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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht


hier: Arbeitsrecht / Firmenwagen

Herausgabeverlangen des Arbeitgebers nach Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung
1. Die Überlassung eines Firmenwagens "auch zur privaten Nutzung" stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Damit ist sie nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss, und sei es - wie im Fall der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - ohne Erhalt einer Gegenleistung.
2. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitgeber gemäß § 241 Abs. 2 BGB gehalten ist, die Herausgabe des Firmen-PKW durch den Arbeitnehmer erst nach Ablauf einer Mindestankündigungsfrist verlangen zu dürfen. Der Arbeitgeber ist bei Nichteinhaltung einer Ankündigungsfrist nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. Er hat dann den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Arbeitnehmer sich aufden Nutzungsentzug nicht rechtzeitig hat einstellen können: Das ist eine Art Verfrühungsschaden, der bei Einhaltung der Ankündigungsfrist hätte vermieden werden können.
BAG, Urteil vom 14.12.2010 - 9 AZR 631/09, DB 2011, 939


Regelung der Privatnutzung eines Firmenwagens in AGB
1. Die Vereinbarung in einem Formularvertrag, nach welcher der Arbeitgeber berechtigt ist, jederzeit die Überlassung eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Firmenwagens zu widerrufen, ist zu weit gefasst.
2. Eine solche Widerrufsklausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 i.V. mit § 308 Nr. 4 BGB nicht stand. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, weil hier das Widerrufsrecht an keinen Sachgrund gebunden ist.
3. Die Widerrufsklausel ist auch nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion oder der ergänzenden Vertragsauslegung auf die Fälle zu beschränken, in denen der Arbeitgeber zum Widerruf berechtigt ist, wie z.B. im Fall einer berechtigten Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht.
4.Dem Arbeitnehmer steht für die widerrechtlich entzogene Möglichkeit der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung als Schadenersatz zu.
5. Gegen die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung mit monatlich 1% des Listenpreises des Firmenwagens bestehen keine Bedenken.
BAG, Urteil vom 19.12.2006 - 9 AZR 294/06, DB 2007, 1253