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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht


hier: Arbeitsrecht / Betriebsübergang

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf Tarifvertrag bindet Betriebserwerber im Fall des Betriebsübergangs
Die Bindung des nicht tarifgebundenen Erwerbes eines Betriebs an die vom Arbeitnehmer mit dem Veräußerer arbeitsvertraglich vereinbarte Dynamik einer Verweisungsklausel auf einen Tarifvertrag verletzt nicht seine negative Koalitionsfreiheit und begegnet weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken.
BAG, Urteil vom 23.09.2009, 4 AZR 331/08, DB 2010, 2112
Keine Ablösung transformierter Tarifregelungen durch ungünstigere Betriebsvereinbarungen bei Betriebserwerber
Gilt im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer ein Vergütungstarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung, können die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis tranformierten Tarifregelungen nicht durch eine beim Betriebserwerber geltende ungünstigere Betriebsvereinbarung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst werden.
BAG, Urteil vom 21.04.2010, 4 AZR 768/08, DB 2010, 1998
Fortgeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach Betriebsübergang auch nach Wegfall des Geltungsgrunds
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil unter Wahrung seiner bisherigen Identität durch Rechtsgeschäft auf einen Betriebserwerber über, tritt dieser betriebsverfassungsrechtlich an die Stelle des früheren Betriebsinhabers. Der neue Betriebsinhaber ist bis zu einer dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG genügenden Änderung zur Fortführung der im Betrieb bestehenden Vergütungsordnung verpflichtet.
BAG, Beschluss vom 08.12.2009, 1 ABR 66/08, DB 2010, 511
Transformation tariflicher Normen aufgrund Betriebsübergang erfasst gesamten Bestand an Tarifnormen
1. Zu den bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer transformierten Normen gehört der gesamte Bestand der Tarifnormen, die die Rechte und Pflichten zwischen dem tarifgebundenen Betriebsveräußerer und dem tarifgebundenen Arbeitnehmer geregelt haben. Dies gilt auch für eine dort bereits festgelegte dynamische Veränderung, die erst nach dem Betriebsübergang eintreten soll.
2. Die Wirkungsweise der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer transformierten Normen entspricht regelmäßig derjenigen, die bei einem Austritt des Veräußerers aus dem tarifschließenden Arbeitsgeberverband hinsichtlich des zur Zeit des Austritts geltenden Verbandstarifsvertrags nach § 3 Abs. 3 TVG eintreten würde. Dabei entspricht das Ende der Sperrfrist nach § 613a Abs. 1 Satz 2 und 4 BGB dem Ende des nachbindenden Tarifvertrags.
BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 4 AZR 100/08, DB 2009, 2605


Zusammentreffen ungünstigerer einzelvertraglicher Bestimmung mit tariflichen Inhaltsnormen
Bei einer Kollision tariflich begründeter Ansprüche eines Arbeitnehmers mit - ungünstigeren - einzelvertraglichen Vereinbarungen führt die zwingende Wirkung des Tarifvertrags lediglich dazu, dass die vertraglichen Vereinbarungen für die Dauer der Wirksamkeit des Tarifvertrags verdrängt werden. Endet die Wirksamkeit des Tarifvertrags, können die individualvertraglichen Vereinbarungen (erneut) Wirkung erlangen.
BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 4 AZR 998/06, DB 2008, 1102
Berechnung einer Jubiläumsgabe, wenn der ehemalige Betriebsinhaber eine solche Leistung nicht zugesagt hatte
Aus § 613a BGB ergibt sich nicht, dass durch den Betriebsübergang neue Ansprüche der übernommenen Arbeitnehmer begründet werden. War einem Arbeitnehmer von dem ehemaligen Betriebsinhaber keine Jubiläumszusage zugesagt, ist der Betriebserwerber deshalb nicht nach § 613a BGB verpflichtet, die vor dem Betriebsübergang zurückgelegte Beschäftigungszeit auf die für die Jubiläumsgabe erforderliche Dienstzeit anzurechnen.
BAG, Urteil vom 26.9.2007 - 10 AZR 657/06, DB 2008, 244