Die Organisationsgewalt bei der GmbH &
Co. KG
Ein wichtiges Kriterium für den Unternehmer, Gesellschafter, Investor und
Manager ist die Frage, wer die Organisationsgewalt hat, wer also im
Ernstfall das Sagen hat. Der Gesellschafter möchte in der Regel die
Möglichkeit der Letztentscheidung haben. Der geschäftsführende
Gesellschafter, der lediglich als Minderheitsbeteiligter am Unternehmen
beteiligt ist, weil seine Finanzkraft zu einer Mehrheitsbeteiligung nicht
ausreicht, möchte sich dagegen von der Gesellschafterseite nicht hereinreden
lassen. Für diesen Fall bietet sich die GmbH & Co. KG an. Denn bei der KG
erfolgt, wie bereits ausgeführt, die Geschäftsführung durch den Komplementär
bzw. die Komplementäre. Die Kommanditisten können einer Handlung des
Komplementärs nur widersprechen, wenn die Handlung über den gewöhnlichen
Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Somit kann der
Komplementär, der als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Geschäfte
der GmbH & Co. KG führt, das Unternehmen eigenverantwortlich auch dann
leiten, wenn es überwiegend von Kommanditisten als Kapitalgeber finanziert
ist.
Insbesondere besteht die Möglichkeit der Drittorganschaft: Bei der
klassischen KG mit einem Komplementär als natürlicher Person führt der
Komplementär die Geschäfte. Ein Austausch der Geschäftsführung durch
Austausch des Komplementärs ist hier nur schwerlich ohne Schaden für das
Unternehmen möglich. Bei der GmbH & Co. KG führt die Komplementär-GmbH die
Geschäfte. Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind aber stets
austauschbar und sie brauchen auch nicht Gesellschafter sein, so dass sie
auf dem Arbeitsmarkt nach entsprechenden Qualitätsmerkmalen akquiriert
werden können. |