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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Freude am Schauen und Begreifen ist die schönste Gabe der Natur
Albert Einstein





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht


hier: Arbeitsrecht / Betriebsrat (Sonstiges)

Konzernbetriebsrat | kein Sparten-Konzernbetriebsrat
1. Das Betriebsverfassungsrecht bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Erforderlich für das Vorliegen eines Konzerns ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, dass ein herrschendes sowie ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind.
2. Auch bei Anwendung des § 54 Abs. 1 BetrVG ist grundsätzlich der gesellschaftsrechtliche Begriff der Abhängigkeit maßgeblich. Der Senat lässt offen, ob die erforderliche Abhängigkeit ausnahmsweise auch anders als gesellschaftsrechtlich vermittelt sein kann. Dagegen können Gründe der Rechtssicherheit sprechen, dafür im Einzelfall die Erfordernisse einer wirksamen Mitbestimmung.
3. Für einen Konzern kann grundsätzllich nur ein - beim herrschenden Unternehmen angesiedelter - Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Bildung mehrerer nebeneinander bestehender Konzernbetriebsräte ist gesetzlich ebenso wenig vorgesehen wie die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für einen Teil des Konzern. Die gesetzliche Betriebsverfasung kennt keinen Sparten-Konzernbetriebsrat.
4. Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet für dessen Mitglieder mit dem Ablauf ihrer Amtszeit in dem sie entsendenden Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat. Das Amt des Konzernbetriebsrats endet dadurch nicht. Dieser hat - anders als der Betriebsrat - keine Amtszeit. Er ist - wie der Gesamtbetriebsrat - eine Dauereinrichtung. Die von den Gesamtbetriebsräten oder den Betriebsräten nach jeder regelmäßigen Neuwahl erneut vorzunehmende Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat ändert daher nichts an dessen kontinuierlichem Fortbestand.
BAG, Beschluss vom 09.02.2011, 7 ABR 11/10, DB 2011, 1981
Betriebsänderung im Kleinbetrieb
In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern müssen für eine Betriebsänderung i.S. des § 111 BetrVG durch alleinigen Personalabbau mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen sein.
BAG-Urteil vom 09.11.2010, 1 AZR 86/09, DB 2011, 941
Kein Auskunftsanspruch des Betriebsrats, ob befristete Einstellung mit oder ohne Sachgrund erfolgen soll
Der Arbeitgeber ist bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund sowie ggf. mit welchem erfolgen soll.
BAG-Beschluss vom 27.10.2010, 7 ABR 86/09, DB 2011, 771
Gemeinsamer Gesamtbetriebsrat bei Gemeinschaftsbetrieben
1. Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Die gilt prinzipiell auch für Gemeinschaftsbetriebe mehrerer Unternehmen.
2. Eine Unternehmens- und Buchführungsgesellschaft kann nur dann Anknüpfungspunkt für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats sein, wenn die beteiligten Einzelunternehmen ihre Betriebe in der Weise in die Führungsgesellschaft eingebracht haben, dass diese alleinige Arbeitgeberin der Arbeitnehmer ist.
3. Ein unter Verstoß gegen die zwingenden Organisationsvorgaben des BetrVG errichteter Gesamtbetriebsrat ist rechtlich nicht existent. Sein Handeln ist unbeachtlich.; mit ihm geschlossene Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne sind unwirksam.
BAG-Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 706/08, DB 2010, 2812

