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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Abgrenzungen der stillen Gesellschaft zu artverwandten Vereinbarungen

(Übersicht in Stichworten)

Die stille Gesellschaft ist von artverwandten Vereinbarungen abzugrenzen.

Der Übergang einer atypischen stillen Gesellschaft zur GbR ist fließend. Wird ein Gesamthandsvermögen gebildet, liegt eine GbR oder OHG vor.

Besteht die Beteiligung des Stillen lediglich an einem Gesellschaftsanteil, so handelt es sich nicht um eine stille Beteiligung, sondern um eine Unterbeteiligung. Die Unterbeteiligung ist in der Regel als BGB-Gesellschaft gemäß den §§ 705 ff. BGB zu qualifizieren, wenn der gemeinsame Zweck auf die Förderung der Rechte an der Hauptgesellschaft gerichtet ist.



Oftmals schwierig abzugrenzen ist die stille Gesellschaft von einem so genannten partiarischen Darlehen. Beim partiarischen Darlehen erfolgt zwar ebenfalls eine erfolgsabhängige Vergütung, aber es ist keine gemeinsame Zweckverfolgung vereinbart. Für ein partiarisches Darlehen sind die gesetzlichen Bestimmungen für ein Darlehen und nicht die der stillen Gesellschaft anzuwenden.

Der Übergang vom partiarischen Darlehen zum Gesellschaftsverhältnis ist fließend. Für ein stilles Gesellschaftsverhältnis spricht

  • die Verlustbeteiligung,
  • die längere Bindung der Einlage,
  • das Fehlen von Sicherheiten,
  • die Existenz von Mitwirkungs- und intensiven Kontrollrechten oder
  • die Bezeichnung des Vertrages als Gesellschaft.