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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Kündigungsschutzrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Umdeutung einer außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung
1. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann nicht nur in einer erheblichen Verletzung der
vertraglichen Hauptleistungspflichten liegen. Auch eine schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten
kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
2. Da die ordentliche Kündigung die übliche und regelmäßig ausreichende Reaktion auf die
Verletzung einer Nebenpflicht ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn
das Gewicht einer solchen Pflichtverletzung durch erschwerende Gründe verstärkt wird.
3. Ein vorsätzlicher und nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen
des Arbeitgebers ist "an sich" als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet.
4. Eine nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB
umgedeutet werden, wenn dies - für den Empfänger erkennbar - dem mutmaßlichen Willen des
Kündigenden entspricht.
BAG-Urteil vom 12.05.2010 - 2 AZR 845/08, DB 2010, 2508 |
Außerordentliche Kündigung wegen unrechtmäßigen Einlösens von Leergutbons (Fall "Emmely")
1. Rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das
Vermögen des Arbeitgebers richten, können auch dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen
Kündigung sein, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu
einem geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat.
2. Das Gesetz kennt auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers keine
absoluten Kündigungsgründe. Es bedarf stets einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen
Prüfung und Interessenabwägung dahingehend, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
trotz der eingetretenen Vertrauensstörung - zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist -
zumutbar ist oder nicht.
BAG-Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, DB 2010, 2395 |
Außerordentliche Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen über Vorgesetzte
1. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den
Betroffenen bedeuten, können eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Entsprechendes gilt
für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen
Nachrede erfüllen.
2. Bei der rechtlichen Würdigung sind die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden
Äußerungen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen zwischen Arbeitskollegen, vermögen sie
eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu begründen. Vertrauliche Äußerungen unterfallen
den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre
ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Der Arbeitnehmer darf in diesem Fall
regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nich nach außen getragen.
3. Hebt der Gesprächspartner später die Vertraulichkeit auf, geht dies rechtlich nicht zu Lasten des
Arbeitnehmers. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer die Vertraulichkeit selbst aufhebt, etwa
dadurch, dass er eine ehrverletzende Erklärung an eine - vermeintliche - Vertrauensperson richtet, um
mittelbar den Dritten zu treffen.
4. Störungen des Betriebsfriedens, die durch Weitergabe des Inhalts eines vertraulichen Kollegengesprächs
eingetreten sind, können regelmäßig nicht zur Rechtfertigung eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers
dienen. Das widerspräche der auf der Vertraulichkeit des Gesprächs beruhenden kündigungsrechtlichen
Wertung.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG-Urteil vom 10.12.2009 - 2 AZR 534/08, DB 2010, 1128 |
Außerordentliche Kündigung wegen des Verlustes einer betrieblichen Fahrerlaubnis
1. Der Verlust einer Fahrerlaubnis kann bei einem Kraftfahrer sowohl einen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB als
auch einen personenbedingten Grund zur Kündigung i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG
darstellen, da er zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot führt.
2. Der Entzug bzw. der Verlust einer - innerbetrieblich erteilten -
Betriebsfahrberechtigung steht grundsätzlich dem Verlust einer gesetzlich
vorgeschriebenen Fahrerlaubnis nicht gleich. Dies gilt auch für Unternehmen
des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere dann, wenn keine klar
definierten Regelungen für den Erwerb und den Entzug einer solchen
innerbetrieblichen Fahrerlaubnis aufgestellt sind.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG-Urteil vom 05.06.2008 - 2 AZR 984/06, DB 2009, 123 |
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