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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht


hier: Arbeitsrecht / Betriebsübergang

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Keine Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses im Wege des Schadenersatzes
1. Eine nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügende Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Lauf.
2. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers kann verwirken.
3. Hat der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht verwirkt,so kann er nicht im Wege des Schadenersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als habe er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß widersprochen mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer fortbestanden hätte.
BAG, Urteil vom 12.11.2009 - 8 AZR 751/07, DB 2010, 789
Kein Schadenersatzanspruch gegen Betriebsveräußerer wegen nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung
1. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang (§ 613a Abs. 5 BGB) setzt für den betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB in Lauf.
2. Das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB), kann verwirken.
3. Könnte sich der Betriebserwerber als neuer Arbeitgeber mit Erfolg auf Umstände berufen, die zur Verwirkung des Widerspruchsrechts geführt haben, so steht dieses Recht auch dem Betriebsveräußerer zu, unabhängig davon, ob und ggf. wann diesem die Umstände bekannt geworden sind.
4. Hat der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht verwirkt, so hat er im Wege des Schadenersatzes keinen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer, weil dieser seiner Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB nicht ordnungsgemäß nachgekommen war.
BAG, Urteil vom 02.04.2009 - 8 AZR 220/07, DB 2009, 2214
Verwirkung des Widerspruchsrechts
1. Das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB), kann verwirken.
2. Kein Umstandsmoment i.S. der Verwirkung ist darin zu sehen, dass der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung des Betriebserwerbers nach Betriebsübergang wehrt. Damit akzeptiert er nicht den Betriebserwerber als seinen neuen Arbeitgeber. Vielmehr tritt er der einseitigen Disposition der Arbeitgeberseite über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses entgegen, um gerade die Verwirklichung eines Umstandsmoments zu verhindern.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, BAG, Urteil vom 02.04.2009 - 8 AZR 178/07, DB 2009, 2213
Verwirkung des Widerspruchsrechts
Hat einer der beiden möglichen Adressaten eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Kennnis von Umständen, die zur Verwirkung des Rechts auf Widerspruch führen, so kann sich der andere Widerspruchsadressat hierauf berufen. Insoweit werden Betriebsveräußerer und Betriebserwerber als Einheit behandelt.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, BAG, Urteil vom 27.11.2008 - 8 AZR 174/07, DB 2009, 1075
Verwirkung des Widerspruchsrechts
1. Das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber zu widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB) kann verwirken.
2. Dabei stehen das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstands- und Zeitmoment in einer Wechselwirkung. Je gewichtiger das Umstandsmoment ist, desto schneller kann ein Anspruch verwirken.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, BAG, Urteil vom 24.07.2008 - 8 AZR 205/07, DB 2009, 69


Kein Widerspruchsrecht bei Verschmelzung
Ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses besteht in Fällen, in denen ein Arbeitsverhältnis wegen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist, nicht.
BAG, Urteil vom 21.02.2008 - 8 AZR 157/07, DB 2008, 1578
Sozialauswahl bei Widerspruch gegen Betriebsübergang
1. Auch die Arbeitnehmer, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, können sich bei einer nachfolgenden, vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG berufen.
2.Die Gründe für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber sind seit 01.01.2004 bei der Abwägung der sozialen Auswahlkriterien nicht mehr zu berücksichtigen, da die Auswahlkriterien (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) vom Gesetzgeber nunmehr abschließend benannt worden sind.
BAG, Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 276/06, DB 2008, 1106