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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht


hier: Arbeitsrecht / Kollektives Arbeitsrecht

Erteilung von Prokura reicht nicht für den Status als leitender Angestellter
1. Für den Status eines leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG ist neben der Verleihung der Prokura erforderlich, dass der Angestellte unternehmerische Führungsaufgaben wahrnimmt, die regelmäßig einem Prokuristen aufgrund der mit der Prokura verbundenen gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 49 HGB) vorbehalten sind.
2. Die dem Prokuristen obliegenden Führungsaufgaben dürfen sich nicht in der Wahrnehmung von Stabsfunktionen erschöpfen, da der Einfluss von Angestellten in Stabsfunktionen auf das Innenverhältnis zum Unternehmer beschränkt ist und die Prokura deshalb für die Tätigkeit keine sachliche Bedeutung hat.
3. Angestellte in Stabsfunktionen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG sein.
BAG-Beschluss vom 25.03.2009, 7 ABR 2/08, DB 2009, 1825
Sozialplananspruch eines leitenden Angestellten
1. Vereinbarungen zwischen Sprecherausschuss und Arbeitgeber, insbesondere solche über Richtlinien nach § 28 Abs. 1 SprAuG, gelten, anders als die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für die übrigen Arbeitnehmer geschlossenen Betriebsvereinbarungen, für die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten nicht unmittelbar und zwingend.
2. Sprecherausschuss und Arbeitgeber können die normative Wirkung der von ihnen vereinbarten Richtlinien durch eine Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG herbeiführen. Der entsprechende Wille muss sich aus der Vereinbarung deutlich und zweifelsfrei ergeben.
3. Die Auslegung einer kraft einer Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG unmittelbar und zwingend wirkenden Richtlinie erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung von Betriebsvereinbarungen.
4. Sprecherausschuss und Arbeitgeber können ebenso wie die Betriebsparteien in einem Sozialplan die typisierende Beurteilung vornehmen, dass Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten selbst kündigen, ohne hierzu vom Arbeitgeber veranlasst zu sein, durch die Betriebsvereinbarung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden als diejenigen, die eine Kündigung durch den Arbeitgeber abwarten.
BAG-Urteil vom 10.02.2009, 1 AZR 767/07, DB 2009, 967
Besuch einer Schulungsveranstaltung betreffend Grundkenntnissen durch Betriebsratsmitglied kurz vor Ende der Amtszeit
Der Besuch einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG, auf der Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden, kann für ein Betriebsratsmitglied nicht erforderlich sein, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das zu schulende Mitglied bis zum Ablauf der Amtszeit die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse nicht mehr einsetzen kann.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, BAG-Beschluss vom 07.05.2008, 7 ABR 90/07, DB 2008, 2659
Zusammenfassung von Betrieben
Die Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG führt für sich allein nicht zum Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Identität der zusammengefassten Einheiten. Bestehende Betriebsvereinbarungten und Vollstreckungstitel gelten im fingierten Einheitsbetrieb beschränkt auf ihren bisherigen Wirkungsbereich weiter.
BAG-Urteil vom 18.03.2008, 1 ABR 3/07, DB 2009, 795
Kündigung einer im Rahmen eines Vergleichs geschlossenen Betriebsvereinbarung
Die Kündigung einer nicht erzwingbaren, auf Dauer angelegten Vereinbarung der Betriebsparteien ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie zur Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens in einem gerichtlichen Vergleich geschlossen wurde.
BAG-Beschluss vom 19.02.2008, 1 ABR 86/06, DB 2009, 127
Betriebsspaltung
Die teilweise Stilllegung eines Betriebs ist keine Spaltung i.S. von § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG.
BAG-Beschluss vom 18.03.2008, 1 ABR 77/06, DB 2009, 126
Gemeinschaftsbetrieb
1. Ein Gemeinschaftsbetrieb i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG setzt den arbeitgeberübergreifenden Einsatz der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen zur Erfüllung eines oder mehrerer gemeinsamer arbeitstechnischer Betriebszwecke voraus. Bei einer auf einer Persongestellung beschränkten unternehmerischen Zusammenarbeit zweier Unternehmen entsteht kein Gemeinschaftsbetrieb, wenn das personalstellende Unternehmen nicht an der Erreichung des arbeitstechnischen Betriebszwecks des anderen Unternehmens mitwirkt.
2. Die Zusammenarbeit der an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber vollzieht sich bei Fehlen von anderweitigen Anhaltspunkten regelmäßig in Form einer BGB-Gesellschaft. Die für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs erforderliche Absprache über die gemeinsame Führung eines einheitlichen Betriebs kann aber auch bei anderen Rechtsformen der Zusammenarbeit erfüllt sein.
3. Die Vorschriften der hessischen Gemeindeordnung über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden stehen einer Absprache über die Führung eines aus einer juristischen Person des Privatrechts und einer Kommune gebildeten Gemeinschaftsbetriebs nicht entgegen.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, BAG-Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 4/07, DB 2008, 1865


Außerordentliche Kündigung und Betriebsverfassungsrecht
1. Vom Arbeitnehmer zulasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte sind regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft.
2. Die Durchführung von Taschenkontrollen der Mitarbeiter unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
3. Beachtet der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG oder sich aus einer Betriebsvereinbarung (hier: BV-Personalkontrolle) ergebende Pflichten nicht, so führt dieser Umstand nicht dazu, dass der Arbeitgeber die unstreitige Tatsache eines im Besitz der Arbeitnehmerin während einer Personenkontrolle aufgefundenen Gegenstandes (hier: eines Lippenstiftes) in einem Kündigungsschutzprozess nicht verwerten kann.
4. Ein "Sachvortragsverwertungsverbot" kennt das deutsche Zivilprozessrecht nicht. Der beigebrachte Tatsachenstoff ist entweder unschlüssig oder unbewiesen, aber nicht "unverwertbar". Das Arbeitsgericht ist an ordnungsgemäß in den Prozess eingeführten Sachvortrag der Parteien gebunden. Insbesondere unstreitige Tatsachen muss es berücksichtigen und darf einen Parteivortrag nicht ohne gesetzliche Grundlage unbeachtet und unverwertet lassen.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, BAG-Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 537/06, DB 2008, 1633
Keine generelle Einstufung als leitender Angestellter allein aufgrund einer formalen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis
1. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG liegen nicht vor, wenn die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis des Angestellten nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch für das Unternehmen ist. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 nr. 1 BetrVG aufgeführte formale Befugnis kann den Status als leitender Angestellter nur begründen, wenn die dem Angestellten unterstellten Mitarbeiter ein für das Unternehmen bedeutsames Aufgabengebiet betreuen.
2. Die unternehmerische Bedeutung der Personalverantwortung kann aus der Anzahl der Arbeitnehmer folgen, auf die sich die selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis bezieht.
3. Besteht die Personalbefugnis nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 BetrVG nur für eine kleine Anzahl von Arbeitnehmern, liegt die für die Stellung eines leitenden Angestellten erforderliche unternehmerische Personalverantwortung nur vor, wenn die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gerade für einen für das Unternehmen qualitativ bedeutsamen Personenkreis besteht. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG geforderte Personalkompetenz muss sich deshalb auf Arbeitnehmer erstrecken, die entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausüben oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, BAG, Beschluss vom 10.10.2007 - 7 ABR 61/06, DB 2008, 590