Arbeitsrechtliche Grundlagen: Nach § 47 Abs. 1 BetrVG wird der Gesamtbetriebsrat für ein Unternehmen gebildet. Das BetrVG kennt keinen eigenständigen Unternehmensbegriff, sondern setzt ihn voraus. Es knüpft dabei an die anderen Gesetze für das Unternehmen vorgeschriebenen Rechts- und Organisationsformen an. Nach den Vorschriften des AktG, GmbHG, HGB und BGB können die Kapitalgesellschaften, die Gesellschaften des Handesls- und des bürgerlichen Rechts wie auch Vereine jeweils nur Träger eines einheitlichen Unternehmens sein. Für das BetrVG folgt die das Unternehmen kennzeichnende Einheitlichkeit seines Rechtsträgers vor allem aus der im Gesetz angelegten Unterscheidung zwischen Konzern und Unternehmen. Ein Konzern ist unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung trotz einer einheitlichen Leitung kein einheitliches Unternehmen, sondern ein Zusammenschluss rechtlich selbständiger Unternehmen, die infolge des Zusammenschlusses ihre rechtliche Selbständigkeit als Unternehmen nicht verlieren. Die rechtliche Selbständigkeit von Kapitalgesellschaften und Gesamthandsgesellschaften des Handelsrechts geht auch nicht dadurch verloren, dass sie mit einem anderen Unternehmen wirtschaftlich verflochten sind und Personengleichheit der Geschäftsführung besteht. Dementsprechend kann sich ein Unternehmen i.S. des BetrVG nicht über den Geschäfts- und Tätigkeitsbereich seines Rechtsträgers hinaus erstrecken. Vielmehr markiert der Rechtsträger mit seinem Geschäfts- und Tätigkeitsbereich die Grenzen des Unternehmens. Der Begriff des Unternehmens setzt damit auch in § 47 BertVG die Einheitlichkeit und die rechtliche Identität des betreibenden Unternehmens voraus. Um einen Gesamtbetriebsrat zu bilden, müssen daher die mehreren Betriebe alle von demselben Unternehmen betrieben werden. Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Betriebsrat errichtet werden.
Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats
Der Unterrichtungsanspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben i.S. des BetrVG ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Die Grenzen des Unternichtungsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt. Der Betriebsrat kann nicht losgelöst von dem Bestehen einer gesetzlichen Aufgabe verlangen, dass er vom Arbeitgeber über betriebliche Vorgänge informiert oder über dessen Kenntnisstand unterrichtet wird.
BAG-Beschluss vom 23.03.2010, 1 ABR 81/08, DB 2010, 2623
Verbot parteipolitischer Betätigung des Betriebsrats
1. Von dem in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG normierten Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb werden Äußerungen allgemeinpolitischer Art ohne Bezug zu einer Partei nicht erfasst.
2. Verstöße des Betriebsrats gegen das Verbot parteipolitischer Betätigung begründen keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat.
BAG-Beschluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08, DB 2010, 1649
Recht des Arbeitnehmers auf Teilnahme eines BR-Mitglieds bei Erläuterung der Entgeltfindung
1. Aus dem BetrVG folgt kein genereller Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch.
2. Der Arbeitgeber ist nach § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG verpflichtet, dem Arbeitnehmer die für seinen Vergütungsanspruch maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu erläutern. Zu diesen gehört auch der Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen, wenn sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach einer tätigkeitsbezogenen Vergütungsordnung bestimmt.
3. Richtet sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach einem tariflichen Entgeltschema, ist der Arbeitgeber zu einer Erläuterung gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, wenn er dessen Tätigkeit einer tariflichen Vergütungsgruppe zugeoprdnet hat. Der Wortlaut und der Normzweck des § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schließen es jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer ein Gespräch über die von ihm ausübende Tätigkeit bereits im Vorfeld einer anstehenden Eingruppierungsentscheidung verlangen kann.
4. Der Betriebsrat kann den Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i.V. mit § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aufgrund seiner Prozessstandschaft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich feststellen lassen.
BAG-Beschluss vom 20.04.2010, 1 ABR 85/08, DB 2010, 1646
Kosten der Betriebsratswahl
1. Der Arbeitgeber hat gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG die Kosten für die Beratung eomes Wahlvorstands durch einen Rechtsanwalt zu tragen, wenn der Wahlvorstand darüber mit dem Arbeitgeber zuvor eine Vereinbarung getroffen hat. § 80 Abs. 3 BetrVG findet auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Wahlvorstand entsprechende Anwendung.
2. Durch das Erforderni seiner Vereinbarung, die zumindest den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, die Person des Sachverständigen und die Vergütung umfasst, wird dem Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten die Möglichkeit eröffnet, Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen oder gegen den Umfang des Auftrags zu erheben oder seinen Sachverstand bzw. eigene sachkundige Personen Personen zur Beratung des Wahlvorstands anbieten.
3. Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung trotz der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen, so kann der Wahlvorstand die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen.
BAG-Urteil vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08, DB 2010, 734
Antrag auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit Auszubildendenvertreter kann im Gemeinschaftsbetrieb von Vertragsarbeitsgeber allein gestellt werden; Entscheidung zur Besetzung der Stellen mit Leiharbeitnehmern begründet keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
1. In einem Gemeinschaftsbetrieb i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann der Antrag auf Auflösung eines nach § 78a Abs. 2 BetrVG zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses von dem Vertragsarbeitsgeber des ehemaligen Auszubildenden ohne Mitwirkung der anderen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber gestellt werden.
2. Durch die Entscheidung des Arbeitgebers, die in seinem Betrieb anfallenden Arbeitsaufgaben künftig nur Leiharbeitnehmern zu übertragen, wird weder die Anzahl der Arbeitsplätze noch die Arbeitsmenge, für deren Bewältigung der Arbeitgeber Arbeitnehmer einsetzt, verändert. Durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern entfällt lediglich der Bedarf an der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die in einem durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen. Dies führt nicht zur Unzumutbarkeit i.S. des § 78a Abs. 4 BetrVG.
BAG-Urteil vom 10.03.2009, 1 AZR 55/08, DB 2009, 1471


Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 BetrVG 1. Der Lauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat ausreichend nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterrichtet hat. Bei Umgruppierungen aufgrund von Versetzungen gehört dazu die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe und die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher eingereiht ist.
2. Zur Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bedarf es nicht der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Die §§ 126 ff. BGB gelten unmittelbar nur für rechtsgeschäftliche Erklärungen. Die Mitteilung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BGB ist eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, auf die § 126 Abs. 1 BB auch nicht analog anzuwenden ist.
3. Für § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nach Sinn und Zweck des Schriftlichkeitsgebots die entsprechende Anwendung des § 126b BGB geboten. Die Einhaltung der Textform des § 126b BGB ist erforderlich und ausreichend.
4. Eine maschinenschriftliche Erklärung, die den Aussteller zu erkennen gibt und durch eine Grußformel mit Namensangabe das Textende kenntlich macht, erfüllt die Anforderungen der Textform i.S. von § 126b BGB.
BAG-Beschluss vom 09.12.2008, 1 ABR 79/07, DB 2009, 1357
Eingruppierung von Leiharbeitnehmern
Dem Betriebsrat im Entleiherbetrieb steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern nicht zu. Der entleihende Arbeitgeber trifft keine Entscheidung über die Eingruppierung der Leiharbeitnehmer, an der der in seinem Betrieb gewählte Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG i.V. mit § 14 AÜG zu beteiligen wäre.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, BAG-Beschluss vom 17.06.2008, 1 ABR 39/07, DB 2008, 2658