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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Arbeitsrecht
/ Individualarbeitsrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Zugang einer Kündigungserklärung | Übergabe an Ehegatten
1. Nach der Verkehrsanschauung werden in einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten füreinander
grundsätzlich als Empfangsboten angesehen.
2. Eine Willenserklärung ist regelmäßig auch dann in den Machtbereich des Adressaten gelangt, wenn sie außerhalb
seiner Wohung einem Empfangsboten übermittelt wird.
3. Dem Adressaten geht eine Willenserklärung nicht schon dann zu, wenn diese an einen Empfangsboten abgegeben
wird, sondern erst nach Ablauf der Zeit, die der Empfangsbote für die Übermittlungstätigkeit unter den
obwaltenden Umständen normalerweise benötigt.
BAG-Urteil vom 09.06.2011, 6 AZR 687/09, DB 2011, 1696 |
Versetzung | Auslegung von AGB
1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung an einen anderen Tätigkeitsort, die auf Regelungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Bestimmungen
festzustellen, ob ein Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter
Versetzungsvorbehalt hat.
2. Im Rahmen der Auslegung ist zu beachten, dass die Bestimmung eines bestimmten Orts der Tätigkeit in
Kombination mit einer durch Vertragsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen
regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung verhindert.
BAG-Urteil vom 19.01.2011, 10 AZR 738/09, DB 2011, 1056 |
Selbstbindung des Arbeitgebes | Ausübung des Weisungsrechts | Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats
Bindet der Arbeitgeber sich bei der Ausübung seines Weisungsrechts dahingehend, den Arbeitnehmer
bei Vorliegen der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen in bestimmter Weise einzusetzen,
ist er nicht gehindert, von dem Einsatz abzusehen, falls der Betriebsrat formal wirksam seine
erforderliche Zustimmung zu einer damit verbundenen Versetzung verweigert. Der Arbeitgeber ist
nicht verpflichtet, ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
BAG-Urteil vom 16.03.2010, 3 AZR 31/09, DB 2010, 1710 |
Überstunden
Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter Überschreitung
der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, beinhaltet für sich genommen noch keine
einvernehmliche Vertragsänderung.
BAG-Urteil vom 22.08.2009, 5 AZR 133/08, DB 2009, 1652 |
Zurverfügungsstellung eines Meistertitels
Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel
zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als
technischer Betriebsleiter tätig wird, ist gemäß § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.
BAG-Urteil vom 18.03.2009, 5 AZR 355/08, DB 2009, 1189 |
Zeugnis | beredtes Schweigen
Soweit für eine Berufsgruppe oder in einer Branche der allgemeine Brauch
besteht, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im
Zeugnis zu erwähnen, ist deren Auslassung regelmäßig ein (versteckter)
Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal
unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredtes
Schweigen). Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass ihm ein
ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies gebieten die Grundsätze von
Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit.
BAG-Urteil vom 12.08.2008, 9 AZR 632/07, DB 2008, 2546 |
Einbehaltung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben
Die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen begründet
einen besonderen Erfüllungseinwand, den der Arbeitgeber einem
Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann.
BAG-Urteil vom 30.04.2008, 5 AZR 725/07, DB 2008, 2600 |
Vergütungsanspruch | witterungsbedingter Einstellung der Betriebstätigkeit | Risikoverteilung
Der Arbeitgeber trägt auch dann das Risiko des Arbeitsausfalls gemäß §
615 Satz 3 BGB, wenn er selbst den Betrieb aus Gründen, die in seinem
betrieblichen oder wirtschaftlichen Verantwortungsbereich liegen,
einschränkt oder stilllegt.
BAG-Urteil vom 09.07.2008, 5 AZR 810/07, DB 2008, 2599 |
Gleichbehandlung | Abbhängigmachung von Leistungen von Annahme verschlechternder Arbeitsbedingungen
Es widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Arbeitgeber
eine Sonderzahlung, deren Höhe in hohem Maße durch Krankheitstage bestimmt
wird und die im Hinblick auf Rückzahlungsklauseln im Falle eines
Ausscheidens im Folgejahr zur Betriebstreue anreizen soll, nur solchen
Arbeitnehmern gewährt, die neue, verschlechternde Arbeitsbedingungen
akzeptiert haben, die sich zudem im Anspruchsjahr vergütungsmäßig nicht
auswirkten.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG-Urteil vom 30.07.2008, 10 AZR 497/07, DB 2009, 67 |
Anrechnung einer übertariflichen Zulage auf eine Tariflohnerhöhung
Der Arbeitgeber kann eine übertarifliche Zulage mangels anderweitige
Abrede bei Tariflohnerhöhungen - auch rückwirkend - verrechnen. Der damit
verbundene Vorbehalt einer nachträglichen Tilgungsbestimmung verstößt nicht
gegen das Transparentgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
BAG-Urteil vom 27.08.2008, 5 AZR 820/07, DB 2008, 2766 |
Rückzahlung von Ausbildungskosten
Eine Klausel, die den ratierlichen Abbau eines Studiendarlehens für
jeden Monat der späteren Tätigkeit vorsieht, ist unangemessen:
a) nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie keine Verpflichtung des
Darlehensgebers enthält, den Studierenden nach erfolgreichem Abschluss des
Studiums zu beschäftigen,
b) nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie den Studierenden völlig im
Unklaren lässt, zu welchen Arbeitsbedingungen er nach erfolgreichem
Abschluss des Studiums vom Darlehensgeber beschäftigt werden soll.
