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Rechtsprechung
für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Bürgschaftsrecht
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Hat der Bürge dem Gläubiger eine Bürgschaft auf erstes
Anfordern gestellt, obwohl der Gläubiger aufgrund der
Sicherungsvereinbarung nur einen Anspruch auf eine selbstschuldnerische
Bürgschaft ohne die Bürgschaftsverpflichtung auf erstes
Anfordern hat, so ist der Gläubiger nicht verpflichtet, die
Bürgschaft an den Sicherungsgeber herauszugeben. Er muss sich
jedoch gegenüber dem Sicherungsgeber und dem Bürgen
schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes
Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend
zu machen (BGH, Urteil vom 10.04.2003, DB, 2003, 1788). |
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Der Bürge kann die aufgrund einer Bürgschaft
auf erstes Anfordern geleistete Zahlung nur zurückfordern, wenn
der Gläubiger die Leistung nach materiellem Bürgschaftsrecht
nicht behalten darf; ob der Bürge die Anforderung hätte
zurückweisen dürfen, ist unerheblich.
Eine Rückforderung des Hauptschuldners aus der Sicherungsabrede
besteht nur, wenn der Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist,
dagegen nicht schon wegen Verletzung der bei Anforderung der
Bürgenleistung einzuhaltenden Förmlichkeiten.
Für den Rückforderungsanspruch des Hauptschuldners gegen den
Gläubiger aus der Sicherungsabrede gelten dieselben Darlegungs-
und Beweislastgrundsätze wie im Rückforderungsprozess des
Bürgen.
Steht dem Gläubiger der Bürgschaftsbetrag nicht zu, weil der
Sicherungsfall nicht eingetreten ist, so kann der Hauptschuldner
Befreiung vom Aufwendungsersatzanspruch des Bürgen selbst dann
verlangen, wenn dieser zu Unrecht gegen ihn geltend gemacht wird.
BGH, Urteil vom 24.10.2002, IX ZR 355/00, NJW 2003, 351 |
Bürgschaft auf erstes Anfordern und Insolvenz des
Gläubigers
Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern
entfällt das Recht, Zahlung auf erstes Anfordern zu verlangen,
wenn sich der Gläubiger in masseloser Insolvenz befindet und der
Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Dies gilt
auch, wenn die Voraussetzungen allein beim anfordernden Zessionar
gegeben sind.
Dem Gläubiger, der infolge seiner Insolvenz nicht mehr Zahlung auf
erstes Anfordern verlangen kann, stehen die Rechte aus einer
gewöhnlichen Bürgschaft zu.
BGH, Urteil vom 04.07.2002, IX ZR 97/99, InSO 2002, 879 |
Einwendungen bei Bürgschaft auf erstes Anfordern
Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in
Anspruch Genommene kann Einwendungen aus dem Verhältnis des
Gläubigers zum Hauptschuldner nur geltend machen, wenn der
Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich missbraucht.
Das gilt nicht nur für Einwendungen gegen die Hauptforderung,
sondern auch für solche, die die Sicherungsabrede zwischen dem
Gläubiger und dem Hauptschuldner betreffen.
Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn der
Sachverhalt klar auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar
ist. Daran fehlt es auch dann, wenn eine vom Gläubiger zu
beweisende Tatsache nicht sofort geklärt werden kann.
BGH, Urteil vom 05.03.2002, XI ZR 113/01, NJW 2002, 1493 |
zum
Lexikon des Bürgschaftsrecht und des Rechts der Mithaftung
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