen der gesicherten Forderung ab. Gemäß §§ 767, 768 BGB bestimmen sich aber auch ihr Inhalt und Umfang sowie die Durchsetzbarkeit nach der Hauptschuld. Fällt die Hauptschuld durch Vermögensverfall des Hauptschuldners weg, so haftet der Bürge nach der Rechtsprechung des BGH "weiterhin in vollem Umfang", d.h. nur die Abhängigkeit vom Bestand der Hauptforderung wird aufgehoben. Eine irgendwie geartete Änderung des Inhalts oder des Umfangs der Haftung des Bürgen oder gar eine Umwandlung der Bürgschaft in ein selbständiges Schuldversprechen ist mit dem Wegfall der Hauptschuld und der Verselbständigung der Bürgschaftsforderung nicht verbunden, denn der Sicherungscharakter der Bürgschaft bleibt erhalten.

Beschränkte Haftung eines Minderheitsgesellschafters aufgrund Globalbürgschaft
Bei einer Globalbürgschaft übernimmt der Bürge eine Bürschaftsverpflichtung "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen" der Bank gegen die Gesellschaft. Eine solche Bürgschaft verstößt unter gewissen Voraussetzungen gegen das aus § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB folgende Verbot der Fremddisposition und schränkt damit die Rechte des Bürgen in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein (§ 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG).

In der Entscheidung des BGH vom 16.01.2003 (IX ZR 171/00 - DB 2003, 1431) wurde für eine solche Globalbürgschaft einer Minderheitsgesellschafterin einer GmbH ausgeführt, die sich für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Bank verbürgt hat, dass zwar eine derartige Globalbürgschaft in den Fällen wirksam ist, in denen sich Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH für die Verbindlichkeiten "ihrer" Gesellschaft verbürgen. Ein Minderheitsgesellschafter zählt aber nicht zu diesem Personenkreis. Als Minderheitsgesellschafter bestehen keine Einflussmöglichkeiten, die denen eines Allein- oder Mehrheitsgesellschafters gleichkommen.

Bürgschaft eines GmbH-Minderheitsgesellschafters
Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch für Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann, wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur bei unbedeutenden Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen.
BGH, Urteil vom 10.12.2002 - XI ZR 82/02 (DB 2003, 444; NJW 2003, 967)

Hintergrund:
Nach der Rechtsprechung hat ein Kreditinstitut, das einer GmbH oder KG ein Darlehen gewährt, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung von Gesellschaftskrediten Bürgschaften der Gesellschafter zu verlangen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann die Bank im Allgemeinen davon ausgehen, dass die Beteiligung an der Gesellschaft aus eigenem finanziellen Interesse erfolgt und die Bürgschaft für den betreffenden Gesellschafter kein unzumutbares Risiko darstellt.
Der BGH konkretisiert dies in der zitierten Entscheidung, dass dies grundsätzlich in allen Fällen der Beteiligung, und zwar unabhängig von der prozentualen Beteiligungshöhe des Gesellschafters gilt. Lediglich für den Fall von Bagatell- und Splitterbeteiligungen ist eine Ausnahme zu machen. In diesem Falle kann es ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt sein, den unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nennenswert an der Kreditnehmerin beteiligten finanzschwachen Bürgen nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB im Ergebnis als einen bloßen Strohmanngesellschafter ohne jegliches Eigeninteresse an der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung zu behandeln.

Vergleich mit Insolvenzverwalter über eine verbürgte Forderung
Schließt der Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners mit dem Verwalter einen außergerichtlichen Vergleich, der vorsieht, dass die durch Bürgschaft gesicherte Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erlischt, kann er grundsätzlich nicht mehr den Bürgen in Höhe des erlittenen Ausfalls in Anspruch nehmen.
BGH, Urteil vom 01.10.2002, IX ZR 443/00, ZInsO 2002, 1083; NJW 2003, 59; DB 2003, 768
Schuldmitübernahme eines Geschäftsführers in Leasingvertrag
In seiner Entscheidung vom 04.09.2002, VIII ZR 251/01 (DB 2002, 2530), hat der BGH eine Entscheidung zur Schuldmitübernahme des Geschäftsführers einer Leasingnehmerin getroffen und die Haftung des Geschäftsführers verneint, weil die Schuldübernahme in dem vom Geschäftsführer unterschriebenen Antragsformular gemäß § 11 Nr. 14a AGBG unwirksam war. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht auferlegt.

Der BGH führte hierzu aus, dass durch das Erfordernis einer gesonderten Erklärung nach der Rechtsprechung des BGH eine erhöhte Aufmerksamkeit des Vertreters für den Inhalt des Formulars bewirkt und ihm auf diese Weise Inhalt und Bedeutung des Rechtsgeschäfts klar vor Augen geführt werden soll. Ausreichend sei hierfür, dass der Text der Erklärung sowie die sich darauf beziehende Unterschrift deutlich von dem Wortlaut des Vertrages abgesetzt sein müssen, um dem Vertreter Inhalt und Wirkung seiner eigenen Erklärung deutlich zu machen. Daran fehlte es in dem entschiedenen Fall.

Sittenwidrigkeit eines Schuldbeitritts einer Ehefrau
Zur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmereigenschaft und einseitig verpflichtender Mithaftung eines einkommens- und vermögenslosen Ehepartners. 
BGH, Urteil vom 28.05.2002, XI ZR 205/01, DB 2002, 2644
Einwendungen bei Bürgschaft auf erstes Anfordern
Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch Genommene kann Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nur geltend machen, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich missbraucht. Das gilt nicht nur für Einwendungen gegen die Hauptforderung, sondern auch für solche, die die Sicherungsabrede zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner betreffen. 
Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn der Sachverhalt klar auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar ist. Daran fehlt es auch dann, wenn eine vom Gläubiger zu beweisende Tatsache nicht sofort geklärt werden kann.  
BGH, Urteil vom 05.03.2002, XI ZR 113/01, NJW 2002, 1493
Sittenwidrigkeit des Schuldbeitritts einer Lebensgefährtin
Ob der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen der Vertragschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaftender wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf Seiten der Vertragsgegner des Kreditgebers.
BGH, Urteil vom 04.12.2001, XI ZR 56/01, DB 2002, 1367; siehe Lexikon: Mitdarlehensnehmer
Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger
Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger entwickelten Grundsätze gelten nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für andere gewerbliche und berufliche Kreditgeber im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes.
BGH, Urteil vom 13.11.2001, XI ZR 82/01, DB 2002, 1368;
siehe Lexikon: Korrektur von Verträgen bei strukturellen Unterlegenheit/td>

siehe auch: Bürgschaft auf erstes Anfordern
zum Lexikon des Bürgschaftsrecht und des Rechts der Mithaftung

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