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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht


hier: Arbeitsrecht / Betriebliche Altersversorgung

Pfändbarkeit des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar.
BAG, Beschluss vom 11.11.2010, VII ZB 87/09, DB 2010, 2799
Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung
1. Eine Versorgungszusage ist nur dann "aus Anlass" eines Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksicht.
2. Sagt ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen eine Versorgung zu, ist das ein Indiz dafür, dass dies nicht "aus Anlass" des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses geschah.
BAG, Urteil vom 19.01.2010, 3 AZR 42/08, DB 2010, 1411
Bindung der Betriebsparteien an den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
1. Betriebsvereinbarungen sind am betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen, wenn sie Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang auf den Arbeitgeber übergeht, von einer Versorgungsordnung ausnehmen, neu eintretende Arbeitnehmer jedoch nicht.
2. Diese Herausnahme ist gerechtfertigt. Durch einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang entsteht eine Übergangssituation. Es ist nicht von vornherein absehbar, welche Arbeits-, insbesondere Versorgungsbedingungen, in derartigen Arbeitsverhältnissen gelten und welche Unterschiede zu denen der anderen Arbeitnehmer bestehen. Die Herausnahme erleichtert eine sachgerechte und angemessene Regelung dieser Übergangssituation.
BAG, Beschluss vom 19.01.2010, 3 ABR 19/08, DB 2010, 1131
Direktversicherung: Keine Unwirksamkeit einer Entgeltumwandlungsvereinbarung wegen gezillmerten Versicherungstarifs
1. Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt. Die Zillmerung vertößt zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 BGB enthält. Angemessen könnte es sein, die bei der Direktversicherung anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen.
2. Soweit die Verwendung gezillmerter Versicherungstarife bei einer Entgeltumwandlung der Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung und nicht zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung.
BAG, Urteil vom 15.09.2009, 3 AZR 17/09, DB 2010, 61
Pensionsanspruch aufgrund betrieblicher Übung
1. Will der Arbeitgeber im Einzelfall bestimmte Mitglieder einer grundsätzlich begünstigten Gruppe von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausnehmen, so muss er in einer allgemeinen Ordnung die Voraussetzungen festlegen, nach denen sich die Entscheidung richten soll. Dabei müssen die Voraussetzungen nach sachgerechten und objektiven Merkmalen bestimmt und abgestuft werden. Nur in diesem Rahmen steht dem Arbeitgeber in der Auswahl der Bedingungen ein Ermessensspielraum offen.
2. Nicht objektive und nicht hinreichend bestimmte Ermessenskriterien sind unverbindlich. Sie sind mit den Anforderungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz stellt, nicht zu vereinbaren.
BAG, Urteil vom 19.08.2008, 3 AZR 194/07, DB 2009, 463
Eingriff in Versorgungsregelung durch Betriebsvereinbarung
Ein Eingriff in vertragliche Einheitsregelungen durch Betriebsvereinbarung kommt in Betracht, wenn die Betriebsvereinbarung entweder kollektiv für die Arbeitnehmer günstiger ist oder die Einheitsregelung "betriebsvereinbarungsoffen" ist. Wird in einem Arbeitsvertragsformular eine Regelung zur betrieblichen Altersversorgung getroffen und in einer anderen Bestimmung "im Übrigen" auf Betriebsvereinbarungen verwiesen, ist die Regelung zur betrieblichen Altersversorgung nicht betriebsvereinbarungsoffen.
BAG, Urteil vom 17.06.2008, 3 AZR 254/07; DB 2008, 2491
Übertragung von Versorgungsverbindlichkeiten auf eine Rentnergesellschaft
1. Versorgungsverbindlichkeiten können durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung auch auf eine Rentnergesellschaft übertragen werden. Einer Zustimmung der Versorgungsempfänger bedarf es nicht. Ihnen steht auch kein Widerspruchsrecht zu.
2. Eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, kann aber Schadenersatzansprüche auslösen. Den versorgungspflichtigen Arbeitgeber trifft grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist.
BAG, Urteil vom 11.03.2008, 3 AZR 358/06; DB 2008, 2369


Beitrag zur Insolvenzsicherung
Der Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung von einer unmittelbaren Versorgungszusage in eine Versorgung über einen Pensionsfonds während des laufenden Wirtschaftsjahrs wirkt sich ebenso wie jede andere Änderung der Bemessungsgrundlage erst im nachfolgenden Kalenderjahr auf die Höhe des Beitrags zur Insolvenzsicherung aus.
BVerwG, Urteil vom 23.01.2008, BVerwG 6 C 19.07; DB 2008, 1441
Störung der Geschäftsgrundlage bei einer Gesamtversorgung
Bei Gesamtversorgungszusagen kann eine Anpassung wegen Äquivalenzstörung nur dann verlangt werden, wenn der bei Schaffung des Versorgungssystems zugrunde gelegte Dotierungsrahmen aufgrund von Änderungen der Rechtslage zum Anpassungsstichtag um mehr als 50 % überschritten wird.
BAG, Urteil vom 19.02.2008, 3 AZR 290/06; DB 2008, 1387
Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei vorgezogener Altersrente
Maßgeblich für die Berechnung der Dreijahresfrist des § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ist nicht die Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern der mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Zeitpunkt des Ausscheidens.
BAG, Urteil vom 17.04.2002, 7 AZR 40/01; DB 2002, 1941