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Rechtsprechung
für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Arbeits-Recht / Vertragsrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Arbeitszeitkonto | Minusstunden | flexibler Arbeitsabruf | Entgeltrecht
1. Unterlässt der Arbeitgeber eine Verteilung der individuell geschuldeten Arbeitszeit auf die einzelnen
Arbeitstage, Kalenderwochen oder ggf. längeren Zeiträume, ruft vielmehr den Arbeitnehmer flexibel zur
Arbeit, kommt er - unabhängig von einem besonderen Arbeitsangebot des Arbeitnehmers - mit Ablauf eines
jeden Arbeitstags in Annahmeverzug, wenn und soweit er die sich aus Arbeits- und Tarifvertrag ergebende
Sollarbeitszeit nicht ausschöpft.
2. Belastet der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers zu Unrecht mit Minusstunden, für die
er die Vergütung bereits in Vormonaten geleistet hat, unterliegt der diesbezügliche Einwand des Arbeitnehmers
nicht Ausschlussfristen, die die Geltendmachung und den Verfall seiner Ansprüche regeln.
BAG-Urteil vom 26.01.2011, 5 AZR 819/09, DB 2011, 1227 |
Anspruch auf Einsicht in Personalakte auch nach beendetem Arbeitsverhältnis
1. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 241 Abs. 2 BGB i.V. mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber
weiter aufgewahrte Personalakte.
2. Dieser nachvertragliche Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes
Interesse darlegt. Der Arbeitnehmer kann seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus
fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seine Personalakte nur
geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat. Schon das begründet eine Einsichtsrecht.
BAG-Beschluss vom 16.11.2010, 9 AZR 573/09, DB 2011, 822 |
Recht des Arbeitnehmers auf Teilnahme eines BR-Mitglieds bei Erläuterung der Entgeltfindung
1. Aus dem BetrVG folgt kein genereller Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds
zu jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch.
2. Der Arbeitgeber ist nach § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG verpflichtet, dem Arbeitnehmer die für seinen
Vergütungsanspruch maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu erläutern. Zu diesen gehört auch der
Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen, wenn sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach einer tätigkeitsbezogenen
Vergütungsordnung bestimmt.
3. Richtet sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach einem tariflichen Entgeltschema, ist der Arbeitgeber zu
einer Erläuterung gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, wenn er dessen Tätigkeit einer tariflichen Vergütungsgruppe
zugeoprdnet hat. Der Wortlaut und der Normzweck des § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schließen es jedoch nicht aus, dass
der Arbeitnehmer ein Gespräch über die von ihm ausübende Tätigkeit bereits im Vorfeld einer anstehenden
Eingruppierungsentscheidung verlangen kann.
4. Der Betriebsrat kann den Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds nach
§ 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i.V. mit § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aufgrund seiner Prozessstandschaft nach
§ 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich feststellen lassen.
BAG-Beschluss vom 20.04.2010, 1 ABR 85/08, DB 2010, 1646 |
Schadenersatzanspruch bei unterbliebener Zielvereinbarung
Soll eine Zielvereinbarung bis zum Abschluss einer Folgevereinbarung fortgelten, bleibt die
Verpflichtung des Arbeitgebers, für das Folgejahr dem Arbeitnehmer ein neues Angebot zu
unterbreiten und über eine neue Zielvereinbarung zu verhandeln, regelmäßig bestehen.
BAG, Urteil vom 12.05.2010 - 10 AZR 390/09, DB 2010, 1944 |
Zusage eines Bonus aufgrund konkludenten Verhaltens
1. Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehrfach einen jährlichen Bonus, kann darin
im Zusammenhang mit Äußerungen und schlüssigem Verhalten des Arbeitgebers die Zusage liegen,
auch künftig einen Bonus zu zahlen. Eine solche Zusage scheitert nicht allein daran, dass
die Höhe der Zahlungen wechselt, ohne dass für den Arbeitnehmer eine Regelhaftigkeit erkennbar
ist. In Betracht kommt eine Zusage dem Grunde nach, da die Höhe der Bonuszahlung
typischerweise von unterschiedlichen Voraussetzungen wie dem Betriebsergebnis oder der
persönlichen Leistung des Arbeitnehmers abhängt und deshalb schwankt.
2. Stützt der Arbeitnehmer den Anspruch auf einen jährlichen Bonus auf eine konkludente
Abrede, kann der Streitgegenstand auch den Anspruch auf einen angemessenen, nach § 315 Abs. 3
Satz 2 BGB zu bestimmenden Bonus umfassen.
BAG, Urteil vom 21.04.2010 - 10 AZR 163/09, DB 2010, 1832 |
Status von Versicherungsvertretern: Voraussetzungen für die Qualifizierung als
Arbeitsverhältnis - Aufgleich von Provisionsvorschüssen
1. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit
gestalten und seine Arbeitskraft bestimmen kann. Auch im Rahmen von § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB sind
alle Umstände des Falls in Betracht zu ziehen und schließlich in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
Die heranzuziehenden Anknüpfungspunkte müssen sich den gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen
zuordnen lassen.
2. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis
als auch selbständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen
bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusberurteilung erforderlichen
Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
3. Nicht ins Verdienen gebrachte Provisionsvorschüsse müssen auch ohne besondere Vereinbarung
bei Vertragsende ausgeglichen werden. Eine entsprechende Regelung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unterliegt nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3
Satz 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
BAG, Urteil vom 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, DB 2010, 1830 |
Vertragliche zeitdynamische Bezugnahmeklausel auf genau bezeichnetes Tarifwerk - Regelmäßig
keine Erfassung bei Ersetzung durch neues Tarifwerk
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach "für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen
des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) in der jeweils gültigen Fassung" gelten, erfasst
rtegelmäßig nicht die dem BAT nachfolgenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Eine
durch den Wegfall der Dynamik entstehende Regelungslücke kann aber im Wege ergänzender
Vertragsauslegun dahingehend geschlossen werden, dass die an die Stelle des BAT getretenen
Tarifregelungen in Bezug genommen sind. Das ist von den verschiedenen Nachfolgeregelungen im
Zweifel diejenige, die typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb
des öffentlichen Diensts erbracht würden.
BAG, Urteil vom 19.05.2010 - 4 AZR 796/08, DB 2010, 1888 |
Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags erfüllt Schriftformerfordernis des
Aufhebungsvertrags für Arbeitsverhältnisse
Ein Arbeitsverhältnis wird formirksam aufgelöst, wenn die Arbeitsvertragsparteien einen schriftlichen
Geschäftsführer-Dienstvertrag abschließen.
BAG, Beschluss vom 03.02.2009 - 5 AZB 100/08, DB 2009, 907 |
Ausgleichsklausel "über alle beiderseitigen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis"
1. Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen, gerichtlichen und
außergerichtlichen Vergleichen sind grundsätzlich weit auszulegen, wenn die
Parteien i.d.R. klare Verhältnisse schaffen und möglichen Streit in der
Zukunft vermeiden wollen.
2. Solche Klauseln, mit denen "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis abgegolten" sein sollen, können auch ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot und eine Karenzentschädigung umfassen, auch wenn der
Zusatz "und seiner Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt" fehlt.
Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung sind in den arbeitsvertraglichen
Beziehungen begründet und sind deshalb Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
BAG, Urteil vom 22.10.2008 - 10 AZR 617/07, DB 2009, 182 |
Formwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages
1. Nimmt der Arbeitnehmer das schriftliche Angebot des Arbeitgebers zum
Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Einschränkungen schriftlich an, kommt
ein wirksamer Auflösungsvertrag wegen § 623 BGB i.V.m. § 150 Abs. 2 , § 126
Abs. 2 BGB nur zustande, wenn auch der Arbeitgeber die - veränderte -
Vertragsurkunde erneut unterzeichnet.
2. ........
BAG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 AZR 346/07, DB 2009, 180 |
AGB-Kontrolle doppelter Schriftformklausel
1. Eine vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag als Allgemeine
Geschäftsbedingung aufgestellte doppelte Schriftformklausel kann beim
Arbeitnehmer den Eindruck erwecken, jede spätere vom Vertrag abweichende
mündliche Abrede sei gemäß § 125 Satz 2 BGB nichtig. Das entspricht nicht
der wahren Rechtslage. Denn gemäß § 305b BGB haben individuelle
Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieses
Prinzips des Vorrangs (mündlicher) individueller Vertragsabreden setzt sich
auch gegenüber doppelten Schriftformklauseln durch. Eine zu weit gefasste
doppelte Schriftformklausel ist irreführend. Sie benachteiligt den
Vertragspartner deshalb unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB.
2. Der Vorrang von Individualabreden gemäß § 305b BGB erfasst zwar nicht
betriebliche Übungen. Eine zu weit gefasste Schriftformklausel wird aber
nicht auf das richtige Maß zurückgeführt, sondern muss insgesamt als
unwirksam angesehen werden.
BAG-Urteil vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07, DB 2008, 2365 |
Zweistufige Ausschlussfrist in AGB
Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers geregelt,
dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei
Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt die
Erhebung der Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des
Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers
zu verhindern.
BAG-Urteil vom 19.03.2008, 5 AZR 429/07, DB 2008, 1975 |
Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen
Die Fälligkeit einer Leistung i.S. einer Ausschlussfrist hängt nur dann von einer
Abrechnung des Anspruchgegners ab, wenn der Anspruchsberechtigte die Höhe seiner
Ansprüche ohne die Abrechnung der Gegenseite nicht erkennen kann.
Eine durch Formularvertrag vereinbarte zweistufige vertragliche Ausschlussfrist ist nicht
deshalb unzulässigerweise überraschend, weil die zweite Stufe kürzer ist als die erste.
Eine vertragliche Ausschlussklausel, nach der Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit
ihrer Fälligkeit schriftlich und innerhalb eines Monats nach ihrer Ablehnung durch die
Gegenseite oder Ablauf einer Frist von 14 Tagen ohne Äußerung der Gegenseite gerichtlich
geltend gemacht werden muss, ist nicht sittenwidrig.
BAG, Urteil vom 27.02.2002, 9 AZR 543/00,DB 2002, 1720 |
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