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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Alte Füchse gehen schwer in die Falle.
Deutsches Sprichwort










Stille Gesellschaft als Teilabführungsvertrag

(Übersicht in Stichworten)

Die stille Beteiligung an einer AG stellt einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG dar. Nicht etwa ist sie als ein Genussrecht im Sinne des § 221 Abs. 4 AktG zu qualifizieren, weil die stille Gesellschaft im Gegensatz zu den Genussrechten durch ein Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck charakterisiert wird (BGH DB 2003, 2115). Die stille Beteiligung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung und ist in das Handelsregister einzutragen (§§ 293, 294 AktG). Der Vertrag über die stille Beteiligung wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der AG eingetragen worden ist (§ 294 Abs. 2 AktG).

Ein Teilgewinnabführungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich die AG verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (§ 292 Abs. 1 Ziffer 2 AktG). Zur Eintragung in das Handelsregister ist das Bestehen der stillen Gesellschaft sowie der Namen des anderen Vertragsteils anzumelden. Bei Bestehen einer Vielzahl von stillen Beteiligungen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt (§ 294 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AktG). Der Anmeldung sind insbesondere der Vertrag und seine Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen (§ 294 Abs. 1 Satz 2 AktG).



Wenn die stille Beteiligung mit Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft geschlossen wird liegt ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des Aktiengesetzes nicht vor (§ 292 Abs. 2 AktG).

Umstritten ist, ob eine Eintragspflicht auch bei der GmbH besteht. Nach dem Bayerischen Obersten Landesgericht bedarf es zur Wirksamkeit eines Teilgewinnabführungsvertrags mit einer GmbH nicht der Eintragung in das Handelsregister; ferner ist der Vertrag auch nicht eintragungsfähig (BayObLG DB 2003, 1269).