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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Arbeitsrecht / Betriebsübergang
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Betriebsverlagerung ins Ausland
1. Ein Betriebsübergang i.S. fdes § 613a BGB kann auch dann vorliegen, wenn der Betrieb oder Betriebsteil an einen
anderen Standort verlagert wird.
2. Eine erhebliche räumliche Entfernung zwischen alter und neuer Betriebsstätte kann die Wahrung der Identiät
zweifelhaft erscheinen lassen. Kann die Wegstrecke zu neuen Betriebsstätte von den Arbeitnehmern in weniger als einer
Autostunde bewältigt werden, so handelt es sich nicht um eine erhebliche räumliche Entfernung.
3. Das Arbeitsvertragsstatut eines Arbeitnehmers, in dessen Vertragsverhältnis keine Rechtswahl vereinbart ist, kann
sich bei einem Wechsel von Deutschland in das Ausland infolge eines Betriebsübergangs ändern. Eine solche
Änderung tritt erst ein, nachdem die Arbeitsverhältnisse übergegangen sind, also nach dem Betriebsübergang in
das Ausland.
4. Eine vor einem solchen Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung ist nach dem Recht des bisherigen Arbeitsstatus
zu beurteilen.
BAG, Urteil vom 26.05.2011, 8 AZR 37/10, DB 2011, 2323
Aus den Urteilsgründen:
Grundsätzlich ist die Anwendbarkeit des § 613a BGB nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland breschränkt. Bei
Betriebsübergängen mit Auslandsbezug können sachgerechte Lösungen auch nicht über die Regelungen nach Art. 43 EGBGB, sondern
nur über die Regelungen des Arbeitsvertragsstatuts nach Art. 30 EGBGB erzielt werden. Art. 43 EGBGB regelt die Rechte
an einer Sache. Bei einem Betriebsübergang werden nicht nur und auch nicht notwendig Sachen, sondern eine Gesamtheit
von materiellen und immateriellen Betriebsmitteln übertragen. Anderersteits ist das Recht der Arbeitsverträge und der
Arbeitsverhältnisse durch Art. 30 EGBGB speziell geregelt, eine für das Sachenrecht geltende Vorschrift kann für die
Klärung des Arbeitsvertragsstatus nicht herangezogen werden. |
Übernahme der Mehrheit des Personals bei nicht betriebsmittelarmem Betrieb
Übernimmt ein Unternehmen die Mehrzahl der Arbeitnehmer eines nicht betriebsmittelarmen Insolvenzschuldners ohne dessen
Produktionsmittel zu übernehmen, so liegt auch dann kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang vor, wenn dieses Unternehmen
die übernommenen Arbeitnehmer im Wege der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich in den Betrieb
entleiht, der die Produktion des Insolvenzschuldners mit den von diesem übernommenen Produktionsmitteln fortführt.
BAG, Urteil vom 23.09.2010, 8 AZR 567/09, DB 2011, 246
Aus den Urteilsgründen:
Bei betriebsmittelarmen und dienstleistungsorientierten Branchen und Arbeitszwecken, bei denen es wesentlich auf die
menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft
verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit
i.d.S. ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen
nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt
hat. Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) stellt hingegen keinen
Betriebsübergang dar. In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen. |
Anhörung des Betriebsrats zur Beendigungs- oder Änderungskündigung vor Betriebsübergang
1. Hängt die Frage, ob der Arbeitgeber eine Änderungskündigung oder eine Beendigungskündigung
aussprechen kann, allein davon ab, ob der Arbeitnehmer einem Betriebsübergang widerspricht oder
nicht, so genügt der Arbeitgeber seiner nach § 102 BetrVG bestehenden Unterrichtungspflicht, wenn
er dem Betriebsrat mitteilt, er wolle im Fall des Widerspruchs eine Beendigungskündigung oder
andernfalls eine Änderungskündigung aussprechen.
2. Es handelt sich bei einer solchen Lage nicht um eine unzulässige "Anhörung auf Vorrat".
BAG, Urteil vom 22.04.2010, 2 AZR 991/08, DB 2010, 2509 |
Bindung der Betriebsparteien an den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
1. Betriebsvereinbarungen sind am betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen,
wenn sie Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang auf den
Arbeitgeber übergeht, von einer Versorgungsordnung ausnehmen, neu eintretende Arbeitnehmer jedoch nicht.
2. Diese Herausnahme ist gerechtfertigt. Durch einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang entsteht eine
Übergangssituation. Es ist nicht von vornherein absehbar, welche Arbeits-, insbesondere Versorgungsbedingungen,
in derartigen Arbeitsverhältnissen gelten und welche Unterschiede zu denen der anderen Arbeitnehmer bestehen.
Die Herausnahme erleichtert eine sachgerechte und angemessene Regelung dieser Übergangssituation.
BAG, Beschluss vom 19.01.2010, 3 ABR 19/08, DB 2010, 1131 |
Unterrichtung bei Betriebsübergang
Bei der Unterrichtung nach § 613a BGB muss über die Identität des Betriebserwerbers so informiert werden, dass die
unterrichteten Arbeitnehmer in die Lage versetzt sind, über ihren möglichen neuen Arbeitgeber Erkundigungen einzuholen.
BAG, Urteil vom 23.07.2009 - 8 AZR 538/08, DB 2010, 58 |
Kenntnis von Schwerbehinderteneigenschaft
Im Fall des Betriebsübergangs nach § 613a BGB muss sich der Betriebsübernehmer die Kenntnis des Betriebsveräußerers von der
Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers zurechnen lassen.
