Suchen bei seefelder.de
Benutzerdefinierte Suche

Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
Aus der Praxis - für die Praxis

Home Inhaltsverzeichnis Lexikon Unternehmensbörse Über uns Impressum, Kontakt

Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Ans Ziel kommt nur, wer eines hat.
Martin Luther





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht


hier: Arbeitsrecht / Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Pflicht zur internen Stellenausschreibung | Arbeitsplätze für Leiharbeitnehmer
Der Betriebsrat kann die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber dauerhaft für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen sind.
BAG-Beschluss vom 01.02.2011, 1 ABR 79/09, DB 2011, 1282
Mitbestimmung des Betriebsrats | Unterlassungsanspruch | grober Verstoß gegen § 99 BetrVG
1. Hat der Betriebsrat in einem vorangegangenem Verfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolglos geltend gemacht, der Arbeitgeber habe durch eine kurzzeitige Maßnahme sein Beteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BetrVG verletzt, und verlangt er nunmehr die Unterlassung von personellen Maßnahmen, bei denen die Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs voraussichtlich die Dauer von einem Monat übersteigt, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände.
2. Das Beteiligungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist bei Beschlussunfähigkeit des Betriebsrats oder seiner fehlenden Erreichbarkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann nach § 100 Abs. 1 und 2 BetrVG unter den dort genannten Voraussetzungen eine personelle Einzelmaßnahme i.S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zunächst ohne die Zustimmung des Betriebsrats durchführen. Einer weitergehenden Beschränkung des in § 99 ff. BetrVG normierten Beteiligungsrechte bedarf es offenkundig nicht.
BAG-Beschluss vom 19.01.2010, 1 ABR 55/08, DB 2011, 120
Mitbestimmung des Betriebsrats | Sozialeinrichtung | unbestimmter Nutzerkreis
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG setzt voraus, dass die Sozialeinrichtung in ihrem Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern des Arbeitgebers beschränkt ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Einrichtung einem unbestimmten Nutzerkreis zur Verfügung steht. Unschädlich ist es, wenn Außenstehende als Gäste zugelassen werden.
2. Für die Beurteilung der Beschränkung des Wirkungsbereichs einer Sozialeinrichtung ist der vom Arbeitgeber festgelegte Zweck der Einrichtung maßgeblich. Auf das äußere Erscheinungsbild kommt es grundsätzlich nicht an.
3. Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG stehen nicht dem in der Sozialreinrichtung errichteten Betriebsrat zu, sondern dem Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat, dür dessen Betrieb, Unternehmen oder Konzern die Sozialeinrichtung errichtet ist.
4. Werden die Öffnungszeiten einer Sozialeinrichtung vom Arbeitgeber - ggf. unter Beteiligung des nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zuständigen Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats oder Konzernbetriebsrats - festgelegt, so sind die Betriebsparteien der Sozialeinrichtung oder im Streitfall die Einigungsstelle bei den nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmten Regelungen der Arbeitszeiten in der Sozialeinrichtung an diese Öffnungszeiten nicht gebunden, haben sie aber als betriebliche Belange bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiten zu berücksichtigen.
BAG-Beschluss vom 10.02.2009, 1 ABR 94/07, DB 2009, 1655
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung setzt kein Arbeitsverhältnis voraus
Die Aufnahme eines zur Erbrinung von Pflegediensten verpflichteten Mitglieds in eine DRK-Schwesternschaft ist eine Einstellung und unterliegt der Mitbestimmung des bei der Schwesternschaft gebildeten Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied im Wege der Personalgestellung als Pflegekraft in einer Einrichtung eines Dritten eingesetzt werden soll.
BAG-Beschluss vom 23.06.2010, 7 AZR 1/09, DB 2010, 2173
Kosten der Betriebsratswahl
1. Der Arbeitgeber hat gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG die Kosten für die Beratung eomes Wahlvorstands durch einen Rechtsanwalt zu tragen, wenn der Wahlvorstand darüber mit dem Arbeitgeber zuvor eine Vereinbarung getroffen hat. § 80 Abs. 3 BetrVG findet auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Wahlvorstand entsprechende Anwendung.
