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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Kündigungsschutzrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Verbrauch des Rechts zur Kündigung | zweite Kündigung durch Insolvenzverwalter |
§ 18 Abs. 4 KSchG | Wirkung einer Massenentlassungsanzeige
1. Der Insolvenzverwalter kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein bereits vom Schuldner
gekündigtes Arbeitsverhältnis mit der kurzen Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO kündigen.
Bei dieser Nachkündigung ist er jedoch uneingeschränkt an die in § 17 KSchG geregelten
Pflichten gebunden.
2. Ein vom Schulnder mit Zustimmung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters erstattete
ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige entfaltet i.d.R. nach Insolvenzeröffnung für den
Insolvenzverwalter weiterhin Wirkung. Dies gilt jedoch nur, solange die angezeigte Kündigung noch
nicht erklärt ist.
3. Ob ebenso wie in § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 KSchG auch in § 18 Abs. 4 KSchG der
Begriff der Entlassung unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass darunter die
Kündigungserklärung zu verstehen ist, kann dahingestellt bleiben. § 18 Abs. 4 KSchG gibt dem
Insolvenzverwalter jedenfalls nicht das Recht, ein nach ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige
bereits vom Schuldner gekündigtes Arbeitsverhältnis innerhalb der Freifrist noch einmal zu
kündigen, wenn diese zweite Kündigung im zeitlichen Zusammenhang von 30 Tagen mit einer
weiteren Massenentlassung erklärt wird. Die durch eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige
gemäß § 17 KSchG eröffnete Kündigungsmöglichkeit wird mit der Erklärung dieser Kündigung
verbraucht.
BAG-Urteil vom 22.04.2010 - 6 AZR 948/08, DB 2010, 1763 |
Massenentlassung
1. ....
2. Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn sie der Arbeitgeber vor einer nach § 17 KSchG erforderlichen, den gesetzlichen Anforderungen
entsprechenden Anzeige an die Agentur für Arbeit ausspricht.
3. Anzeigepflichtige Kündigungen dürfen bereits unmittelbar nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden.
Eine anzeigepflichtige Kündigung beendet, sofern der Kündigungstermin vor Ablauf der einmonatigen Sperrfrist des § 18 Abs. 1 KSchG liegt, das
Arbeitsverhältnis nicht zu dem in der Kündigungserklärung genannten Zeitpunkt, sondern erst mit Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige,
wenn keine Zustimmung der Agentur für Arbeit zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.
BSG-Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 273/08, DB 2009, 2216 |
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