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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Kündigungsschutzrecht - betriebsbedingte Kündigung
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Darlegungslast bei Deckungsgleichheit von Organisationsentscheidung und Kündigungsentschluss
2. Sind Organisationsentscheidung und Kündigungsentschluss des Arbeitgebers praktisch deckungsgleich, greift die
ansonsten berechtigte Vermutung, die Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen. In diesem
Fall muss der Arbeitgeber vielmehr konkrete Angaben dazu machen, wie sich seine Organisationsentscheidung auf die
Möglichkeiten eines Einsatzes des Arbeitnehmers auswirkt.
3. Läuft die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene verbunden mit einer Umverteilung
der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben hinaus, muss der Arbeitgeber genau erläutern, in
welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die Tätigkeiten für den Arbeitnehmer künftig entfallen. Er muss
die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben auf die zukünftige Arbeitsmenge anhand einer schlüssigen
Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige
Leistungen erledigt werden können.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG-Urteil vom 16.12.2010 - 2 AZR 770/09, DB 2011, 879 |
Auslegung des Angebots auf Abfindungszahlung in betriebsbedingter Kündigung
1. Die Regelung des § 1a KSchG etabliert keinen unabdingbaren
Mindestanspruch auf eine Abfindung bei Ausspruch einer betriebsbedingten
Kündigung. Sie steht einer Auslegung eines Kündigungsschreibens als
eigenständiges, von den Voraussetzungen des § 1a KSchG unabhängigen
Abfindungsangebot nicht entgegen. Die Arbeitsvertragsparteien können deshalb
bei einer betriebsbedingten Kündigung eine geringere oder höhere als die vom
Gesetz vorgesehene Abfindung vereinbaren.
2. Ob der Arbeitgeber den Hinweis nach § 1a KSchG erteilt oder ein davon
abweichendes Angebot unterbreitet hat, ist durch Auslegung des
Kündigungsschreibens zu ermitteln.
3. Weicht die im Kündigungsschreiben angebotene Abfindung in der Höhe
deutlich von dem gesetzlich vorgesehenen Betrag (hier: nur rund die Hälfte
der nach § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG genannten Höhe) ab, so spricht vieles
dafür, dass der Arbeitgeber ein vom Gesetz abweichendes, individuelles (Auflösungs-)Angebot
abgegeben hat.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG-Urteil vom 10.07.2008 - 2 AZR 209/07, DB 2009, 124 |
Unternehmerische Entscheidung - nunmehr freie Mitarbeiter
1. Die Entscheidung des Unternehmers, bestimmt Aufgaben in Zukunft nicht
mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch freie Mitarbeiter ausführen zu
lassen, kann als dringendes betriebliches Erfordernis i.S. des § 1 Abs. 2
Satz 1 KSchG eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
2. Es ist von der Unternehmerfreiheit gedeckt und nicht missbräuchlich, wenn
ein Arbeitgeber sich entschließt, Aufgaben nicht mehr selbst unter Einsatz
eigener Arbeitnehmer zu erledigen, sondern durch Dritte vornehmen zu lassen.
3. Das Gesetz zwingt den Marktteilnehmer nicht, den Bedarf an Leistungen
ausschließlich durch Arbeitsverträge zu decken. Er kann vielmehr auf jeden
rechtlich zulässigen Vertragstyp zurückgreifen, muss aber dann auch die
jeweiligen - auch nachteiligen - rechtlichen Folgen in Kauf nehmen.
4. So verzichtet er, wenn er keine Arbeitsverträge schließt, auf das
Direktionsrecht. Der Unternehmer begibt sich in Umsetzung seiner
unternehmerischen Entscheidung seines gerade durch das persönliche
Weisungsrecht geprägten Einflusses auf seine vormaligen Arbeitnehmer.
5. Voraussetzung ist, dass es sich bei den neu einzugehenden
Vertragsverhältnissen tatsächlich und nicht nur zum Schein um solche einer
freien Mitarbeit handelt.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG, Urteil vom 13.03.2008, 2 AZR 1037/06, DB 2008, 1575 |
Betriebsbedingte Kündigung infolge innerbetrieblicher Strukturmaßnahme,
keine Konzernbezogenheit des Kündigungsschutzgesetzes
1. Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische
Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen
Gründen erfolgt ist und kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Deshalb hat im
Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmer grundsätzlich die Umstände
darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass
die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme missbräuchlich, weil
offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.
2. Es ist missbräuchlich, einen Arbeitnehmer durch die Bildung separater
betrieblicher Organisationsstrukturen bei unverändertem Beschäftigungsbedarf
aus dem Betrieb zu drängen, indem die tatsächlichen Abläufe und die
hierarchischen Weisungswege als solche unangetastet gelassen und nur,
gewissermaßen pro forma, in allein zu diesem Zweck erdachte rechtliche
Gefüge eingepasst werden.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das
Kündigungsschutzgesetz nicht konzernbezogen. Der Arbeitgeber ist vor
Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht
verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb eines anderen
Unternehmens unterzubringen.
4. Ausnahmsweise kann jedoch auch eine konzernbezogene
Weiterbeschäftigungspflicht bestehen z.B. dann, wenn sich ein anderes
Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit
erklärt hat sowie vor allem dann, wenn sich eine solche Verpflichtung
unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen vertraglichen
Absprache oder der in der Vergangenheit geübten Praxis ergibt.
5. Der bloße Umstand, dass ein Gesellschafter erheblichen Einfluss auf
mehrere oder alle Gesellschaften der Gruppe ausüben kann, reicht nicht aus,
um eine ausnahmsweise Erstreckung des Kündigungsschutzgesetzes auf den
Konzern vorzunehmen.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG, Urteil vom 23.04.2008, 2 AZR 1110/06, DB 2008, 1631 |
Unternehmerische Entscheidung
1. Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf eine
Unternehmerentscheidung, welche lediglich in der Streichung einer
Hierarchieebene besteht, so sind gesteigerte Anforderungen an die
Darlegungslast zu stellen.
2. Besteht die unternehmerische Entscheidung nur im Abbau einer
Hierarchieebene verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen
Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es der Konkretisierung
dieser Entscheidung, damit geprüft werden kann, ob der Arbeitsplatz des
betroffenen Arbeitnehmers tatsächlich weggefallen ist und die Entscheidung
nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist.
3. Der Arbeitgeber muss insbesondere konkret darlegen. in welchem Umfang die
bisher von dem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich
zum bisherigen Zustand entfallen. Er muss aufgrund seiner unternehmerischen
Vorgaben die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher
konkretisierten Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden
Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen
erledigt werden können.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG, Urteil vom 13.02.2008, 2 AZR 1041/06, DB 2008, 1689 |
Abfindung nach § 1a KSchG
1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht nach dem Wortlaut der
Norm nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung klageweise angreift. Dies
gilt auch für eine nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte (Kündigungsschutz-)Klage
und einen Antrag des Arbeitnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5
KSchG.
2. Durch eine Rücknahme des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung
und/oder die Rücknahme der Kündigungsschutzklage können die Voraussetzungen
des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht mehr - nachträglich - erfüllt werden.
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06, DB 2008, 1383 |
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