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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Kündigungsschutzrecht
Rechtsprechung, die jeder
Unternehmensführer kennen sollte !
Betriebliches Eingliederungsmanagement vor Kündigung wegen langandauernder Erkrankung
1. Nach § 84 Abs. 2 SGB IX entspricht jedes Eingliederungsmanagement den gesetzlichen Erfordernissen, das die
zu beteiligenden Personen und Stellen unterrichtet und sie - ggf. abhängig von ihrer Zustimmung - einbezieht,
das ferner kein vernünftigerweise in Betracht zu ziehendes Ergebnis ausschließt und in dem die von diesen
Personen und stellen eingebrachten Vorschläge erörtert werden.
2. Das Gesetz schreibt für das BEM weder bestimmte Mittel vor, die auf jeden - oder auf gar keinen - Fall in
Erwägung zu ziehen sind, noch beschreibt es bestimmte Ergebnisse, die das Eingliederungsmanagement haben muss
oder nicht haben darf. Es besteht keine Verpflichtung, eine Verfahrensordnung aufzustellen.
3. Das Gesetz vertraut darauf, dass die Einbeziehung von Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsrat und externen
Stellen sowie die abstrakte Beschreibung des Ziels ausreichen, um die Vorstellung der Betroffenen sowie internen
und externen Sachverstand in ein faires und sachorientiertes Gespräch einzubringen, dessen näherer Verlauf und dessen
Ergebnis sich nach den - einer allgemeinen Beschreibung nicht zugänglichen - Erfordernissen des jeweiligen
Einzelfalls zu richten haben.
4. Das BEM verlangt vom Arbeitgeber nicht, bestimmte Vorschläge zu unterbreiten. Vielmehr hat es jeder am BEM
Beteiligte - auch der Arbeitnehmer - selbst in der Hand, alle ihm sinnvoll erscheinenden Gesichtspunkte und
Lösungsmöglichkeiten in das Gespräch einzubringen.
BAG-Urteil vom 10.12.2009 - 2 AZR 198/09, DB 2010, 1015 |
Voraussetzungen einer Kündigung wegen häufiger Erkrankungen - Erfordernis der Durchführung eines betrieblichen
Eingliederungsmanagements
1. Die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
hat Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess wegen krankheitsbedingter
Kündigung.
2. Hat der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung kein BEM durchgeführt, hat er von sich aus darzulegen, weshalb
denkbare oder vom Arbeitnehmer aufgezeigte Alternativen zu den bestehenden Beschäftigungsbedingungen mit der
Aussicht auf eine Reduzierung der Ausfallzeiten nicht in Betracht kommen. Das Gleiche gilt, wenn ein Verfahren
durchgeführt wurde, das nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an ein BEM genügt.
3. Hat das ordnungsgemäß durchgeführte BEM zu einem negativen Ergebnis geführt, genügt der Arbeitgeber seiner
Darlegungslast, wenn er auf diesen Umstand hinweist und vorträgt, es bestünden keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten.
Es ist Sache des Arbeitnehmers im Einzelnen darzutun, dass es entgegen dem Ergebnis des BEM weitere Alternativen
gebe, die entweder dort trotz ihrer Erwähnung nicht behandelt worden seien oder sich erst nach Abschluss ergeben hätten.
4. Hat ein BEM stattgefunden und zu einem positiven Ergebnis geführt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet,
die betreffende Empfehlung umzusetzen. Kündigt er das Arbeitsverhältnis, ohne dies zumindest versucht zu haben, muss
er von sich aus darlegen, warum die Maßnahme entweder undurchführbar war oder selbst bei einer Umsetzung nicht zu einer
Reduzierung der Ausfallzeiten geführt hätte.
5. Bedarf es zur Umsetzung der Empfehlung einer Bewilligung oder Initiative des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber
dafür eine angemessene Frist setzen. Bei erfolglosem Fristablauf ist eine Kündigung nicht wegen Missachtung der Empfehlung
unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber die Kündigung für diesen Fall angedroht hat.
BAG-Urteil vom 10.12.2009 - 2 AZR 400/08, DB 2010, 621 |
Arbeitnehmer-Kündigungsschutzrecht - Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit
Weigert sich der erkrankte Arbeitnehmer vorprozessual, die ihn behandelnden Ärzte von
er Schweigepflicht zu befreien, so ist es ihm dennoch nicht verwehrt, im
Kündigungsschutzprozess die negative Gesundheitsprognose unter Bezugnahme auf ärztliches
Zeugnis zu bestreiten.
Bei der Kündigung aus Anlass einer Langzeiterkrankung ist bei krankheitsbedingter
dauerhafter Leistungsunfähigkeit in der Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung
betrieblicher Interessen (2. Stufe) auszugehen. Der dauerhaften Leistungsunfähigkeit
steht die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich, wenn in den
nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. Für die
Prognose kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an. Vor der Kündigung liegende
Krankheitszeiten können in den Prognosezeitraum (24 Monate) nicht eingerechnet werden
(Bestätigung und Ergänzung des Senatsurteils vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98, BAGE 91 S.
271 = DB 1999 S. 1861).
BAG, Urteil vom 12.04.2002, 2 AZR 148/01, DB 2002, 1943; NJW 2002, 3271 |
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