BAG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 AZR 395/07, DB 2009, 966 |
Betriebs(teil-)übergang bei einer Rechtsanwaltskanzlei als GbR
1. Wird eine Anwaltskanzlei von mehreren Rechtsanwälten als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben, so ist regelmäßig diese Gesellschaft und nicht
jeder einzelne Gesellschafter Arbeitgeber der in der Kanzlei beschäftigten Arbeitnehmer.
2. Beschließen die Gesellschafter die Schließung der Anwaltskanzlei, so liegt kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang vor, wenn sich nach
erfolgter Einstellung der Kanzleitätigkeit ein Teil der bisherigen Gesellschafter zu einer neuen Anwaltssozietät in anderen Geschäftsräumen
zusammenschließt und die übrigen Gesellschafter in eine andere Anwaltskanzlei eintreten oder sich als Rechtsanwälte selbständig machen und
jeder Gesellschafter seinen bisherigen Mandantenstamm weiterbetreut, ohne dass er das bisherige Büropersonal oder einen wesentlichen Teil desselben übernimmt.
BAG, Urteil vom 30.10.2008 - 8 AZR 397/07, DB 2009, 910 |
Erfassung von Arbeitsteilzeitverhältnissen
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eines sich in der Freistellungsphase
befindlichen Arbeitnehmers geht bei einem Betriebsübergang auf den neuen
Betriebsinhaber über.
BAG, Urteil vom 31.01.2008 - 8 AZR 27/07, DB 2008, 1438 |
Einvernehmliche Vertragsänderung nach Betriebsübergang
1. § 613a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem
Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer
vereinbarte Vergütung abzusenken.
2. Ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 1. Alt.
BGB) erklärt worden, können andere Anfechtungsgründe nicht nachgeschoben
werden.
BAG, Urteil vom 07.11.2007 - 5 AZR 1007/06, DB 2008, 876 |
Keine Betriebsübergang bei Neugründung des Betriebs mit einzelnen
Arbeitsmitteln des Veräußerers
1. Veräußert der Insolvenzverwalter alle im Eigentum des
Insolvenzschuldners, eines Dachdeckerbetriebs, stehenden Arbeitsgeräte und
Fahrzeuge an einen Dritten und erwerben zwei neu gegründete Unternehmen des
Dachdeckerhandwerks jeweils von diesen Gerätschaften und Fahrzeuge, um sie
für ihre Betriebe zu nutzen, so liegt allein darin noch kein Betriebs- oder
Betriebsteilübergang. Dies gilt auch dann, wenn jeder der neuen
Dachdeckerbetriebe einige der früheren Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners
neu einstellt. Für einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang genügt es
nicht, dass der Erwerber mit einzelnen, bislang nicht teilbetrieblich
organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet.
2. Durch den Erwerb der ursprünglich dem Insolvenzschuldner gehörenden
Arbeitsmittel haben die neu gegründeten Dachdeckerbetriebe auch keinen
gemeinsamen Betrieb gegründet. Es fehlt an einem einheitlichen
Leitungsapparat. Der Umstand, dass die Geschäftsführer der beiden neu
gegründeten Unternehmen des Dachdeckerhandwerks verschwägert sind, spricht
allein nicht für eine einheitliche Leitung der beiden Betriebe.
3. Auch nach der Stilllegung eines Betriebs durch den Insolvenzverwalter ist
der Betriebsrat nach § 102 BetdrVG zu beteiligen, wenn der
Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer kündigen will, der er über den
Zeitpunkt der Betriebsstilllegung hinaus für Abwicklungsarbeiten
weiterbeschäftigt hat. Insoweit besteht ein Restmandat des Betriebsrats.
4. Hat der Arbeitgeber eine erforderliche Massenentlassungsanzeige unter
Verstoß gegen § 17 Abs. 1 KSchG erst nach Ausspruch der Kündigungen der
Agentur für Arbeit angezeigt, so führt dies nach dem Grundsatz des
Vertrauensschutzes dann nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen, wenn diese
vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 in der
Rechtssache "Junk" (C-188/03) ausgesprochen worden sind. Einer Vorlage
dieser Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht.
BAG, Urteil vom 26.07.2007 - 8 AZR 769/06, DB 2007, 2843
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Neuvergabe von Schlachtarbeiten in Schlachthof als Betriebsübergang
Nutzt ein Auftragnehmer zur Durchführung der Ausbein-, Zerlege- und Schlachtarbeiten die ihm vom Inhaber des Schlachthofs zur Verfügung gestellten
technischen Einrichtungen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Darin ist
die wirtschaftliche Einheit zu sehen. Führt der neue Auftragnehmer die Schlachtarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung unverändert wie der bishere
Auftragnehmer fort, ist von einem Betriebsübergang auszugehen.
BAG, Urteil vom 15.2.2007 - 8 AZR 431/06, DB 2007, 1468
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Eigenwirtschaftliche Nutzung nicht maßgebend
Bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang gegeben ist, ist das Merkmal der
eigenwirtschaftlichen Nutzung der sächlichen Betriebsmittel nicht mehr
heranzuziehen (im Anschluss an EuGH vom 15.12.2005, DB 2006, 395).
BAG, Urteil vom 6.4.2006 - 8 AZR 222/04, DB 2006, 1379
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Kündigung durch Betriebsveräußerer nach
Betriebsübergang
Wird der Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet,
läuft die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht. Die Verletzung der
Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB führt aber auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
BAG, Urteil vom 24.05.2005 - 8 AZR 398/04, DB 2005, 2472 |
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