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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Kündigungsschutzrecht

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

betriebsbedingte Kündigung | Sozialauswahl | Altersgruppenbildung | Massenentlassung
1. Die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG erforderlichen Voraussetzungen einer Altersgruppenbildung müssen vom Arbeitgeber im Prozess dargelegt werden. Er hat aufzuzeigen, welche konkreten Nachteile - beispielsweise im Hinblick auf die Verwirklichung des Betriebszwecks sich ergäben, wenn die Sozialauswahl allein nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorgenommen würde.
2. Erfolgt die Altersgruppenbildung im Zusammenhang mit einer Massenentlassung i.S. von § 17 Abs. 1 KSchG, kommen dem Arbeitgeber Darlegungserleichterungen zugute. In einem solchen Fall ist regelmäßig vom Vorliegen berechtigter betrieblicher Interessen an der Beibehaltung der Altersstruktur auszugehen.
3. Personelle Veränderungen, die sich lediglich in einzelnen Bereichen wie etwa einer Betriebsabteilung vollziehen und - bezogen auf den Bereich als Ganzen - unterhalb der gesetzlichen Schwelle des § 17 Abs. 1 KSchG liegen, reichen für das Eingreifen von Darlegungserleichterungen nicht aus, mögen sie auch bei isolierter Betrachtung des betreffenden Bereichs erheblich sein.
BAG-Urteil vom 18.03.2010 - 2 AZR 468/08, DB 2010, 2230


Betriebsbedingte Kündigung | Sozialauswahl
1. Grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt.
2. Der Arbeitgeber genügt seiner Pflicht, die gesetzlichen Kriterien ausreichend bzw. nicht grob fehlerhaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG) zu berücksichtigen bereits dann, wenn das Auswahlergebnis objektiv ausreichend bzw. nicht grob fehlerhaft ist.
3. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sind die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.
4. Da die kinderbezogenen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nur begrenzt etwas über das Bestehen dieser familienrechtlichen Verhältnisse aussagen, dürfte sich der Schluss aufdrängen, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht auf die in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge abhebt, so dass es auf die tatsächlichen, nicht aber auf die in die Lohnsteuerkarte eingetragenen Daten ankommen dürfte.
5. Den Bedürfnissen der Praxis ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber auf die ihm bekannten Daten vertrauen darf, wenn er keinen Anlass zu der Annahme hat, die könnten nicht zutreffen.
BAG, Urteil vom 17.01.2008, 2 AZR 405/06, DB 2008, 1688