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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Im Beet des Erfolges blüht die Verwegenheit.
asiatisches Sprichwort





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht


hier:
Aufsichtsrat / Aktienrecht

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Hauptversammlung: Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen wegen fehlender Feststellung des Aufsichtsratsberichts i.S. des § 171 Abs. 2 AktG
Der Bericht des Aufsichtsrats i.S. des § 171 Abs. 2 AktG, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen ist (§ 175 Abs. AktG), muss vom Aufsichtsrat durch förmlichen Beschluss festgestellt und desse Urschrift zumindest durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben werden.
BGH, Urteil vom 21.06.2010, II ZR 24/09, DB 2010, 1697
Vergütungsansprüche eines Aufsichtsratsmitglieds für Leistungen aufgrund eines nichtigen Beratungsvertrags
Im Falle der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Aufsichtsratsmitglied oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG kommt ein Bereicherungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft grundsätzlich nur für Tätigkeiten in Betracht, die nicht bereits zum organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsrats gehören.
BGH, Urteil vom 27.04.2009, II ZR 160/08, DB 2009, 1870
Gerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft in Prozess mit ausgeschiedenem Vorstandsmitglied
a) Eine Aktiengesellschaft wird in einem Prozess mit einem Vorstandsmitglied - auch nach dessen Ausscheiden - ausschließlich durch den Aufsichtsrat vertreten.
b) Der Aufsichtsrat kann im Prozess - auf der Grundlage einer ausdrücklichen Beschlussfassung - die bisherige Prozessführung des Vorstands genehmigen. Die Genehmigung kann auch schlüssig erklärt werden.
BGH, Urteil vom 16.02.2009, II ZR 282/07, DB 2009, 779
Insolvenzreife und Aufsichtsrat
Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein.
BGH, Urteil vom 16.03.2009, II ZR 280/07, DB 2009, 948
Beratung der AG durch GmbH, an der Aufsichtsratsmitglied der AG beteiligt ist
a) §§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass die Aktiengesellschaft mit einem Unternehmen einen (Beratungs-)Vertrag schließt, an dem ein Aufsichtsratsmitglied - nicht notwendig beherrschend - beteiligt ist; § 115 AktG entfaltet gegenüber einer solchen erweiternden Anwendung keine Sperrwirkung (Bestätigung von BGH-Urteil vom 03.07.2006, DB 2006, 1834).
b) Der von §§ 113, 114 AktG verfolgte Zweck, die unabhängige Wahrnehmung der organschaftlichen Überwachungstätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds zu gewährleisten, ist auch dann betroffen, wenn dem Aufsichtsratsmitglied mittelbar Zuwendungen über die Vergütung für den (Beratungs-)Vertrag zufließen und diese nicht - abstrakt betrachtet - geringfügig sind oder im Vergleich zu der Aufsichtsratsvergütung einen nur vernachlässigenden Umfang haben.
c) Grundlage für die Rückgewähr der Vergütung aufgrund eines gegen §§ 113, 114 AktG verstoßenden Beratungsvertrags zwischen der Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft, der ein Aufsichtsratsmitglied angehört, ist auch im Verhältnis zu dem Beratungsunternehmen § 114 Abs. 2 AktG.
BGH, Urteil vom 20.11.2006, II ZR 279/05, DB 2007, 46


Beratung durch ein Unternehmen, das durch ein Aufsichtsratsmitglied beherrscht wird
a) Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Unternehmen, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Mitglied ihres Aufsichtsrats ist, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG.
b) Ein Vertrag, nach dem das Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft oder ein von ihm beherrschtes Unternehmen die Gesellschaft "in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen beraten" soll, verstößt mangels Abgrenzung gegenüber der Organtätigkeit des Aufsichtsrats gegen § 113 AktG und ist daher einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich (Fortführung von BGH-Urteil vom 25.03.1991= DB 1991, 1212; vom 04.07.1994, DB 1994, 1666).
c) Der aktienrechtliche Anspruch der Gesellschaft auf Rückgewähr der Beratungsvergütung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG greift auch im Falle eines gegen § 113 AktG verstoßenden Beratervertrages ein und besteht gegenüber dem betreffenden Aufsichtsratsmitglied auch dann, wenn der Vertrag mit einem von ihm beherrschten Unternehmen abgeschlossen worden ist.
BGH, Urteil vom 03.07.2006, II ZR 151/04, DB 2006, 1834
Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds
Ein aus drei Personen bestehender Aufsichtsrat kann einen Antrag auf Abberufung eines Mitglieds nach § 103 Abs. 3 AktG nicht wirksam beschließen, weil das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist. In einem solchen Fall kann der Aufsichtsrat durch gerichtliche Entscheidung ergänzt und so die Beschlussfähigkeit hergestellt werden.
(BayObLG, Beschluss vom 28.03.2003 - 3Z BR 199/02, DB 2003, 1265)

Für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds gibt es verschiedene Wege. Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 AktG können Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Liegt in der Person des Aufsichtsratsmitglieds ein wichtiger Grund vor, so kann nach § 103 Abs. 3 Satz 1 AktG der Aufsichtsrat bei Gericht beantragen, das Aufsichtsratsmitglied abzuberufen. Nach § 103 Abs. 3 Satz 2 AktG beschließt der Aufsichtsrat über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Das Aufsichtsratsmitglied, das abberufen werden soll, ist, wie das BayObLG in seiner Entscheidung festgestellt hat, bei dem Beschluss nicht stimmberechtigt, weil er nicht "Richter in eigener Sache" sein kann.
Im Ausgangsfall bestand der Aufsichtsrat aus drei Personen. Da die betroffene Person, die abberufen werden sollte, nicht stimmberechtigt war, konnte eine Abberufung auf diesem Wege nicht erfolgen.
Für die Abberufung hätte der Aufsichtsrat nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG vom Gericht ein Aufsichtsratsmitglied bestellen lassen müssen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht u.a. auf Antrag eines Aufsichtsratsmitglieds ein weiteres Aufsichtsratsmitglied bestellen, wenn dem Aufsichtsrat die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht angehören.
Um einer solchen Situation vorzubeugen, hätte die Hauptversammlung eine größere Anzahl von Mitgliedern für den Aufsichtsrat als die gesetzliche vorgesehene Mindestzahl von drei Personen beschließen können (§ 95 Satz 2 AktG). In einem solchen Falle wäre der Aufsichtsrat dann beschlussfähig gewesen und hätte den Antrag bei Gericht auf Abberufung des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds stellen können.
Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglied / keine Beschlussfassung über die Entlastung
Fasst die Hauptversammlung über die Entlastung eines Aufsichtsratsmitglieds in der gesetzlichen einer in der Satzung vorgesehenen geringeren Frist keinen Beschluss, endet seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit seinem Amtsantritt hätte beschließen müssen.
BGH, Urteil vom 24.06.2002, DB 2002, 1928

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"Die AG - Rechtsform für mittelständische Unternehmen"
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