Abgrenzungen der stillen Gesellschaft
zu artverwandten Vereinbarungen
(Übersicht in
Stichworten)
Die stille Gesellschaft ist von artverwandten Vereinbarungen abzugrenzen.
Der Übergang einer atypischen stillen Gesellschaft zur GbR ist fließend.
Wird ein Gesamthandsvermögen gebildet, liegt eine GbR oder OHG vor.
Besteht die Beteiligung des Stillen lediglich an einem Gesellschaftsanteil,
so handelt es sich nicht um eine stille Beteiligung, sondern um eine
Unterbeteiligung. Die Unterbeteiligung ist in der Regel als BGB-Gesellschaft
gemäß den §§ 705 ff. BGB zu qualifizieren, wenn der gemeinsame Zweck auf die
Förderung der Rechte an der Hauptgesellschaft gerichtet ist.
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