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Man unterscheidet die so genannte typisch stille Gesellschaft, die der
Stellung eines Darlehensgebers nahe kommt, und die atypisch stille
Gesellschaft, die inhaltlich einer Kommanditbeteiligung entspricht.
Gegenüber der KG hat die atypisch stille Gesellschaft für den stillen
Gesellschafter den Vorteil der einfacheren Gründung und der Anonymität der
Beteiligung, weil sie nicht in das Handelsregister einzutragen ist.
Bei der Insolvenz des Handelsgewerbes kann der stille Gesellschafter sein
Abfindungsguthaben als Insolvenzforderung geltend machen, soweit es sich
nicht um eine Eigenkapital ersetzende stille Beteiligung, z.B. an einer GmbH
im Sinne des § 32a GmbHG, handelt.
Wurde dem stillen Gesellschafter die Einlage durch die GmbH im Zeitpunkt der
Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung zurückgewährt, so kann der
Insolvenzverwalter die Rückgewähr anfechten, soweit die Rückgewähr im
letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt
ist (§ 136 InsO). Damit hat der stille Gesellschafter diesen Betrag an die
Insolvenzmasse zu bezahlen (§ 143 InsO).
Nähere Information hierzu mit Musterverträgen zur stillen
Gesellschaft erhalten Sie mit unserer Broschüre "Die stille Gesellschaft". Mit der
Broschüre erhalten Sie die Daten für einen Passwort geschützten Zugang, so dass Sie
sich die Musterverträge aus dem Netz herunterladen können. |