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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht


hier: Arbeitsrecht / Teilzeitrecht / Abrufarbeit


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Befristetes Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsvorbehalt - Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten
Die Klagefrist des § 4 KSchG ist auch einzuhalten, wenn die ordentliche Kündigung gegen das Kündigungsverbot des § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt, weil der befristete Vertrag weder die Möglichkeit vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen noch die Anwendung eines Tarifvertrages vereinbart ist, der ein solches Kündigungsrecht enthält. Diese Konstellation ist mit der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer auch außerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend machen kann, nicht vergleichbar.
BAG-Urteil vom 22.07.2010, 6 AZR 480/09, DB 2010, 2172
Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit
1. Hat die Arbeitszeitverteilung eines einzelnen Arbeitnehmers Auswirkungen auf das kollektive System der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit, kann eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG entgegenstehen.
2. Der Betriebsrat hat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darauf zu achten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gefördert wird. Diese allgemeine Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BetrVG führt nicht notwendig zum Vorrang der Interessen des einzelnen Arbeitnehmers, der Familienpflichten zu erfüllen hat. Den Betriebsparteien steht bei der Abwägung der Einzel- und Kollektivinteressen ein Beurteilungsspielraum zu.
BAG-Urteil vom 16.12.2008, 9 AZR 893/07, DB 2009, 1242
Verringerung der Arbeitszeit
Der Arbeitnehmer kann seinen Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der zu verringernden Arbeitszeit nicht mehr ändern, nachdem der Arbeitgeber sein Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt hat (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Der geänderte Verteilungswunsch ist nur durch neuerliche Geltendmachung von Verringerung und Verteilung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 TzBfG durchsetzbar.
BAG-Urteil vom 24.06.2008, 9 AZR 514/07, DB 2008, 2543
Zur Frage des Anspruches auf Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten
1. Ein Anspruch auf  Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer Arbeitszeit frei ist.
2. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen i.d.R. dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen.
3. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur dann ausnahmsweise Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitgebers Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze zwischen den beiden Hierarchieebenen wird für den späteren Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchlässig. In diesem Fall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als "entsprechender Arbeitsplatz" i.S. von § 9 TzBfG.
BAG-Urteil vom 16.09.2008, 9 AZR 781/07, DB 2008, 2426


Anspruch auf eine tarifliche Schichtzulage bei Leistung von Abrufarbeit
1. Die Leistung von Abrufarbeit schließt Schichtarbeit nicht aus.
2. Die mit Schichtarbeit verbundenen Erschwernisse werden bei Abrufarbeit nicht bereits durch die vereinbarte Vergütung kompensiert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bei der Aufstellung der Dienstpläne auf die Einsatzwünsche der Abruf-Mitarbeiter Rücksicht nimmt.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, BAG-Urteil vom 24.09.2008, 10 AZR 106/08, DB 2009, 66
Keine Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes
Ob dem Arbeitnehmer die Annahme eines angebotenen Ersatzarbeitsplatzes nach § 4 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung billigerweise nicht zugemutet werden kann, weil es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (§ 242 BGB). Dabei fällt gemäß dem aus der Präambel ersichtlichen, vorrangig auf Beschäftigungssicherung gerichteten Zweck der Tarifregelung auch ins Gewicht, ob der Arbeitnehmer durch Annahme des Ersatzarbeitsplatzes Anschluss an den Arbeitsmarkt erhalten hätte (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG).
Die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ist nicht grundsätzlich unzumutbar. Auf die Bestimmung über die besondere regelmäßige Arbeitszeit in § 3 Abs. 2 TV soziale Absicherung (bezirkstarifliche vorübergehende Absenkbarkeit der regelmäßigen Arbeitszeit aus Gründen der Beschäftigungssicherung) kann bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines angebotenen Teilzeitarbeitsplatzes nicht zurückgegriffen werden.
BAG, Urteil vom 28.02.2002, 6 AZR 525/01; DB 2002, 1946