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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Arbeitsrecht
/ Teilzeitrecht / Abrufarbeit
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Befristetes Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsvorbehalt - Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten
Die Klagefrist des § 4 KSchG ist auch einzuhalten, wenn die ordentliche Kündigung gegen das
Kündigungsverbot des § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt, weil der befristete Vertrag weder die Möglichkeit
vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen noch die Anwendung eines Tarifvertrages
vereinbart ist, der ein solches Kündigungsrecht enthält. Diese Konstellation ist mit der
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer auch außerhalb der Klagefrist
des § 4 Satz 1 KSchG geltend machen kann, nicht vergleichbar.
BAG-Urteil vom 22.07.2010, 6 AZR 480/09, DB 2010, 2172 |
Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit
1. Hat die Arbeitszeitverteilung eines einzelnen Arbeitnehmers Auswirkungen auf das kollektive System der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit,
kann eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG entgegenstehen.
2. Der Betriebsrat hat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darauf zu achten, dass die Vereinbarkeit von Familie und
Erwerbstätigkeit gefördert wird. Diese allgemeine Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BetrVG führt nicht notwendig zum Vorrang der Interessen
des einzelnen Arbeitnehmers, der Familienpflichten zu erfüllen hat. Den Betriebsparteien steht bei der Abwägung der Einzel- und Kollektivinteressen ein
Beurteilungsspielraum zu.
BAG-Urteil vom 16.12.2008, 9 AZR 893/07, DB 2009, 1242 |
Verringerung der Arbeitszeit
Der Arbeitnehmer kann seinen Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der
zu verringernden Arbeitszeit nicht mehr ändern, nachdem der Arbeitgeber sein
Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt hat (§ 8
Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Der geänderte Verteilungswunsch ist nur durch
neuerliche Geltendmachung von Verringerung und Verteilung unter den
Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 TzBfG durchsetzbar.
BAG-Urteil vom 24.06.2008, 9 AZR 514/07, DB 2008, 2543 |
Zur Frage des Anspruches auf Verlängerung der Arbeitszeit von
Teilzeitbeschäftigten
1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG
setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer
Arbeitszeit frei ist.
2. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur
dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit
dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine
vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen i.d.R.
dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des
Arbeitnehmers stellen.
3. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur dann ausnahmsweise Anspruch
auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen
Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist. Ein solcher
Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitgebers
Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der
bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze
zwischen den beiden Hierarchieebenen wird für den späteren
Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchlässig. In
diesem Fall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als
"entsprechender Arbeitsplatz" i.S. von § 9 TzBfG.
BAG-Urteil vom 16.09.2008, 9 AZR 781/07, DB 2008, 2426 |
Anspruch auf eine tarifliche Schichtzulage bei Leistung von Abrufarbeit
1. Die Leistung von Abrufarbeit schließt Schichtarbeit nicht aus.
2. Die mit Schichtarbeit verbundenen Erschwernisse werden bei Abrufarbeit
nicht bereits durch die vereinbarte Vergütung kompensiert. Dies gilt auch
dann, wenn der Arbeitgeber bei der Aufstellung der Dienstpläne auf die
Einsatzwünsche der Abruf-Mitarbeiter Rücksicht nimmt.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG-Urteil vom 24.09.2008, 10 AZR 106/08, DB 2009, 66 |
Keine Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes
Ob dem Arbeitnehmer die Annahme eines angebotenen Ersatzarbeitsplatzes nach § 4 Abs.
5 Buchst. a TV soziale Absicherung billigerweise nicht zugemutet werden kann, weil es sich
um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls
(§ 242 BGB). Dabei fällt gemäß dem aus der Präambel ersichtlichen, vorrangig auf
Beschäftigungssicherung gerichteten Zweck der Tarifregelung auch ins Gewicht, ob der
Arbeitnehmer durch Annahme des Ersatzarbeitsplatzes Anschluss an den Arbeitsmarkt erhalten
hätte (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG).
Die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 75 % der regelmäßigen
Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ist nicht grundsätzlich unzumutbar. Auf die
Bestimmung über die besondere regelmäßige Arbeitszeit in § 3 Abs. 2 TV soziale
Absicherung (bezirkstarifliche vorübergehende Absenkbarkeit der regelmäßigen
Arbeitszeit aus Gründen der Beschäftigungssicherung) kann bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit eines angebotenen Teilzeitarbeitsplatzes nicht zurückgegriffen werden.
BAG, Urteil vom 28.02.2002, 6 AZR 525/01; DB 2002, 1946
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