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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Kündigungsschutzrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
betriebsbedingte Kündigung | Sozialauswahl | Altersgruppenbildung | Massenentlassung
1. Die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG erforderlichen Voraussetzungen einer Altersgruppenbildung
müssen vom Arbeitgeber im Prozess dargelegt werden. Er hat aufzuzeigen, welche konkreten Nachteile
- beispielsweise im Hinblick auf die Verwirklichung des Betriebszwecks sich ergäben, wenn die
Sozialauswahl allein nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorgenommen würde.
2. Erfolgt die Altersgruppenbildung im Zusammenhang mit einer Massenentlassung i.S. von
§ 17 Abs. 1 KSchG, kommen dem Arbeitgeber Darlegungserleichterungen zugute. In einem solchen
Fall ist regelmäßig vom Vorliegen berechtigter betrieblicher Interessen an der Beibehaltung
der Altersstruktur auszugehen.
3. Personelle Veränderungen, die sich lediglich in einzelnen Bereichen wie etwa einer Betriebsabteilung
vollziehen und - bezogen auf den Bereich als Ganzen - unterhalb der gesetzlichen Schwelle des
§ 17 Abs. 1 KSchG liegen, reichen für das Eingreifen von Darlegungserleichterungen nicht aus,
mögen sie auch bei isolierter Betrachtung des betreffenden Bereichs erheblich sein.
BAG-Urteil vom 18.03.2010 - 2 AZR 468/08, DB 2010, 2230 |
Betriebsbedingte Kündigung | Sozialauswahl
1. Grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG ist eine soziale
Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler
vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt.
2. Der Arbeitgeber genügt seiner Pflicht, die gesetzlichen Kriterien
ausreichend bzw. nicht grob fehlerhaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG) zu
berücksichtigen bereits dann, wenn das Auswahlergebnis objektiv ausreichend
bzw. nicht grob fehlerhaft ist.
3. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sind die familienrechtlichen
Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.
4. Da die kinderbezogenen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nur begrenzt
etwas über das Bestehen dieser familienrechtlichen Verhältnisse aussagen,
dürfte sich der Schluss aufdrängen, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht auf
die in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge abhebt, so dass
es auf die tatsächlichen, nicht aber auf die in die Lohnsteuerkarte
eingetragenen Daten ankommen dürfte.
5. Den Bedürfnissen der Praxis ist ausreichend dadurch Rechnung getragen,
dass der Arbeitgeber auf die ihm bekannten Daten vertrauen darf, wenn er
keinen Anlass zu der Annahme hat, die könnten nicht zutreffen.
BAG, Urteil vom 17.01.2008, 2 AZR 405/06, DB 2008, 1688 |
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