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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht


hier:
Aktienrecht

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Zur Pflichtverletzung des Vorstands einer AG bei unternehmerischen Entscheidungen
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Vorstandsmitgllied einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der Entscheidung über die Erweiterung einer Niederlassung von einer zutreffend erstellten Ertragsprognose ausgegangen ist, muss das Gericht regelmäßig einen Sachverständigen hören, sofern es nicht darlegt, dass es eigene Sachkunde auf dem Gebiet der Unternehmensplanung besitzt und deswegen in der Lage ist, die streitigen Fragen ohne sachverständige Hilfe abschließend zu beurteilen.
BGH, Urteil vom 22.02.2011, II ZR 146/09, DB 2011, 925
Kein Mitwirkungsrecht des Minderheitskommanditisten einer AG & Co. KG bei der Besetzung der Vorstände der Komplementär-AG und der Mehrheitskommanditistin (AG) mit Doppelmandatsträgern
a) Dem personengesellschaftlichen Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB unterliegen auch bei der gesellschaftsrechtlichen Sonderform der AG & Co. KG zwar die Komplementär-AG und eine diese beherrschende, als Aktiengesellschaft organisierte Mehrheitskommanditistin, nicht jedoch auch deren Vorstandsmitglieder als ihre gesetzlichen Vertreter.
b) Sog. Vorstandsdoppelmandate sind nach geltendem Aktienrecht nicht verboten; ihre Zulässigkeit hängt allein von der Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften zu der Doppeltätigkeit ab (§§ 84 Abs. 1, 88 Abs. 1 AktG).
c)Der Minderheitskommanditist einer AG & Co. KG hat kein aus dem Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB ableitbares Mitwirkungsrecht in Form eines Zustimmungsvorbehalts ("Vetorecht") bei der Besetzung der Vorstände mit Doppelmandatsträgern. Auch in dieser Konstellation fallen die Bestellung derartiger Vorstände und deren Befreiung von einem Wettbewerbsverbot in die alleinige Zuständigkeit der Aufsichtsräte der beteiligten Aktiengesellschaften.
BGH, Urteil vom 09.03.2009, II ZR 170/07 - Vorstandsdoppelmandat, DB 2009, 1283
Vereinbarung über Gewährung von Aktienoptionen mit anderen Konzernunternehmen
Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Aktienoptionen nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit einem anderen Konzernunternehmen ab, so werden Ansprüche aus dieser Vereinbarung nicht Bestandteils des Arbeitsverhältnisses mit dem konzernangehörigen Arbeitgeber. Eine eigene Verpflichtung des Arbeitgebers kann jedoch begründet werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Teilnahme des Arbeitnehmers an dem Aktienoptionsprogramm eines anderen Konzernunternehmens ausdrücklich oder konkludent vereinbaren. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch von seinem Arbeitgeber die Zuteilung von Aktienoptionen nach den von dem anderen Konzernunternehmen aufgestellten Verteilungsgrundsätzen verlangen. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, die Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtung sicherzustellen.
BGH, Urteil vom 16.01.2008, 7 AZR 887/06, DB 2009, 794
Zahlungsverbot gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG
Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) gilt ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragspflicht.
BGH, Urteil vom 16.03.2009, II ZR 280/07, DB 2009, 948
Unbesichertes Upstream-Darlehen im faktischen Aktienkonzern
a) Die Gewährung eines unbesicherten, kurzfristig rückforderbaren "upstream-Darlehens" durch eine abhängige Aktiengesellschaft an ihre Mehrheitsaktionärin ist kein per se nachteiliges Rechtsgeschäft i.S. von § 311 AktG, wenn die Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt der Darlehensausreichung vollwertig ist. Unter diesen Voraussetzungen liegt auch kein Verstoß gegen § 57 AktG vor, wie dessen Abs. 1 Satz 3 n.F. klarstellt. An der gegenteiligen Auffassung im Senatsurteil vom 24.11.2003 - II ZR 171/01 (DB 2004, S. 371, zu § 30 GmbHG) wird auch für Altfälle nicht festgehalten.
b) Unberührt bleibt die aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG folgende und nicht durch §§ 311, 318 AktG verdrängte Verpflichtung der Verwaltungsorgane der abhängigen Gesellschaft, laufende etwaige Änderungen des Kreditrisikos zu prüfen und auf eine sich nach der Darlehensausreichung andeutende Bonitätsverschlechterung mit einer Kreditkündigung oder der Anforderungen von Sicherheiten zu reagieren. Die Unterlassung solcher Maßnahmen kann ihrerseits unter § 311 AktG fallen und Schadenersatzansprüche aus §§ 317, 318 AktG (neben solchen aus §§ 93 Abs. 2, 116 AktG) auslösen. 
