Die Limited &
Co. KG oder AG & Co. KG
Die Rechtsform der GmbH & Co. KG bedeutet, wie oben beschrieben, dass die
Komplementäreigenschaft zur Vermeidung einer persönlichen Haftung mit dem
gesamten privaten Vermögen nicht eine natürliche Person, sondern eine GmbH
übernimmt, an der diese natürliche Person beteiligt ist und damit seine
Haftung auf das eingesetzte Kapital begrenzen kann. Dabei muss die
Komplementär-Gesellschaft keine GmbH sein. Sie kann auch in der Rechtsform
einer anderen Körperschaft bestehen. Oftmals wird die Rechtsform der AG oder
der englischen Limited verwendet, weswegen diese Gesellschaftsform dann als
AG & Co. KG oder Limited & Co. KG bezeichnet wird.
Die AG & Co. KG wird meist deswegen als Komplementär-GmbH verwendet, weil
die AG ein besseres Image im Markt hat und die Führungsverantwortung durch
die organschaftliche Zweiteilung in Vorstand und mindestens dreiköpfigen
Aufsichtsrat viele Vorteile bietet, insbesondere, wenn es sich um größere
Unternehmen handelt.
Die Limited & Co. KG wird oftmals verwendet, weil der Inhaber der Limited
das Mindestkapital einer GmbH von EUR 25.000 nicht aufbringen kann. Vor der
Verwendung einer Limited als Komplementär-GmbH aus diesen Gründen kann nur
gewarnt werden, weil die Limited für den gesellschaftsrechtlich nicht
erfahrenen Unternehmer mehr Nachteile als Vorteile hat.
Für den, der internationale Geschäfte betreibt aber gleichzeitig die
steuerlichen Gestaltungsvorteile einer GmbH & Co. KG verwenden möchte,
bietet sich die Limited & Co. KG an. Damit kann nämlich die Gesellschaft mit
einem monistischen Boardsystem geführt werden, bei dem die gesamte
Unternehmensleitung sowohl für das operative Geschäft als auch für die
Überwachung im einheitlichen Board angesiedelt ist. |