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Donnerstag, 09.09.2010
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Rechtsprechung des BGH

Zur GmbH




Die Stille Gesellschaft

(Übersicht in Stichworten)

Die stille Gesellschaft ist eine nach außen nicht sichtbare Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen durch Leistung einer Einlage. Rechtsgrundlagen der stillen Gesellschaft sind die §§ 230 – 237 HGB, teilweise mit Verweisungen auf die Vorschriften zur OHG und zur BGB-Gesellschaft. Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft ohne gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen; die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Unternehmens über (§ 230 Abs. 1 HGB).

Der stille Gesellschafter wird aus den im Betrieb des Handelsgewerbes geschlossenen Geschäften weder berechtigt noch verpflichtet. Damit übernimmt der stille Gesellschafter aus den Geschäften des Handelsgewerbes keine eigenen Verpflichtungen. Diese treffen allein den Inhaber des Handelsgewerbes (§ 230 Abs. 2 HGB). Ferner besteht keine Verpflichtung des stillen Gesellschafters, über die Zahlung der Einlage hinaus Nachschüsse zu leisten, so dass Haftungsrisiken für den stillen Gesellschafter nicht bestehen. Sein Risiko besteht alleine im Verlust seiner Einlage.

Für den Unternehmer ist die stille Gesellschaft vorzugswürdig, weil er seine Kapitalkraft stärken kann, ohne Unternehmensanteile abgeben zu müssen.

Der Abschluss einer stillen Gesellschaft ist grundsätzlich formfrei. Er bedarf jedoch der notariellen Beurkundung, wenn die Einlage in der Übertragung eines Grundstücks (§ 313 BGB) oder GmbH-Anteils (§ 15 GmbHG) besteht.



Man unterscheidet die so genannte typisch stille Gesellschaft, die der Stellung eines Darlehensgebers nahe kommt, und die atypisch stille Gesellschaft, die inhaltlich einer Kommanditbeteiligung entspricht.

Gegenüber der KG hat die atypisch stille Gesellschaft für den stillen Gesellschafter den Vorteil der einfacheren Gründung und der Anonymität der Beteiligung, weil sie nicht in das Handelsregister einzutragen ist.

Bei der Insolvenz des Handelsgewerbes kann der stille Gesellschafter sein Abfindungsguthaben als Insolvenzforderung geltend machen, soweit es sich nicht um eine Eigenkapital ersetzende stille Beteiligung, z.B. an einer GmbH im Sinne des § 32a GmbHG, handelt.

Wurde dem stillen Gesellschafter die Einlage durch die GmbH im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung zurückgewährt, so kann der Insolvenzverwalter die Rückgewähr anfechten, soweit die Rückgewähr im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist (§ 136 InsO). Damit hat der stille Gesellschafter diesen Betrag an die Insolvenzmasse zu bezahlen (§ 143 InsO).


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