BGH, Urteil vom 01.12.2008, II ZR 102/07, DB 2009, 106
Aktionärsvereinbarung
a) Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer als Innen-GbR ausgestalteten Schutzgemeinschaft, nach der die Konsortialmitglieder ihr Stimmrecht aus den von ihnen gehaltenen Aktien oder sonstigen Beteiligungen an bestimmten Kapitalgesellschaften auch bei dort einer qualifizierten Mehrheit bedürftigen Beschlüssen so auszuüben haben, wie das jeweils zuvor in dem Konsortium mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde, ist nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen wirksam und verstößt nicht gegen zwingende Vorschriften des Kapitalgesellschaftsrechts.
b) Eine unter eine als solche wirksame Mehrheitsklausel fallende Mehrheitsentscheidung kann im Einzelfall wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht unwirksam sein, was auf einer zweiten Stufe zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 15.01.2007 - II ZR 245/05 - "OTTO", DB 2007, 564). Das gilt generell und nicht nur bei Beschlüssen, welche die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen des Konsortiums berühren oder in den "Kernbereich" der Mitgliedschaftsrechte der Minderheit eingreifen (Klarstellung zu Senat vom 15.01.2007, aaO, Rdn. 9, 10).
BGH, Urteil vom 24.11.2008, II ZR 116/07, DB 2009, 217
Zulässigkeit eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss zuzüglich Mehrzuteilungsoption
a) Eine Mehrzuteilungsoption (sog. Greenshoe-Option) kann den Konsortialbanken bei einem Börsengang nicht nur im Wege der sog. Aktienleihe durch Altaktionäre, sondern gleichermaßen von der Gesellschaft durch eine Kapitalerhöhung eingerämt werden.
b) Die Beschaffung der für eine solche marktübliche Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) erforderlichen neuen Aktien kann auch im Wege eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss durch die Hauptversammlung bei gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstands zur Entscheidung über die Bedingungen der Aktienausgabe (§§ 202, 204 AktG) erfolgen. In einem solchen Fall kann eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses nicht auf eine Unangemessenheit der Ausgabemodalitäten (§ 255 Abs. 2 AktG) gestützt werden.
BGH, Beschluss vom 21.07.2008, II ZR 1/07, DB 2009, 1061
Zum aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot gegenüber herrschendem Aktionär
Der herrschende Aktionär unterliegt gegenüber der abhängigen Gesellschaft jedenfalls dann keinem - von Minderheitsaktionären verfolgbaren - (ungeschriebenen) aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot, wenn die Wettbewerbssituation bereits vor Erwerb der Minderheitsbeteiligung bestanden hat.
BGH, Beschluss vom 25.06.2008, II ZR 133/07, DB 2008, 2247
Veranlassung eines für die abhängige AG nachteiligen Rechtsgeschäft durch faktisch beherrschendes Unternehmen
a) Die §§ 311, 317 AktG finden grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn eine Gebietskörperschaft oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger (hier: die Bundesrepublik Deutschland) herrschendes Unternehmen i.S. von § 17 Abs. 1 AktG ist.
b) Nach § 317 Abs. 2 AktG haftet ein faktisch herrschendes Unternehmen selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 317 Abs. 1 AktG der abhängigen Gesellschaft dann nicht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer - i.S. des § 17 Abs. 1 AktG - nicht abhängigen Gesellschaft unter sonst gleichen Bedingungen das Rechtsgeschäft ebenso vorgenommen hätte, wie tatsächlich bei Abhängigkeit geschehen (vgl. BGH-Urteil vom 01.03.1999, DB 1999 S. 951); ein etwaiger Nachteil der abhängigen Gesellschaft wäre insofern keine Folge der Abhängigkeit.
BGH, Urteil vom 03.03.2008, II ZR 144/06, DB 2008, 918
Erstattungsanspruch wegen verbotener Einlagenrückgewähr
Schuldner des Anspruchs gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auch der faktische Aktionär, der, wirtschaftlich betrachtet, eine Aktionärsposition bekleidet und als Treugeber die Aktien durch einen anderen halten lässt. Auch künftige Aktionäre können in Anspruch genommen werden, wenn zwischen der verbotswidrigen Leistung und dem Erwerb der Aktien ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Leistung mit Rücksicht auf die künftige Aktionärsgemeinschaft erfolgt.
BGH, Urteil vom 13.11.2007, XI ZR 294/07, DB 2008, 227
Kapitalerhöhung und Kapitalrücklage
Zur Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei einer KGaA vom Inferenten über die Einlage hinaus erbrachten freiwilligen Zahlung in die "freie Kapitalrücklage" für die Tilgung von Schulden einer Konzernschwestergesellschaft gegenüber dem Inferenten unter dem Blickwinkel einer Umgehung der Kapitalschutzvorschriften.
