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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Arbeitsrecht
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Kollektives Arbeitsrecht
Erteilung von Prokura reicht nicht für den Status als leitender Angestellter
1. Für den Status eines leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG ist neben der Verleihung der Prokura erforderlich, dass
der Angestellte unternehmerische Führungsaufgaben wahrnimmt, die regelmäßig einem Prokuristen aufgrund der mit der Prokura verbundenen
gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 49 HGB) vorbehalten sind.
2. Die dem Prokuristen obliegenden Führungsaufgaben dürfen sich nicht in der Wahrnehmung von Stabsfunktionen erschöpfen, da der
Einfluss von Angestellten in Stabsfunktionen auf das Innenverhältnis zum Unternehmer beschränkt ist und die Prokura deshalb für die
Tätigkeit keine sachliche Bedeutung hat.
3. Angestellte in Stabsfunktionen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG sein.
BAG-Beschluss vom 25.03.2009, 7 ABR 2/08, DB 2009, 1825 |
Sozialplananspruch eines leitenden Angestellten
1. Vereinbarungen zwischen Sprecherausschuss und Arbeitgeber, insbesondere solche über Richtlinien nach § 28 Abs. 1 SprAuG, gelten, anders
als die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für die übrigen Arbeitnehmer geschlossenen Betriebsvereinbarungen, für die Arbeitsverhältnisse
der leitenden Angestellten nicht unmittelbar und zwingend.
2. Sprecherausschuss und Arbeitgeber können die normative Wirkung der von ihnen vereinbarten Richtlinien durch eine Vereinbarung nach
§ 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG herbeiführen. Der entsprechende Wille muss sich aus der Vereinbarung deutlich und zweifelsfrei ergeben.
3. Die Auslegung einer kraft einer Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG unmittelbar und zwingend wirkenden Richtlinie erfolgt nach
denselben Grundsätzen wie die Auslegung von Betriebsvereinbarungen.
4. Sprecherausschuss und Arbeitgeber können ebenso wie die Betriebsparteien in einem Sozialplan die typisierende Beurteilung vornehmen, dass
Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten selbst kündigen, ohne hierzu
vom Arbeitgeber veranlasst zu sein, durch die Betriebsvereinbarung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden als diejenigen,
die eine Kündigung durch den Arbeitgeber abwarten.
BAG-Urteil vom 10.02.2009, 1 AZR 767/07, DB 2009, 967 |
Besuch einer Schulungsveranstaltung betreffend Grundkenntnissen durch
Betriebsratsmitglied kurz vor Ende der Amtszeit
Der Besuch einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG, auf der
Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht
oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden,
kann für ein Betriebsratsmitglied nicht erforderlich sein, wenn die Schulung
erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und der
Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das zu
schulende Mitglied bis zum Ablauf der Amtszeit die auf der
Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse nicht mehr einsetzen
kann.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG-Beschluss vom 07.05.2008, 7 ABR 90/07, DB 2008, 2659 |
Zusammenfassung von Betrieben
Die Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG führt für sich allein nicht zum Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Identität der
zusammengefassten Einheiten. Bestehende Betriebsvereinbarungten und Vollstreckungstitel gelten im fingierten Einheitsbetrieb beschränkt auf
ihren bisherigen Wirkungsbereich weiter.
BAG-Urteil vom 18.03.2008, 1 ABR 3/07, DB 2009, 795 |
Kündigung einer im Rahmen eines Vergleichs geschlossenen
Betriebsvereinbarung
Die Kündigung einer nicht erzwingbaren, auf Dauer angelegten
Vereinbarung der Betriebsparteien ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie
zur Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens in einem
gerichtlichen Vergleich geschlossen wurde.
BAG-Beschluss vom 19.02.2008, 1 ABR 86/06, DB 2009, 127 |
Betriebsspaltung
Die teilweise Stilllegung eines Betriebs ist keine Spaltung i.S. von §
111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG.