2. Durch das Erforderni seiner Vereinbarung, die zumindest den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, die Person des Sachverständigen und die Vergütung umfasst, wird dem Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten die Möglichkeit eröffnet, Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen oder gegen den Umfang des Auftrags zu erheben oder seinen Sachverstand bzw. eigene sachkundige Personen Personen zur Beratung des Wahlvorstands anbieten.
3. Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung trotz der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen, so kann der Wahlvorstand die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen.
BAG-Urteil vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08, DB 2010, 734
Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern
Der Betriebsrat im Betrieb des Entleihers kann seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers verstießen gegen das Gleichstellungsgebot von § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG ("equal-pay-Gebot")
BAG-Beschluss vom 21.07.2009, 1 ABR 35/08, DB 2009, 2157
Antrag auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit Auszubildendenvertreter kann im Gemeinschaftsbetrieb von Vertragsarbeitsgeber allein gestellt werden; Entscheidung zur Besetzung der Stellen mit Leiharbeitnehmern begründet keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
1. In einem Gemeinschaftsbetrieb i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann der Antrag auf Auflösung eines nach § 78a Abs. 2 BetrVG zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses von dem Vertragsarbeitsgeber des ehemaligen Auszubildenden ohne Mitwirkung der anderen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber gestellt werden.
2. Durch die Entscheidung des Arbeitgebers, die in seinem Betrieb anfallenden Arbeitsaufgaben künftig nur Leiharbeitnehmern zu übertragen, wird weder die Anzahl der Arbeitsplätze noch die Arbeitsmenge, für deren Bewältigung der Arbeitgeber Arbeitnehmer einsetzt, verändert. Durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern entfällt lediglich der Bedarf an der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die in einem durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen. Dies führt nicht zur Unzumutbarkeit i.S. des § 78a Abs. 4 BetrVG.
BAG-Urteil vom 10.03.2009, 1 AZR 55/08, DB 2009, 1471
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 BetrVG 1. Der Lauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat ausreichend nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterrichtet hat. Bei Umgruppierungen aufgrund von Versetzungen gehört dazu die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe und die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher eingereiht ist.
2. Zur Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bedarf es nicht der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Die §§ 126 ff. BGB gelten unmittelbar nur für rechtsgeschäftliche Erklärungen. Die Mitteilung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BGB ist eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, auf die § 126 Abs. 1 BB auch nicht analog anzuwenden ist.
3. Für § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nach Sinn und Zweck des Schriftlichkeitsgebots die entsprechende Anwendung des § 126b BGB geboten. Die Einhaltung der Textform des § 126b BGB ist erforderlich und ausreichend.
4. Eine maschinenschriftliche Erklärung, die den Aussteller zu erkennen gibt und durch eine Grußformel mit Namensangabe das Textende kenntlich macht, erfüllt die Anforderungen der Textform i.S. von § 126b BGB.
BAG-Beschluss vom 09.12.2008, 1 ABR 79/07, DB 2009, 1357


Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethikrichtlinien
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in einem Verhaltenskodex das Verhalten der Arbeitnehmer und die betriebliche Ordnung regeln will. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.
BAG-Beschluss vom 22.07.2008, 1 ABR 40/07, DB 2008, 2485
Mitbestimmung bei Umsetzung
1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i.S. von § 95 Abs. 3 BetrVG kann sich aus der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer anderen betrieblichen Einheit ergeben.
2. Maßgebend für die Bestimmung der Grenzen einer betrieblichen Einheit sind Sinn und Zweck der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG. Diese dient bei einer Versetzung auch den Interessen des betroffenen Arbeitnehmers. Sie sind berührt, wenn für den Arbeitnehmer aufgrund der neuen Zuordnung ein in seinem Arbeitsalltag spürbares anderes "Arbeitsregime"gilt. Es kann mit den unmittelbaren Vorgesetzten verbunden sein, wenn diese relevante Personalbefugnisse besitzen, die sie eigenverantwortlich wahrnehmen.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, BAG-Urteil vom 17.06.2008, 17 ABR 38/07, DB 2008, 2771