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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Viel wandern macht bewandert.
Peter Sirius (1858-1913)





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:   Wettbewerbsverbot im Arbeitrecht


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Wettbewerbsverbot | Hilfstätigkeit
1. Grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebes untersagt, auch wenn keine entsprechenden individual- oder kollektivvertraglichen Regelungen bestehen.
2. Es kann offenbleiben, ob dies auch für einfache (Neben-)Tätigkeiten gilt, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können und im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berühren.
3. § 11 Abs. 2 MTV-DP AG schränkt die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsverbots während des laufenden Arbeitsverhältnisses zugunsten der Arbeitnehmer ein.
4. Gründe des "unmittelbaren Wettbewerbs" i.S. des § 11 Abs. 2 MTV-DP AG rechtfertigen nur dann die Untersagung einer Nebentätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, wenn aus der Stellung des Arbeitnehmers oder der Art der Tätigkeit eine unmittelbare Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers droht. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Wettbewerbers reicht nicht aus.
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - 10 AZR 66/09, DB 2010, 1240
Wettbewerbsverbot im gekündigten Arbeitsverhältnis
1. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten.
2. Es bleibt offen, ob das Wettbewerbsverbot im gekündigten Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht gleich weit reicht wie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Verboten ist in jedem Fall die Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder das aktive Abwerben von Kunden.
3. Die Weitergabe von persönlichen Daten von Patienten des Arbeitgebers an ein Konkurrenzunternehmen ist eine schuldhafte Vertragsverpflichtung.
BGH, Urteil vom 06.08.2010 - 2 AZR 1008/08, DB 2010, 1709


Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:   Wettbewerbsverbot


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Karenzentschädigung bei nur teilweise verbindlichem Wettbewerbsverbot
Der Anspruch auf Karenzentschädigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insoweit einhält, als es nach § 74a Abs. 1 HGB verbindlich ist. Die Einhaltung auch in seinem unverbindlichen Teil ist nicht erforderlich.
BAG, Urteil vom 21.04.2010 - 10 AZR 288/09, DB 2010, 1889