BAG-Beschluss vom 18.03.2008, 1 ABR 77/06, DB 2009, 126 |
Gemeinschaftsbetrieb
1. Ein Gemeinschaftsbetrieb i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG setzt den
arbeitgeberübergreifenden Einsatz der Arbeitnehmer der beteiligten
Unternehmen zur Erfüllung eines oder mehrerer gemeinsamer arbeitstechnischer
Betriebszwecke voraus. Bei einer auf einer Persongestellung beschränkten
unternehmerischen Zusammenarbeit zweier Unternehmen entsteht kein
Gemeinschaftsbetrieb, wenn das personalstellende Unternehmen nicht an der
Erreichung des arbeitstechnischen Betriebszwecks des anderen Unternehmens
mitwirkt.
2. Die Zusammenarbeit der an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten
Arbeitgeber vollzieht sich bei Fehlen von anderweitigen Anhaltspunkten
regelmäßig in Form einer BGB-Gesellschaft. Die für die Annahme eines
Gemeinschaftsbetriebs erforderliche Absprache über die gemeinsame Führung
eines einheitlichen Betriebs kann aber auch bei anderen Rechtsformen der
Zusammenarbeit erfüllt sein.
3. Die Vorschriften der hessischen Gemeindeordnung über die wirtschaftliche
Betätigung der Gemeinden stehen einer Absprache über die Führung eines aus
einer juristischen Person des Privatrechts und einer Kommune gebildeten
Gemeinschaftsbetriebs nicht entgegen.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG-Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 4/07, DB 2008, 1865 |
Außerordentliche Kündigung und Betriebsverfassungsrecht
1. Vom Arbeitnehmer zulasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte
sind regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem
Grund zu rechtfertigen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von
geringem Wert betrifft.
2. Die Durchführung von Taschenkontrollen der Mitarbeiter unterliegt dem
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
3. Beachtet der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §
87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG oder sich aus einer Betriebsvereinbarung (hier:
BV-Personalkontrolle) ergebende Pflichten nicht, so führt dieser Umstand
nicht dazu, dass der Arbeitgeber die unstreitige Tatsache eines im Besitz
der Arbeitnehmerin während einer Personenkontrolle aufgefundenen
Gegenstandes (hier: eines Lippenstiftes) in einem Kündigungsschutzprozess
nicht verwerten kann.
4. Ein "Sachvortragsverwertungsverbot" kennt das deutsche Zivilprozessrecht
nicht. Der beigebrachte Tatsachenstoff ist entweder unschlüssig oder
unbewiesen, aber nicht "unverwertbar". Das Arbeitsgericht ist an
ordnungsgemäß in den Prozess eingeführten Sachvortrag der Parteien gebunden.
Insbesondere unstreitige Tatsachen muss es berücksichtigen und darf einen
Parteivortrag nicht ohne gesetzliche Grundlage unbeachtet und unverwertet
lassen.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG-Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 537/06, DB 2008, 1633 |
Keine generelle Einstufung als leitender Angestellter allein aufgrund
einer formalen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis
1. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG liegen nicht vor,
wenn die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis des Angestellten nur von
untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch für das Unternehmen
ist. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 nr. 1 BetrVG aufgeführte formale Befugnis kann
den Status als leitender Angestellter nur begründen, wenn die dem
Angestellten unterstellten Mitarbeiter ein für das Unternehmen bedeutsames
Aufgabengebiet betreuen.
2. Die unternehmerische Bedeutung der Personalverantwortung kann aus der
Anzahl der Arbeitnehmer folgen, auf die sich die selbständige Einstellungs-
und Entlassungsbefugnis bezieht.
3. Besteht die Personalbefugnis nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 BetrVG nur
für eine kleine Anzahl von Arbeitnehmern, liegt die für die Stellung eines
leitenden Angestellten erforderliche unternehmerische Personalverantwortung
nur vor, wenn die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gerade für einen für
das Unternehmen qualitativ bedeutsamen Personenkreis besteht. Die in § 5
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG geforderte Personalkompetenz muss sich deshalb
auf Arbeitnehmer erstrecken, die entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit
entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausüben oder einen für das
Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, BAG, Beschluss vom 10.10.2007 -
7 ABR 61/06, DB 2008, 590 |
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