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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Aktienrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Zur Pflichtverletzung des Vorstands einer AG bei unternehmerischen Entscheidungen
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Vorstandsmitgllied einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der Entscheidung
über die Erweiterung einer Niederlassung von einer zutreffend erstellten Ertragsprognose ausgegangen ist, muss
das Gericht regelmäßig einen Sachverständigen hören, sofern es nicht darlegt, dass es eigene Sachkunde auf dem
Gebiet der Unternehmensplanung besitzt und deswegen in der Lage ist, die streitigen Fragen ohne
sachverständige Hilfe abschließend zu beurteilen.
BGH, Urteil vom 22.02.2011, II ZR 146/09, DB 2011, 925 |
Kein Mitwirkungsrecht des Minderheitskommanditisten einer AG & Co. KG bei der Besetzung der Vorstände der
Komplementär-AG und der Mehrheitskommanditistin (AG) mit Doppelmandatsträgern
a) Dem personengesellschaftlichen Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB unterliegen auch bei der
gesellschaftsrechtlichen Sonderform der AG & Co. KG zwar die Komplementär-AG und eine diese
beherrschende, als Aktiengesellschaft organisierte Mehrheitskommanditistin, nicht jedoch auch deren
Vorstandsmitglieder als ihre gesetzlichen Vertreter.
b) Sog. Vorstandsdoppelmandate sind nach geltendem Aktienrecht nicht verboten; ihre Zulässigkeit hängt allein von der
Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften zu der Doppeltätigkeit ab (§§ 84 Abs. 1, 88 Abs. 1 AktG).
c)Der Minderheitskommanditist einer AG & Co. KG hat kein aus dem Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB
ableitbares Mitwirkungsrecht in Form eines Zustimmungsvorbehalts ("Vetorecht") bei der Besetzung der Vorstände
mit Doppelmandatsträgern. Auch in dieser Konstellation fallen die Bestellung derartiger Vorstände und deren
Befreiung von einem Wettbewerbsverbot in die alleinige Zuständigkeit der Aufsichtsräte der beteiligten
Aktiengesellschaften.
BGH, Urteil vom 09.03.2009, II ZR 170/07 - Vorstandsdoppelmandat, DB 2009, 1283 |
Vereinbarung über Gewährung von Aktienoptionen mit anderen Konzernunternehmen
Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Aktienoptionen nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit einem anderen Konzernunternehmen ab,
so werden Ansprüche aus dieser Vereinbarung nicht Bestandteils des Arbeitsverhältnisses mit dem konzernangehörigen Arbeitgeber. Eine eigene Verpflichtung des
Arbeitgebers kann jedoch begründet werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Teilnahme des Arbeitnehmers an dem Aktienoptionsprogramm eines anderen
Konzernunternehmens ausdrücklich oder konkludent vereinbaren. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch von seinem Arbeitgeber die Zuteilung von
Aktienoptionen nach den von dem anderen Konzernunternehmen aufgestellten Verteilungsgrundsätzen verlangen. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, die
Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtung sicherzustellen.
BGH, Urteil vom 16.01.2008, 7 AZR 887/06, DB 2009, 794 |
Zahlungsverbot gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG
Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) gilt ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst
ab dem Ende der Insolvenzantragspflicht.
BGH, Urteil vom 16.03.2009, II ZR 280/07, DB 2009, 948 |
Unbesichertes Upstream-Darlehen im faktischen Aktienkonzern
a) Die Gewährung eines unbesicherten, kurzfristig rückforderbaren "upstream-Darlehens"
durch eine abhängige Aktiengesellschaft an ihre Mehrheitsaktionärin ist kein
per se nachteiliges Rechtsgeschäft i.S. von § 311 AktG, wenn die
Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt der Darlehensausreichung vollwertig ist.
Unter diesen Voraussetzungen liegt auch kein Verstoß gegen § 57 AktG vor,
wie dessen Abs. 1 Satz 3 n.F. klarstellt. An der gegenteiligen Auffassung im
Senatsurteil vom 24.11.2003 - II ZR 171/01 (DB 2004, S. 371, zu § 30 GmbHG)
wird auch für Altfälle nicht festgehalten.
b) Unberührt bleibt die aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG folgende und nicht durch
§§ 311, 318 AktG verdrängte Verpflichtung der Verwaltungsorgane der
abhängigen Gesellschaft, laufende etwaige Änderungen des Kreditrisikos zu
prüfen und auf eine sich nach der Darlehensausreichung andeutende
Bonitätsverschlechterung mit einer Kreditkündigung oder der Anforderungen
von Sicherheiten zu reagieren. Die Unterlassung solcher Maßnahmen kann
ihrerseits unter § 311 AktG fallen und Schadenersatzansprüche aus §§ 317,
318 AktG (neben solchen aus §§ 93 Abs. 2, 116 AktG) auslösen.
BGH, Urteil vom 01.12.2008, II ZR 102/07, DB 2009, 106 |
Aktionärsvereinbarung
a) Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer als Innen-GbR ausgestalteten
Schutzgemeinschaft, nach der die Konsortialmitglieder ihr Stimmrecht aus den
von ihnen gehaltenen Aktien oder sonstigen Beteiligungen an bestimmten
Kapitalgesellschaften auch bei dort einer qualifizierten Mehrheit
bedürftigen Beschlüssen so auszuüben haben, wie das jeweils zuvor in dem
Konsortium mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde, ist nach
personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen wirksam und verstößt nicht
gegen zwingende Vorschriften des Kapitalgesellschaftsrechts.
