Die Haftung bei der GmbH &
Co. KG
Jede unternehmerische Tätigkeit ist mit Risiken verbunden, die sich im
Laufe der Jahre und Jahrzehnte stets in mehr oder weniger großem Umfange
realisieren. Häufig sind sie existenzbedrohend und führen zum Zusammenbruch
des Unternehmens. Hat der Unternehmer sein Unternehmen z.B. in der
Rechtsform des Einzelunternehmens organisiert, haftet er persönlich für die
offenen Verbindlichkeiten der Gläubiger.
Das Gesellschaftsrecht bietet mit der Kommanditgesellschaft eine Rechtsform
an, die es ermöglicht, dass die wirtschaftlichen Risiken lediglich die
Gesellschaft treffen und nicht den hinter der Gesellschaft stehenden
Unternehmer. Bei der klassischen Kommanditgesellschaft haftet der
Komplementär in voller Weise, deshalb wird er auch persönlich haftender
Gesellschafter genannt; die Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage. Im
Falle eines Zusammenbruchs der Gesellschaft haftet damit der Kommanditist,
soweit nicht Sonderfaktoren für einen Haftungstatbestand vorliegen,
lediglich mit seiner Einlage.
Mit der GmbH & Co. KG wird eine Haftungsbeschränkung erreicht. Die GmbH
haftet zwar mit ihrem gesamten Vermögen. Das Vermögen der GmbH ist aber
wiederum von den Gesellschaftern getrennt, die damit selbst nicht für deren
Verbindlichkeiten haften. Eine natürliche Person, die die volle persönliche
Haftung übernimmt, ist nicht vorhanden.
Ist ein Unternehmer in mehreren Geschäftsbereichen tätig, bietet es sich an,
dass er für jeden Geschäftsbereich eine eigene Kommanditgesellschaft
gründet. Dabei kann die persönlich haftende Gesellschafterin jeweils
identisch sein. Sie ist dann die Geschäftsführerin für verschiedene
Kommanditgesellschaften. Hiermit kann der Unternehmer mit der richtigen
Konzernorganisation sicherstellen, dass Risiken der einen Gesellschaft nicht
auf die andere übergreifen. |