BGH, Urteil vom 15.10.2007, II ZR 249/06, DB 2008, 50
Verschmelzung und aktienrechtliche Differenzhaftung
Bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Wege der Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) mit Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft (§ 69 UmwG) trifft die Aktionäre der beteiligten Rechtsträger im Falle einer Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers grundsätzlich keine (verschuldensunabhängige) Differenzhaftung
BGH, Urteil vom 12.03.2007, II ZR 302/05, DB 2007, 1241
Auflösung einer Vor-AG
a) Eine Vor-Gesellschaft (hier: Vor-AG) kann durch Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund entsprechend § 723 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGB aufgelöst.
b) Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann insbesondere vorliegen, wenn der Fortgang der Gesellschaftsgründung daran scheitert, dass ein Mitgesellschafter zur Erbringung seiner Einlage außerstande ist.
c) Für die Abwicklung einer aufgelösten Vor-AG sind nicht entsprechend §§ 730 ff. BGB deren Gesellschafter, sondern entsprechend § 265 Abs. 1 AktG die Vorstandsmitglieder zuständig (im Anschluss an BGH-Urteil vom 28.11.1997, DB 1998, 302). § BGH, Urteil vom 23.10.2006, II ZR 162/05, DB 2006, 2677


Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund
Die Forderung der Hausbank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzuberufen, andernfalls eine für die Aktiengesellschaft lebenswichtige Kreditlinie nicht verlängert werde, ist jedenfalls bei bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft ein wichtiger Grund für eine Abberufung i.S. des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG.
BGH, Hinweisbeschluss vom 23.10.2006 i.V.m. Beschluss vom 04.12.2006, II ZR 298/05, DB 2007, 158
Eigenkapitalersatz und Finanzierungshilfe eines Aktionärs
a) Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes sind auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs in der Regel nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn er mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder - bei geringerer, aber nicht unbeträchtlicher Beteiligung - verbunden mit weiteren Umständen über gesellschaftsrechtlich fundierte Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität vergleichbar sind. Ein Vorstands- oder Aufsichtsratsamt genügt dafür nicht (Ergänzung zu Senats-Urteil vom 26.03.1984, II ZR 171/83, DB 1984, 1188).
b) Die Gesellschaftsbeteiligungen mehrerer eine Finanzierungshilfe gewährender Gesellschafter können jedenfalls dann nicht zusammengerechnet werden, wenn die Hilfe nicht auf Krisenfinanzierung ausgelegt ist, außerhalb einer Krise der Gesellschaft gewährt wird und ein "koordiniertes Stehenlassen" der Hilfe in der Krise der Gesellschaft nicht festzustellen ist.
BGH, Urteil vom 09.05.2005, II ZR 66/03, DB 2005, 1848
Unwirksame Anfechtung einer Umwandlung in eine GmbH & Co. KG und Übernahme der Komplementärstellung durch eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Mehrheitsaktionärin
a) Wird bei der formwechselnden Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine (Publikums-)GmbH & Co. KG die bereits als Minderheitsaktionärin an der AG beteiligte 100%-ige Tochtergesellschaft der Mehrheitsaktionärin zur Komplementärin bestellt, während die Mehrheitsaktionärin ebenso wie die übrigen Minderheitsaktionäre die Rechtsstellung eines Kommanditisten erhält, so stellt dies grundsätzlich keinen zur Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses führenden Verstoß gegen das Gebot der Kontinuität der Mitgliedschaft, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Verfolgung von Sondervorteilen oder die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dar.
b) Ein durch den Rechtsformwechsel von der Aktiengesellschaft zur GmbH & Co. KG allein der Mehrheitsgesellschafterin aufgrund der Steuergesetze entstehender Steuervorteil stellt keinen verbotenen Sondervorteil i.S. von §§ 53a, 243 Abs. 2 AktG dar; vielmehr ist die sich aus der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung ergebenden steuerrechtliche Rechtsfolge des Rechtsformwechsels von den Minderheitsgesellschaftern hinzunehmen.
c) Zur Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des bereits im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses beschlossenen vollständigen Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft als Rechtsträgerin der neuen Rechtsform.
BGH, Urteil vom 09.05.2005, II ZR 29/03, DB 2005, 1843
erweiterte Auskunftsansprüche des Aktionärs
Das erweiterte Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 3 AktG ist nicht aus Auskünfte beschränkt, die in dem der Hauptversammlung vorhergehenden Geschäftsjahr gegeben wurden. Es bezieht sich auch auf Auskünfte, die außerhalb der Hauptversammlung einem Großaktionär erteilt wurden.
Ein Aktionär kann nicht verlangen, dass der Vorstand die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides Statt versichert.
BayObLG, Beschluss vom 17.07.2002, 3 Z BR 394/01
DB 2003,439;

Nähere Informationen und Tipps in unseren Broschüren:
"Die AG - Rechtsform für mittelständische Unternehmen"
"Die GmbH & Co. KG auf Aktien"