b) Eine unter eine als solche wirksame Mehrheitsklausel fallende
Mehrheitsentscheidung kann im Einzelfall wegen Verstoßes gegen die
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht unwirksam sein, was auf einer zweiten
Stufe zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 15.01.2007 - II ZR 245/05 -
"OTTO", DB 2007, 564). Das gilt generell und nicht nur bei Beschlüssen,
welche die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen des Konsortiums berühren
oder in den "Kernbereich" der Mitgliedschaftsrechte der Minderheit
eingreifen (Klarstellung zu Senat vom 15.01.2007, aaO, Rdn. 9, 10).
BGH, Urteil vom 24.11.2008, II ZR 116/07, DB 2009, 217 |
Zulässigkeit eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss zuzüglich Mehrzuteilungsoption
a) Eine Mehrzuteilungsoption (sog. Greenshoe-Option) kann den Konsortialbanken bei einem Börsengang nicht nur im Wege der sog. Aktienleihe durch Altaktionäre,
sondern gleichermaßen von der Gesellschaft durch eine Kapitalerhöhung eingerämt werden.
b) Die Beschaffung der für eine solche marktübliche Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) erforderlichen neuen Aktien kann auch im Wege eines genehmigten Kapitals mit
Bezugsrechtsausschluss durch die Hauptversammlung bei gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstands zur Entscheidung über die Bedingungen der Aktienausgabe (§§ 202, 204 AktG)
erfolgen. In einem solchen Fall kann eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses nicht auf eine Unangemessenheit der Ausgabemodalitäten (§ 255 Abs. 2 AktG) gestützt
werden.
BGH, Beschluss vom 21.07.2008, II ZR 1/07, DB 2009, 1061 |
Zum aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot gegenüber herrschendem
Aktionär
Der herrschende Aktionär unterliegt gegenüber der abhängigen Gesellschaft
jedenfalls dann keinem - von Minderheitsaktionären verfolgbaren -
(ungeschriebenen) aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot, wenn die
Wettbewerbssituation bereits vor Erwerb der Minderheitsbeteiligung bestanden
hat.
BGH, Beschluss vom 25.06.2008, II ZR 133/07, DB 2008, 2247 |
Veranlassung eines für die abhängige AG nachteiligen Rechtsgeschäft
durch faktisch beherrschendes Unternehmen
a) Die §§ 311, 317 AktG finden grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn eine
Gebietskörperschaft oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger
(hier: die Bundesrepublik Deutschland) herrschendes Unternehmen i.S. von §
17 Abs. 1 AktG ist.
b) Nach § 317 Abs. 2 AktG haftet ein faktisch herrschendes Unternehmen
selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 317 Abs. 1 AktG der
abhängigen Gesellschaft dann nicht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter einer - i.S. des § 17 Abs. 1 AktG - nicht abhängigen
Gesellschaft unter sonst gleichen Bedingungen das Rechtsgeschäft ebenso
vorgenommen hätte, wie tatsächlich bei Abhängigkeit geschehen (vgl.
BGH-Urteil vom 01.03.1999, DB 1999 S. 951); ein etwaiger Nachteil der
abhängigen Gesellschaft wäre insofern keine Folge der Abhängigkeit.
BGH, Urteil vom 03.03.2008, II ZR 144/06, DB 2008, 918 |
Erstattungsanspruch wegen verbotener Einlagenrückgewähr
Schuldner des Anspruchs gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG
ist auch der faktische Aktionär, der, wirtschaftlich betrachtet, eine
Aktionärsposition bekleidet und als Treugeber die Aktien durch einen anderen
halten lässt. Auch künftige Aktionäre können in Anspruch genommen werden,
wenn zwischen der verbotswidrigen Leistung und dem Erwerb der Aktien ein
enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Leistung mit
Rücksicht auf die künftige Aktionärsgemeinschaft erfolgt.
BGH, Urteil vom 13.11.2007, XI ZR 294/07, DB 2008, 227 |
Kapitalerhöhung und Kapitalrücklage
Zur Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang
mit einer Kapitalerhöhung bei einer KGaA vom Inferenten über die Einlage
hinaus erbrachten freiwilligen Zahlung in die "freie Kapitalrücklage" für
die Tilgung von Schulden einer Konzernschwestergesellschaft gegenüber dem
Inferenten unter dem Blickwinkel einer Umgehung der
Kapitalschutzvorschriften.
