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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Den Bürgen sollst du würgen!
Deutsches Sprichwort





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht


hier: Arbeitsrecht / Betriebsübergang

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Betriebsübergang nach der Insolvenz - Haftung des Erwerbers nur für Masseverbindlichkeiten
1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten, nicht für Insolvenzforderungen.
2. Hat der Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG oder nach § 80 Abs. 3 BetrVG einen Rechtsanwalt als Berater oder Sachverständigen hinzugezogen und dauerte dessen Tätigkeit bis nach der Insolvenzeröffnung an, sind die Honoraransprüche für die bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten Beratungsleistungen keine Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen.
BAG, Urteil vom 09.12.2009 - 7 ABR 90/07, DB 2010, 678
Betriebsübergang in der Insolvenz
1. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Insolvenzverwalter die Betriebstätigkeit der Insolvenzschuldnerin einstellt, deren bisherige Betriebsmittel einem Dritten überlässt und dieser mit den übernommenen Betriebsmitteln die wirtschaftliche Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin fortführt.
2. Für die Annahme eines Betriebsübergangs ist es nicht erforderlich, dass der Dritte die Betriebsmittel aufgrund eines wirksamen Kaufvertrags erwirbt; es genügt der tatsächliche Übergang und die Nutzung der Betriebsmittel.
3. Schließt ein Insolvenzverwalter mit einem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang einen Aufhebungsvertrag, so ist dieser als unzulässige Umgehung des Kündigungsverbots wegen Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 4 BGB) unwirksam, wenn dieser nicht dem endgültigen Ausscheiden des Arbeitnehmers dient, sondern dazu, dass der neue Betriebsinhaber mit dem bisherigen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin einen neuen Arbeitsvertrag schließen kann.
4. Wird eine "auf Vorrat" gegründete unternehmenslose GmbH mit einem Unternehmen ausgestattet, so liegt eine wirtschaftliche Neugründung der GmbH vor. Diese ist gegenüber dem Registergericht offen zu legen. Außerdem muss die gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG erforderliche Versicherung abgegeben werden.
BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 917/06, DB 2008, 989


Übernahme aus der Insolvenz
1. Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die im Betrieb dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt.
2. Ein Insolvenzgläubiger kann sich jedoch nicht auf § 25 Abs. 1 HGB berufen, wenn der Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert hat. Die Anwendung von § 25 Abs. 1 auch in diesem Falle stünde im Widerspruch zu den bestimmenden Grundsätzen des Insolvenzverfahrens und der dem Insolvenzverwalter darin zugewiesenen Funktion.
BAG, Urteil vom 20.9.2006 - 6 AZR 215/06, DB 2007, 455