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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Arbeitsrecht / Betriebsübergang
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Betriebsübergang nach der Insolvenz - Haftung des Erwerbers nur für Masseverbindlichkeiten
1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten, nicht
für Insolvenzforderungen.
2. Hat der Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
oder nach § 80 Abs. 3 BetrVG einen Rechtsanwalt als Berater oder Sachverständigen hinzugezogen und dauerte dessen
Tätigkeit bis nach der Insolvenzeröffnung an, sind die Honoraransprüche für die bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten
Beratungsleistungen keine Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen.
BAG, Urteil vom 09.12.2009 - 7 ABR 90/07, DB 2010, 678 |
Betriebsübergang in der Insolvenz
1. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Insolvenzverwalter die
Betriebstätigkeit der Insolvenzschuldnerin einstellt, deren bisherige
Betriebsmittel einem Dritten überlässt und dieser mit den übernommenen
Betriebsmitteln die wirtschaftliche Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin
fortführt.
2. Für die Annahme eines Betriebsübergangs ist es nicht erforderlich, dass
der Dritte die Betriebsmittel aufgrund eines wirksamen Kaufvertrags erwirbt;
es genügt der tatsächliche Übergang und die Nutzung der Betriebsmittel.
3. Schließt ein Insolvenzverwalter mit einem Arbeitnehmer im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Betriebsübergang einen Aufhebungsvertrag, so ist dieser
als unzulässige Umgehung des Kündigungsverbots wegen Betriebsübergangs (§
613a Abs. 4 BGB) unwirksam, wenn dieser nicht dem endgültigen Ausscheiden
des Arbeitnehmers dient, sondern dazu, dass der neue Betriebsinhaber mit dem
bisherigen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin einen neuen Arbeitsvertrag
schließen kann.
4. Wird eine "auf Vorrat" gegründete unternehmenslose GmbH mit einem
Unternehmen ausgestattet, so liegt eine wirtschaftliche Neugründung der GmbH
vor. Diese ist gegenüber dem Registergericht offen zu legen. Außerdem muss
die gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG erforderliche Versicherung abgegeben werden.
BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 917/06, DB 2008, 989 |
Übernahme aus der Insolvenz
1. Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die im Betrieb dieses Geschäfts begründeten
Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt.
2. Ein Insolvenzgläubiger kann sich jedoch nicht auf § 25 Abs. 1 HGB berufen, wenn der Insolvenzverwalter das
Handelsgeschäft veräußert hat. Die Anwendung von § 25 Abs. 1 auch in diesem Falle stünde im Widerspruch zu den
bestimmenden Grundsätzen des Insolvenzverfahrens und der dem Insolvenzverwalter darin zugewiesenen Funktion.
BAG, Urteil vom 20.9.2006 - 6 AZR 215/06, DB 2007, 455
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