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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung








Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:   Bankrecht

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Widerruf eines Darlehensvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz
Die von dem Vermittler einer kreditfinanzierten Kapitalanlage geschaffene Haustürsituation ist der finanzierenden Bank nicht zuzurechnen, da der Vermittler nicht im Namen und für Rechnung der Bank gehandelt hat, wenn diese in den Vertrieb der Kapitalanlage nicht eingebunden war, sondern als Hausbank des Verbrauchers auf dessen Wunsch um die Finanzierung gebeten worden war.
BGH, Urteil vom 23.09.2008, XI ZR 266/07, DB 2008, 2535
Pflichten der Bank zur Prüfung einer Kapitalanlage
a) Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen; eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend.
b) Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr Anlageprogramm aufgenommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen einsetzen; hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich nicht aufklären.
c) Eine Bank muss nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen.
d) Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden.
BGH, Urteil vom 07.10.2008, XI ZR 89/05, DB 2008, 2590
Abtretung einer Darlehensforderung durch Kreditinstitut
a) Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen.
b) Arbeitsplatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist nur derjenige des Verbrauchers
c) Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG (§ 312f Satz 2 BGB), wenn der Bürge seine Bürgschaftserklärung am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners abgibt.
BGH, Urteil vom 27.02.2007, XI ZR 195/05, DB 2007, 735


GmbH als Darlehensnehmerin einer Vielzahl von Darlehensverträgen
a) Ist die Bestellung eines Aufsichtsorgans nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht - wie nach § 52 GmbHG  nicht zwingend vorgeschrieben, und kann deshalb kein zustimmender Beschluss - eines nicht vorhandenen - Aufsichtsrats eingeholt werden, kann § 15 Abs. 1 i.V.m. § 17 KWG keine Schadensersatzpflicht bei der Gewährung von Organkrediten begründen.
b) § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH NJW 2005, 2703 und DB 2006, 499).
BGH, Urteil vom 11.07.2006, VI ZR 339/04, DB 2006, 2061
Folgen einer Aufklärungspflichtverletzung
Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.
BGH, Urteil vom 20.05.2003, XI ZR 248/02
allgemeiner Bankvertrag als Rahmenvertrag
Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bank und einem Kunden im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Darlehensvertrag ergibt sich noch nicht das Bestehen eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrags als Rahmenvertrag.
An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn mit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis regeln, da sie ungeachtet ihrer Bedeutung für spätere andere Geschäfte nur Bestandteil des Giro- oder Darlehensvertrags sind. 
Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertrag mit Einbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen separaten allgemeinen Bankvertrags wird dem allgemeinen Vertragsbegriff nicht gerecht, da es an einer eigenständigen bindenden Rechtsfolge eines solchen Bankvertrags fehlt, die durch die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen in Kraft gesetzt wird.
Es spricht grundsätzlich nichts für einen Vertragswillen der Bank, sich schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräumten Vertragsfreiheit einem privatrechtlichen Kontrahierungszwang hinsichtlich vom Kunden gewünschter Risikoneutraler Geschäftsbesorgungen zu unterwerfen. 
BGH, Urteil vom 24.09.2002, XI ZR 345/01, NJW 2002, 3695, DB 2002, 2591
Aufklärungspflicht des Vermögensverwalters
Zur Haftung eines Vermögensverwalters wegen unzureichender Aufklärung beim Erwerb von besonders risikobehafteten ("Marktenge") Aktien, die über das amerikanische NASDAQ-Computersystem gehandelt werden.
BGH, Urteil vom 04.04.2002, III ZR 237/01, NJW 2002, 1868
Ermittlung des dem Kapitalanleger entgangenen Gewinns
Zur Ermittlung des dem Kapitalanleger entgangenen Gewinns (hier: Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien), wenn der Vermögensverwalter die vertraglich vereinbarte Anlagestrategie ("konservativ, Wachstum") missachtet.
BGH, Urteil vom 02.05.2002, III ZR 100/01, NJW 2002, 2556