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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Arbeitsrecht / Betriebsübergang
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Aufrechterhaltung der Selbständigkeit bei Wahrung der Befugnisse innerhalb der Organisationsstrukturen
Eine übertragene wirtschaftliche Einheit behält ihre Selbständigkeit i.S. von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder
Betriebsteilen, wenn die Befugnisse, die innerhalb der Organisationsstrukturen des Veräußerers den für
diese Einheit Verantwortlichen gewährt worden sind - nämlich die Befugnis, die Arbeit innerhalb der
genannten Einheit bei der Verfolgung der wirtschaftlichen Tätigkeit, die ihr eigen ist, relativ frei und
unabhängig zu organisieren, und insbesondere die Befugnisse, Weisungen und Instruktionen zu erteilen,
Aufgaben an die untergeordneten Arbeitnehmer, die zu der fraglichen Einheit gehören, zu verteilen und
über die Verwendung der materiellen Ressourcen, die ihr zur Verfügung stehen, zu entscheiden, und zwar ohne
unmittelbares Eingreifen anderer Organisationsstrukturen des Inhabers -, innerhalb der Organisationsstrukturen
des Erwerbers im Wesentlichen unverändert bleiben.
Der bloße Austausch der obersten Dienstvorgesetzten kann als solcher der Selbständigkeit der übertragenen
Einheit keinen Abbruch tun, es sei denn, die neuen obersten Dienstvorgesetzten verfügen über Befugnisse, die
es ihnen ermöglichen, unmittelbar die Tätigkeit der Arbeitnehmer dieser Einheit zu organisieren und somit
bei der Entscheidungsfindung innerhalb dieser Einheit an die Stelle derr unmittelbaren Vorgesetzten dieser
Arbeitnehmer zu treten.
EuGH, Urteil vom 29.07.2010, C - 151/09, UGT-FSP, DB 2011, 58 |
Übergang eines Betriebsteils, der die organisatorische Selbständigkeit
nicht wahrt
Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rats vom
12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen,
Betrieben und Unternehmens- und Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass
diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene
Unternehmens- und Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht
bewahrt, sondern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen
Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese
Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen
Tätigkeit nachzugehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen
dieser Voraussetzungen zu prüfen.
EuGH, Urteil vom 12.12.2009 - C 466/07; Klarenberg / Ferrotron
Technoglogies GmbH, DB 2009, 517 |
Folgen einer Eingliederung in Organisationsstruktur des Erwerbers
1. Für einen Betriebsübergang muss die "organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen
Haupt- oder Nebentätigkeit" ihre Identität bewahren (Art. 1 Nr. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG).
2. Dabei ist nicht so sehr auf die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer abzustellen
als vielmehr auf den Zusammenhang der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung, der die Produktionsfaktoren verknüpft.
3. Wird die übertragene Einheit in die Struktur des Erwerbers eingegliedert, so fällt dieser Zusammenhang der funktionellen
Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgeblichen Faktoren nicht
zwangsläufig weg.
4. Die Beibehaltung der "organisatorischen Selbständigkeit" der übertragenen Einheit ist nicht erforderlich, wohl aber die
Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt,
diese Faktoren zur Verfolgung einer bestimmten wifrtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen, auch wenn sie in eine andere
Organisationsstruktur eingegliedert worden sind.
5. Eine bloße Auftragsnachfolge erfüllt für sich genommen diese Voraussetzung nicht. Dies gilt auch dann, wenn ein
Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag eines Betriebs ist.
6. Sind in der Organisationsstruktur des Betriebserwerbers keine in ihrem Funktions- und Zweckzusammenhang beibehaltenen Faktoren des
Betriebsveräußerers mehr aufrecht erhalten, spricht dies gegen einen Betriebsübergang.
7. Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist, sind sämtliche den betreffenden
Vorgang kennzeichnenden Umstände zu berücksichtigen.
BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 8 AZR 158/07, DB 2009, 1878 |
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