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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Arbeitsrecht / Betriebsübergang
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf Tarifvertrag bindet Betriebserwerber
im Fall des Betriebsübergangs
Die Bindung des nicht tarifgebundenen Erwerbes eines Betriebs an die vom Arbeitnehmer mit dem
Veräußerer arbeitsvertraglich vereinbarte Dynamik einer Verweisungsklausel auf einen Tarifvertrag
verletzt nicht seine negative Koalitionsfreiheit und begegnet weder verfassungs- noch
gemeinschaftsrechtliche Bedenken.
BAG, Urteil vom 23.09.2009, 4 AZR 331/08, DB 2010, 2112 |
Keine Ablösung transformierter Tarifregelungen durch ungünstigere Betriebsvereinbarungen
bei Betriebserwerber
Gilt im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer ein Vergütungstarifvertrag kraft
beiderseitiger Tarifbindung, können die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis
tranformierten Tarifregelungen nicht durch eine beim Betriebserwerber geltende ungünstigere
Betriebsvereinbarung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst werden.
BAG, Urteil vom 21.04.2010, 4 AZR 768/08, DB 2010, 1998 |
Fortgeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach Betriebsübergang auch nach Wegfall des Geltungsgrunds
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil unter Wahrung seiner bisherigen Identität durch Rechtsgeschäft auf einen
Betriebserwerber über, tritt dieser betriebsverfassungsrechtlich an die Stelle des früheren Betriebsinhabers.
Der neue Betriebsinhaber ist bis zu einer dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG genügenden
Änderung zur Fortführung der im Betrieb bestehenden Vergütungsordnung verpflichtet.
BAG, Beschluss vom 08.12.2009, 1 ABR 66/08, DB 2010, 511 |
Transformation tariflicher Normen aufgrund Betriebsübergang erfasst gesamten Bestand an Tarifnormen
1. Zu den bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Betriebserwerber und
dem Arbeitnehmer transformierten Normen gehört der gesamte Bestand der Tarifnormen, die die Rechte und Pflichten zwischen
dem tarifgebundenen Betriebsveräußerer und dem tarifgebundenen Arbeitnehmer geregelt haben. Dies gilt auch für eine dort
bereits festgelegte dynamische Veränderung, die erst nach dem Betriebsübergang eintreten soll.
2. Die Wirkungsweise der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer
transformierten Normen entspricht regelmäßig derjenigen, die bei einem Austritt des Veräußerers aus dem tarifschließenden
Arbeitsgeberverband hinsichtlich des zur Zeit des Austritts geltenden Verbandstarifsvertrags nach § 3 Abs. 3 TVG eintreten
würde. Dabei entspricht das Ende der Sperrfrist nach § 613a Abs. 1 Satz 2 und 4 BGB dem Ende des nachbindenden Tarifvertrags.
BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 4 AZR 100/08, DB 2009, 2605 |
Zusammentreffen ungünstigerer einzelvertraglicher Bestimmung mit
tariflichen Inhaltsnormen
Bei einer Kollision tariflich begründeter Ansprüche eines Arbeitnehmers mit
- ungünstigeren - einzelvertraglichen Vereinbarungen führt die zwingende
Wirkung des Tarifvertrags lediglich dazu, dass die vertraglichen
Vereinbarungen für die Dauer der Wirksamkeit des Tarifvertrags verdrängt
werden. Endet die Wirksamkeit des Tarifvertrags, können die
individualvertraglichen Vereinbarungen (erneut) Wirkung erlangen.
BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 4 AZR 998/06, DB 2008, 1102 |
Berechnung einer Jubiläumsgabe, wenn der ehemalige Betriebsinhaber eine
solche Leistung nicht zugesagt hatte
Aus § 613a BGB ergibt sich nicht, dass durch den Betriebsübergang neue
Ansprüche der übernommenen Arbeitnehmer begründet werden. War einem
Arbeitnehmer von dem ehemaligen Betriebsinhaber keine Jubiläumszusage
zugesagt, ist der Betriebserwerber deshalb nicht nach § 613a BGB
verpflichtet, die vor dem Betriebsübergang zurückgelegte Beschäftigungszeit
auf die für die Jubiläumsgabe erforderliche Dienstzeit anzurechnen.
BAG, Urteil vom 26.9.2007 - 10 AZR 657/06, DB 2008, 244 |
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