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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Arbeitsrecht / Gleichbehandlung
Automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters zulässig
1. Art 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer
nationalen Bestimmung wie § 10 Nr. 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzesm, wonach Klauseln über die
automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten zulässig sind,
nicht entgegensteht, soweit zum einen diese Berstimmung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel
der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt ist und zum anderen die Mittel zur Erreichung dieses
Ziels angemessen und erforderlich sind. Die Nutzung dieser Ermächtigung in einem Tarifvertrag ist als solche nicht
der gerichtlichen Kontrolle entzogen, sondern muss gemäß den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78
ebenfalls in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel verfolgen.
2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer Maßnahme wie der in § 19 Nr. 8 des
Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung enthaltenen Klausel über die
automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, die das Rentenalter von 65 Jahren erreicht haben,
nicht entgegensteht.
3. Die Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass es ihnen nicht zuwiderläuft, dass ein
Mitgliedstaat einen Tarifvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Frage stehenden für allgemeinverbindlich erklärt,
soweit dieser Tarifvertrag den in seinen Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmern nicht den Schutz nimmt, den ihnen
diese Bestimmungen gegen Diskriminierungen wegen des Alters gewähren.
EuGH-Urteil vom 12.10.2010, Rs. C-45/09; Rosenbladt, DB 2010, 2339 |
Schadenersatz wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung (hier: männlicher Bewerber um Stelle
einer Gleichstellungsbeauftragten
1. Will eine Gemeinde die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten deshalb nur mit einer
Frau besetzen, weil zur Erbringung eines Teils der Tätigkeiten (z.B. Integrationsarbeit mit
zugewanderten muslimischen Frauen) das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung ist, wird
eiun männlicher Bewerber nicht unzulässig wegen seines Geschlechts benachteiligt, wenn er nicht in
die Bewerberauswahl für die zu besetzende Stelle einbezogen wird.
2. Ob § 5a NGO, der die Bestellung einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten verlangt, mit Europarecht
sowie Art. 3 und Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist, bleibt unentschieden.
3. Die objektive Eignung eines Bewerbers für eine zu besetzende Stelle ist keine Tatbestandsvoraussetzung
für einen Entschädigungs- oder Schadenersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 i.V. mit § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG.
BAG-Urteil vom 18.03.2010, 8 AZR 77/09, DB 2010, 1534 |
Entschädigung wegen rechtsunwirksamer personenbedingter Kündigung
1. Es bleibt unentschieden, ob im Hinblick auf die Ausschließlichkeitsanordnung nach § 2 Abs. 4 AGG
bei einer (rechtsunwirksamen) Kündigung ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG in Betracht kommt.
2. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender
Maßnahme und Merkmal nach § 1 AGG voraus. Dieser ist dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen
oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist. Nach der gesetzlichen
Beweisregelung gemäß § 22 AGG genügt es, dass der Anspruchsteller im Streitfall Indizien beweist, die eine
Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Sodann trägt die andere Partei
die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vonr Benachteiligung vorgelegen
hat.
3. Allein das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals in der Person des Benachteiligten reicht für die
Annahme eines Kausalzusammenhangs prinzipiell nicht aus. Der bloße Ausspruch einer (im Kündigungsschutzprozess
für unwirksam befundenen) personenbedingten Kündigung, die der Arbeitgeber mit häufigen und wiederkehrenden
Arbeitsunfähigkeitszeiten begründet hat, ist in der Regel keine hinreichende Indiztatsache für die Vermutung
einer Benachteiligung wegen einer Behinderung.
BAG-Urteil vom 22.10.2009, 8 AZR 642/08, DB 2010, 507 |
Kündigung wegen mangelnder Beherrschung der deutschen Schriftsprache
1. Die Anforderung eines Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die deutsche Schriftsprache zu beherrschen,
knüpft nicht an eines der in § 1 AGG genannten Merkmale an. Die deutsche Schriftsprache kann unabhängig
von der Zugehörigkeit zu einer Ethnie beherrscht werden.
2. Eine mittelbare Benachteiligung i.S. des § 3 Abs. 2 AGG liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche
Behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses
Ziels angemessen und erforderlich sind.
3. Rechtmäßige Ziele i.S. des § 3 Abs. 2 AGG können alle nicht ihrerseits diskriminierenden und auch
sonst legalen Ziele sein. Dazu gehören auch privatautonom bestimmte Ziele des Arbeitgebers, z.B.
betriebliche Notwendigkeiten und Anforderungen an persönliche Fähigkeiten des Arbeitnehmers.
4. Als rechtmäßiges Ziel kommt die möglichst optimale Erledigung der anfallenden Arbeit in Betracht.
5. Wenn ein Arbeitgeber Arbeitsanweisungen erteilt, deren Befolgung Kenntnisse der deutschen
Schriftsprache verlangt, um die optimale Erledigung der im Betrieb anfallenden Arbeit zu sichern,
so ist eine damit verbundene Benachteiligung nicht ausreichend sprachkundlicher Arbeitnehmer nach
§ 3 Abs. 2 AGG gerechtfertigt.
BAG-Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 764/08, DB 2010, 1071 |
Personalabbau durch Angebot zum Abschluss von Aufhebungsverträgen - Herausnahme älterer Arbeitnehmer keine
Altersdiskriminierung
Ältere Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber generell von einem Personalabbau ausnimmt, werden grundsätzlich auch dann
nicht i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unmittelbar gegenüber jüngeren Arbeitnehmern benachteiligt, wenn der
Personalabbau durch freiwillige Aufhebungsverträge unter Zahlung attraktiver Abfindungen erfolgen soll.
BAG-Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08, DB 2010, 960 |
Anspruch auf Entschädigung wegen Belästigung - Voraussetzungen für Vorleigen einer mittelbaren Benachteiligung
1. Eine Belästigung i.S. des § 3 Abs: 3 AGG ist nur dann gegeben , wenn die Würdeverletzung einer Person und ein sog.
"feindliches Umfeld" kumulativ vorliegen.
2. Ob ein "feindliches Umfeld" i.S. des § 3 Abs. 3 AGG geschaffen ist, muss mittels einer wertenden Gesamtschau aller
Faktoren beurteilt werden. Diese Gesamtschau unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren
tatrichterlichen Würdigung.
3. Ein Entschädigungsanspruch wegen einer Belästigung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses muss innerhalb
der Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz AGG schriftlich geltend gemacht werden. Dies widerspricht
nicht europäischem Gemeinschaftsrecht.
BAG-Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08, DB 2010, 618 |
Verbot der Diskriminierung wegen Alters (hier: Berechnung der Kündigungsfristen)
1. Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen Alters in seiner Konkretisierung durch die RL 2000/78/EG des
Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,
ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der vor Vollendung
des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.
2. Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des
Alters in seiner Konkretisierung durch die RL 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des
innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, in den Fällen des Art. 267 Abs. 2 AEUV
den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots zu ersuchen.
EUGH-Urteil vom 19.01.2010, Rs. C-555/07, Kücükdeveci, DB 2010, 228 |
Entschädigung wegen Altersdiskriminierung
1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung wegen eines Nichtvermögenschadens aufgrund
eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot setzt kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus.
2. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot ist grundsätzlich
das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen, welcher zu einem Entschädigungsanspruch führt.
BSG-Urteil vom 21.01.2009, 8 AZR 906/07, DB 2009, 2045 |
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