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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Arbeitsrecht / Befristung von Arbeitsverträgen
auflösenden Bedingung | Streit über Eintritt | Geltung der dreiwöchigen Klagefrist
Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG gilt nicht nur für die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der
Bedingungsabrede, sondern auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung.
BAG-Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 704/09, DB 2011, 1756 |
Wiedereinstellungszusage als sonstiger Sachgrund
Die mit einer Wiedereinstellungszusage eingegangene Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber einem ausgeschiedenen
Arbeitnehmer kann als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht genannter Sachgrund i.S. von
§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer rechtfertigen, wenn
nach dem Inhalt der Wiedereinstellungszusage mit der Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs in absehbarer
Zeit ernsthaft zu rechnen ist und die befristete Einstellung einer Ersatzkraft geeignet ist, eine Beschäftigungsmöglichkeit
für den Fall der Wiedereinstellung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers freizuhalten.
BAG-Urteil vom 02.06.2010, 7 AZR 136/09, DB 2010, 2810
Arbeitsrechtliche Grundlagen:
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-8 TzBfG enthält eine Aufzählung sachlicher Gründe, die die Befristung von Arbeitsverträgen
rechtfertigen können. Die Aufzählung ist, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, nicht abschließend. |
Erneute Befristungserprobung
1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG gerechtfertigt, wenn die
verinbarte Dauer der Erprobungszeit in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit steht.
Im Allgemeinen reichen sechs Monate Erprobungszeit aus. Einschlägige Tarifverträge können Anhaltspunkte geben,
welche Probezeit angemessen ist. Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallumstände sind
möglich.
2. Der berechtigte Wunsch des Arbeitgebes, die Eignung eines Arbeitnehmers zu erproben, kann nicht losgelöst von
dessen für die Arbeitsleistung relevanten persönlichen Fähigkeiten betrachtet werden. Gezielte tätigkeitsbezogene
Unterstützungsmaßnahmen - beispielsweise durch eine Arbeitsassistenz - können auch eine länger als sechs Monate
andauernde Erprobungsdauer rechtfertigen.
BAG-Urteil vom 02.06.2010, 7 AZR 85/09, DB 2010, 2809
Arbeitsrechtliche Grundlagen:
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG nennt keine konkrete zeitliche Vorgabe zur Erprobungsdauer. Allerdings kann der
vereinbarten Vertragslaufzeit Bedeutung im Rahmen der Prüfung des Befristungsgrunds zukommen. Sie muss sich am
Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie nicht gegen das Vorliegen des
Sachgrunds spricht. |
Vertretungsbedarf als Sachgrund für die Befristung
1. Der die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigende Sachgrund der
Vertretung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Arbeitnehmer wiederholt zur Vertretung desselben
vorübergehend an der Arbeitleistung verhinderten Arbeitnehmers befristet beschäftigt wird.
2. Die Anzahl der mit der Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge führt nicht dazu, dass
an die Prüfung, ob der Sachgrund der Vertretung vorliegt, besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Für
die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer zur Deckung eines durch die vorübergehende Abwesenheit eines anderen
Arbeitnehmers verursachten Beschäftigungsbedarfs eingestellt wird, ist es unerheblich, ob der befristet
eingestellte Arbeitnehmer bereits zuvor im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.
BAG-Urteil vom 25.03.2009, 7 AZR 34/08, DB 2009, 2273 |
Zweifache Befristung als Überraschungsklausel
Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch
hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden
Vertragstext ohne besondere Hervorhebung eine weitere Befristung zum Ablauf
der sechsmonatigen Probezeit, wird die Probezeitbefristung als überraschende
Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
BAG-Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 132/07, DB 2008, 2256 |
Befristeter Arbeitsvertrag
1. Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG,
§ 125 Satz 1 BGB nichtig, sodass bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche
Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht
dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird.
2. Der Arbeitgeber kann den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags
von der Unterzeichnung einer Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig
machen. Ein ihm gegenüber bis zur Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches
Vertragsangebot kann der Arbeitnehmer regelmäßig nur durch eine den
Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung annehmen.
3. Der Arbeitgeber macht sein Angebot auf Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrages von einer schriftlichen Annahmeerklärung des Arbeitnehmers
abhängig, wenn er dem Arbeitnehmer - ohne vorangegangene Absprache - ein von
ihm bereits unterschriebenes Vertragsformular mit der Bitte um
Unterzeichnung übersendet.
4. Hat der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages von
der Einhaltung des Schriftformerfordernisses abhängig gemacht, kann der
Arbeitnehmer ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot nicht durch
die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der
Vertragsurkunde annehmen.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, BAG-Urteil vom 16.04.2008,
7 AZR 1048/06, DB 2008, 2255 |
Unwirksame Verlängerung
Eine Verlängerung i.S. des § 14 Abs. 2 Satz 1 3. Halbsatz TzBfG liegt
nicht vor, wenn im Ausgangsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht
vereinbart wird, das in dem nachfolgend befristeten Arbeitsvertrag nicht
mehr enthalten ist.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG-Urteil vom 20.02.2008, 6 AZR 786/06, DB 2008, 2485 |
Vor Fristablauf stehendes Arbeitsverhältnis
1. ...
2. In der Ankündigung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch
Fristablauf enden zu lassen, wenn der Arbeitnehmer nicht zu einer - objektiv
unwirksamen - befristeten Fortsetzung zu den vom Arbeitgeber vorgeschlagenen
Bedingungen bereit sei, liegt keine rechtswidrige Drohung i.S. des § 123
Abs. 1 BGB. Ein solches Angebot des Arbeitgebers ist kein Übel, sondern
bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, seiner Erwerbstätigkeit weiter
nachgehen zu können, ohne dass er dies vom Arbeitgeber verlangen könnte.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG-Urteil vom 13.12.2007, 6 AZR 200/07, DB 2008, 2483 |
Befristete Arbeitsverträge
Bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen ist grundsätzlich nur
die Befristung des letzten Vertrages auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Dies gilt nicht, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten haben, die
Wirksamkeit der im vorangegangenen Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung überprüfen zu
lassen. In diesem Falle ist die arbeitsvertragliche Befristungskontrolle auch für den
vorangegangenen Vertrag eröffnet.
Voraussetzung dafür ist eine vertragliche Vereinbarung, die sich darauf bezieht, dass
zwischen den Parteien nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
BAG, Urteil vom 05.06.2002, 7 AZR 205/01,DB 2002, 2385 |
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