BGH, Urteil vom 15.10.2007, II ZR 249/06, DB 2008, 50 |
Verschmelzung und aktienrechtliche Differenzhaftung
Bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Wege der Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) mit Kapitalerhöhung der übernehmenden
Gesellschaft (§ 69 UmwG) trifft die Aktionäre der beteiligten Rechtsträger im Falle einer Überbewertung des Vermögens des
übertragenden Rechtsträgers grundsätzlich keine (verschuldensunabhängige) Differenzhaftung BGH, Urteil vom 12.03.2007, II ZR 302/05, DB 2007, 1241 |
Auflösung einer Vor-AG
a) Eine Vor-Gesellschaft (hier: Vor-AG) kann durch Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund entsprechend
§ 723 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGB aufgelöst.
b) Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann insbesondere vorliegen, wenn der Fortgang der Gesellschaftsgründung
daran scheitert, dass ein Mitgesellschafter zur Erbringung seiner Einlage außerstande ist.
c) Für die Abwicklung einer aufgelösten Vor-AG sind nicht entsprechend §§ 730 ff. BGB deren Gesellschafter, sondern
entsprechend § 265 Abs. 1 AktG die Vorstandsmitglieder zuständig (im
Anschluss an BGH-Urteil vom 28.11.1997, DB 1998, 302). §
BGH, Urteil vom 23.10.2006, II ZR 162/05, DB 2006, 2677 |
Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund
Die Forderung der Hausbank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzuberufen, andernfalls eine für die Aktiengesellschaft
lebenswichtige Kreditlinie nicht verlängert werde, ist jedenfalls bei bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft
ein wichtiger Grund für eine Abberufung i.S. des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG.
BGH, Hinweisbeschluss vom 23.10.2006 i.V.m. Beschluss vom 04.12.2006, II ZR 298/05, DB 2007, 158 |
Eigenkapitalersatz und
Finanzierungshilfe eines Aktionärs
a) Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes sind auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs
in der Regel nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn er mehr als 25 % der Aktien der
Gesellschaft hält oder - bei geringerer, aber nicht unbeträchtlicher Beteiligung -
verbunden mit weiteren Umständen über gesellschaftsrechtlich fundierte
Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität
vergleichbar sind. Ein Vorstands- oder Aufsichtsratsamt genügt dafür nicht
(Ergänzung
zu Senats-Urteil vom 26.03.1984, II ZR 171/83, DB 1984, 1188).
b) Die Gesellschaftsbeteiligungen mehrerer eine Finanzierungshilfe gewährender
Gesellschafter können jedenfalls dann nicht zusammengerechnet werden, wenn die Hilfe
nicht auf Krisenfinanzierung ausgelegt ist, außerhalb einer Krise der Gesellschaft
gewährt wird und ein "koordiniertes Stehenlassen" der Hilfe in der Krise der
Gesellschaft nicht festzustellen ist.
BGH, Urteil vom 09.05.2005, II ZR 66/03, DB 2005, 1848 |
Unwirksame Anfechtung einer Umwandlung
in eine GmbH & Co. KG und Übernahme der Komplementärstellung durch eine 100%-ige
Tochtergesellschaft der Mehrheitsaktionärin
a) Wird bei der formwechselnden Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine
(Publikums-)GmbH & Co. KG die bereits als Minderheitsaktionärin an der AG beteiligte
100%-ige Tochtergesellschaft der Mehrheitsaktionärin zur Komplementärin bestellt,
während die Mehrheitsaktionärin ebenso wie die übrigen Minderheitsaktionäre die
Rechtsstellung eines Kommanditisten erhält, so stellt dies grundsätzlich keinen zur
Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses führenden Verstoß gegen das Gebot der
Kontinuität der Mitgliedschaft, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Verfolgung
von Sondervorteilen oder die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dar.
b) Ein durch den Rechtsformwechsel von der Aktiengesellschaft zur GmbH & Co. KG allein
der Mehrheitsgesellschafterin aufgrund der Steuergesetze entstehender Steuervorteil stellt
keinen verbotenen Sondervorteil i.S. von §§ 53a, 243 Abs. 2 AktG dar; vielmehr ist die
sich aus der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung ergebenden steuerrechtliche
Rechtsfolge des Rechtsformwechsels von den Minderheitsgesellschaftern hinzunehmen.
c) Zur Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des bereits im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses
beschlossenen vollständigen Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft als
Rechtsträgerin der neuen Rechtsform.
BGH, Urteil vom 09.05.2005, II ZR 29/03, DB 2005, 1843 |
erweiterte Auskunftsansprüche des
Aktionärs
Das erweiterte Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 3 AktG ist nicht aus
Auskünfte beschränkt, die in dem der Hauptversammlung vorhergehenden Geschäftsjahr
gegeben wurden. Es bezieht sich auch auf Auskünfte, die außerhalb der Hauptversammlung
einem Großaktionär erteilt wurden.
Ein Aktionär kann nicht verlangen, dass der Vorstand die Richtigkeit der von ihm
erteilten Auskunft an Eides Statt versichert.
BayObLG, Beschluss vom 17.07.2002, 3 Z BR 394/01
DB 2003,439; |
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