BAG-Urteil vom 18.03.2008, 9 AZR 186/07, DB 2008, 1805 |
Bezugsrechte aus Aktienoptionsplan
1. Gewährt der Arbeitgeber seinen Führungskräften Aktienoptionen,
unterliegen die Ausübungsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305
ff. BGB.
2. Bei dieser Inhaltskontrolle können die zu anderen Sondervergütungen
entwickelten Grundsätze in Bezug auf Bindungs- und Verfallklauseln nicht
uneingeschränkt herangezogen werden.
3. Wird das Bezugsrecht auch nach Ablauf der in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG
vorgeschriebenen Wartezeit von mindestens zwei Jahren an das Bestehen eines
ungekündigten Arbeitsverhältnisses geknüpft, benachteiligt diese Regelung
den Arbeitnehmer i.d.R. nicht unangemessen.
4. Eine Ausgleichsklausel, wonach sämtliche Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung abgegolten sind, erfasst
grundsätzlich auch Ansprüche aus Aktienoptionen, wenn die Bezugsrechte vom
Arbeitgeber eingeräumt wurden.
BAG-Urteil vom 28.05.2008, 10 AZR 351/06, DB 2008, 1748 |
Außerordentliche Kündigung
Vom Arbeitnehmer zulasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte
sind regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem
Grund zu rechtfertigen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von
geringem Wert betrifft.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG-Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 537/06, DB 2008, 1633 |
Verschleiertes Einkommen in der Insolvenz
1. Leistet der Insolvenzschuldner einem Dritten in einem ständigen
Verhältnis Arbeiten gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung i.S. von
§ 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann der Insolvenzverwalter in entsprechender
Anwendung dieser Vorschrift fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der
Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im
Einzelvollstreckungsverfahren.
2. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht die bis zu seiner
Zustellung fiktiv aufgelaufenen Lohn- und Gehaltsrückstände.
BAG, Urteil vom 12.03.2008, 10 AZR 148/07,
DB 2008, 1503 |
Mandantenübernahmeklausel
Die arbeitsvertragliche Verpflichtung einer Steuerassistentin, im Fall des
Ausscheidens für fünf Jahre 20 % des Jahresumsatzes mit solchen Mandanten an ihren
ehemaligen Arbeitgeber als Entschädigung abzuführen, die sie von diesem übernommen hat,
stellt als verdeckte Mandantenschutzklausel eine Umgehung i.S. von § 75 d Satz 2 HGB dar.
Der ehemalige Arbeitgeber kann deshalb aus einer solchen Vereinbarung keine Ansprüche
herleiten.
BAG, Urteil vom 07.08.2002, 10 AZR 586/01,
DB 2002, 2224; |
Lohnfortzahlung
§ 4 Abs. 1 EFZG legt der Entgeltfortzahlung ein modifiziertes Lohnausfallprinzip
zugrunde. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur Bestimmung der
"regelmäßigen" Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig
und geboten. Maßgebend ist der Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate.
Krankheits- und Urlaubstage sind nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen,
soweit die ausgefallene Arbeitszeit selbst auf einer Durchschnittsberechnung beruht. Nimmt
der Arbeitnehmer Freizeitausgleich in Anspruch, mindert das seine durchschnittliche
regelmäßige Arbeitszeit, soweit nicht nur Überstundenzuschläge "abgefeiert"
werden.
Haben die Arbeitsvertragsparteien eine feste Monatsvergütung vereinbart, ist diese
grundsätzlich auch im Krankheitsfalle fortzuzahlen. Der Arbeitgeber kann aber einwenden,
mit dem Festlohn seien vereinbarungsgemäß bestimmte Überstunden oder bestimmte
tarifliche Überstundenzuschläge abgegolten worden.
BAG, Urteil vom 26.06.2002, 5 AZR 592/00, DB 2002, 2439 |
Aufhebungsvertrag und Wiedereinstellungszusage
Ein Aufhebungsvertrag, der lediglich eine nach § 1 KSchG nicht auf ihre
Sozialwidrigkeit zu überprüfende Kündigung ersetzt, ist nicht wegen der Umgehung
zwingender Kündigungsvorschriften unwirksam.
Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so kann er
regelmäßig, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis
innerhalb der Frist des § 1 Satz 1 KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu
beenden, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, indem er mit einer
überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall
seiner Bewährung die Wiedereinsellung zusagt.
Diese Grundsätze gelten auch für einen entsprechenden Aufhebungsvertrag.
Ein unbedingter Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage ist nicht stets
einem auflösend bedingten Aufhebungsvertrag gleichzustellen (Orientierungssätze der
Richterinnen und Richter des BAG).
BAG, Urteil vom 07.03.2002, 2 AZR 93/01,DB 2002, 1997 |
Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen
Die Fälligkeit einer Leistung i.S. einer Ausschlussfrist hängt nur dann von einer
Abrechnung des Anspruchgegners ab, wenn der Anspruchsberechtigte die Höhe seiner
Ansprüche ohne die Abrechnung der Gegenseite nicht erkennen kann.
Eine durch Formularvertrag vereinbarte zweistufige vertragliche Ausschlussfrist ist nicht
deshalb unzulässigerweise überraschend, weil die zweite Stufe kürzer ist als die erste.
Eine vertragliche Ausschlussklausel, nach der Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit
ihrer Fälligkeit schriftlich und innerhalb eines Monats nach ihrer Ablehnung durch die
Gegenseite oder Ablauf einer Frist von 14 Tagen ohne Äußerung der Gegenseite gerichtlich
geltend gemacht werden muss, ist nicht sittenwidrig.
BAG, Urteil vom 27.02.2002, 9 AZR 543/00,DB 2002, 1720 |
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