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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Aktienrecht (Sacheinlage)
Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf Dienstleistungen, die Inferent im Zusammenhang
mit Kapitalerhöhung einbringt
a) Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Dienstleistungen, die der Bezieher neuer Aktien im zeitlichen
Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung entgeltlich für die Aktiengesellschaft erbracht hat oder durch eine von ihm
abhängige Gesellschaft hat erbringen lassen, keine Anwendung (Forführung von BGH-Urteil vom 16.02.2009, DB 2009, 780).
Entgeltliche Dienstverträge zwischen der Gesellschaft und dem Inferenten sind im Aktienrecht nicht verboten.
b) Die Bezahlung von Beratungsleistungen vor Leistung der Einlage ist keine verdeckte Finanzierung durch die Gesellschaft
im Sinne eines rechtlich dem Hin- und Herzahlen gleichstehenden Her- und Hinzahlens, wenn eine tatsächlich erbrachte
Leistung entgolten wird, die dafür gezahlte Vergütung einem Drittvergleich standhält und die objektiv werthaltige
Leistung nicht aus der Sicht der Gesellschaft für sie unbrauchbar und damit wertlos ist.
BGH, Urteil vom 01.02.2010, II ZR 173/08, DB 2010, 550 |
Verdeckte gemischte Sacheinlage
a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. BGH-Urteil vom 09.07.2007, "Lurgi",
DB 2007, 2025) liegt auch dann vor, wenn eine insolvente Gesellschaft sich
zum Zweck ihrer "übertragenden Sanierung" an dem erhöhten Kapital einer
Aktiengesellschaft als Auffanggesellschaft mit dem Ziel beteiligt, dass
diese ihre Aktiva und Passiva übernimmt. Dies gilt auch dann, wenn die
Aktiengesellschaft ein Nachgründungsverfahren (§ 52 AktG) durchführt.
b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist,
soweit nicht dingliche Ansprüche eingreifen, nach Bereicherungsrecht (§§
812, 818 BGB) unter Anwendung der Saldotheorie rückabzuwickeln. Die §§ 57,
62 AktG sind hier nicht anwendbar (vgl. BGH vom 09.07.2007). Unberührt
bleibt der Anspruch der AG auf (erneute) Zahlung des Ausgabebetrages der
Aktien (§ 183 Abs. 2 Satz 3 AktG).
Schuldhaft handelnde Verwaltungsmitglieder der Auffang-AG haften ggf. gemäß
§§ 93 Abs. 2, 116 AktG für eine etwaige Schadensdifferenz zwischen den
übernommenen Aktiva und den Passiva sowie gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 4, § 116
AktG für die nicht wirksam erbrachte Einlage.
BGH, Urteil vom 18.02.2008, II ZR 132/06, "Rheinmöve", DB 2008, 920 |
Verdeckte gemischte Sacheinlage
a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. BGH-Urteil vom 20.11.2006, DB
2007, 212) liegt auch dann vor, wenn eine Aktiengesellschaft innerhalb der
Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit einer
Barkapitalerhöhung ein Austauschgeschäft mit dem Zeichner der neuen Aktien
schließt und das vereinbarte Entgelt den Betrag seiner Einlageverpflichtung
(oder auch das Volumen der Kapitalerhöhung) um ein Vielfaches übersteigt.
b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft
ist, soweit nicht dingliche Ansprüche des Inferenten (§§ 985, 894 BGB)
eingreifen (vgl. BGH vom 7.7.2003, DB 2003, 1894), nach Bereicherungsrecht
(§§ 812, 818 BGB) unter Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche
rückabzuwickeln. Dies gilt auch im Insolvenzverfahren der Gesellschaft
jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des sinngemäß anzuwendenden § 94
InsO vorliegen.
c) Ein aktienrechtlicher Rückforderungsanspruch der Gesellschaft gemäß § 62
AktG besteht weder in den Fällen der §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 183 Abs. 2 Satz 2
AktG noch im Fall der Unwirksamkeit eines Nachgründungsgeschäfts gemäß § 52
Abs. 1 AktG. Unberührt bleibt der Anspruch der Gesellschaft auf (erneute)
Zahlung des Ausgabebetrages der Aktien gemäß §§ 27 Abs. 3 Satz 3, 183 Abs. 2
Satz 3 AktG.
d) Auch im Urkundsprozess (§§ 592 ff. ZPO) können die Gesellschaft oder ihr
Insolvenzverwalter nicht ohne Weiteres das aufgrund des unwirksamen
Austauschgeschäftes Geleistete zurückfordern, sondern nur einen Anspruch auf
den nach Saldierung verbleibenden Überschuss geltend machen und müssen daher
einen entsprechenden Saldo - unter Beachtung ihrer prozessualen
Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) - darlegen.
BGH, Urteil vom 09.07.2007, II ZR 62/06, DB 2007, 2025 |
Verdeckte gemischte Sacheinlage - Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln
a) Soll im Zusammenhang mit der Gründung der Aktiengesellschaft von einem der Gründungsaktionäre - oder von
einem durch diesen beherrschten Unternehmen - ein Gegenstand (hier: ein Warenlager) gegen ein Entgelt übernommen
werden, das den Betrag der von diesem Inferenten übernommenen Einlage übersteigt, so liegt insoweit eine
gemischte Sacheinlage in Form einer Kombination von Sacheinlage und Sachübernahme vor. Diese Art der Kapitalaufbringung
ist jedenfalls dann, wenn sie eine unteilbare Leistung betrifft, als einheitliches Rechtsgeschäft grundsätzlich in
ihrem gesamten Umfang den Regelungen über Sacheinlagen zu unterwerfen (§ 27 AktG).
b) Dem Gründungsaktionär ist die Gestaltungsmöglichkeit, statt der an sich gebotenen regulären (gemischten)
Sacheinlage den Aufbringungsvorgang in eine Barzeichnung und eine Sachübernahme aufzuspalten, ausnahmsweise nur dann
eröffnet, wenn er die in § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG als Schutz vor der Umgehung der Sacheinlagevorschriften für die
Sachübernahme in gleicher Weise angeordneten strengen Regeln über die Offenlegung in der Satzung - die durch die
Wertprüfungsvorschriften in §§ 38 Abs. 2, 34 AktG "flankiert" werden - einhält.
c) Werden in den vorgenannten Konstellationen die Verlautbarungsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG umgangen, so
ist der Inferent nach den Regeln über die verdeckte Sacheinlage zur Bareinzahlung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 AktG
verpflichtet.
d) Bei der Gründung der Aktiengesellschaft ist eine vollständige Ausklammerung sog. "gewöhnlicher Umsatzgeschäfte
im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage nicht zulässig.
Die (Sach-)Übernahme eines Warenlagers des Inferenten anlässlich der Gründung der Aktiengesellschaft stellt für diese
i.d.R. kein "gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" dar.
BGH, Urteil vom 20.11.2006, II ZR 176/05, DB 2007, 212 |
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