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Die Gründung der GmbH & Co. KGaA kann nicht nur in Form einer Bargründung,
bei der das Grundkapital in Geld einzuzahlen ist, sondern auch als
Sachgründung erfolgen. Bei der Sachgründung wird das Grundkapital durch
Sacheinlagen aufgebracht. Damit das Registergericht prüfen kann, ob das
Grundkapital durch die Sacheinlage werthaltig erbracht ist, ist die
Sachgründung in der Satzung offenzulegen und eine externe Prüfung durch
Gründungsprüfer durchzuführen (§§ 278 Abs. 3, 27 Abs. 1, 33 Abs. 2 AktG).
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