Die Einpersonen-GmbH &
Co. KG
Die GmbH & Co. KG kann von einer einzigen natürlichen Person gegründet
werden. Diese ist Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der
Komplementär-GmbH und alleinige Kommanditistin. Diese Mischung von Kapital-
und Personengesellschaft letztlich in einer einzigen natürlichen Person kann
insbesondere steuerliche Vorteile haben, indem die steuerlichen Vorteile
einer Körperschaft mit denen einer Personengesellschaft verknüpft werden. So
bestehen Gestaltungsmöglichkeiten, dass das Gehalt des Geschäftsführers der
Komplementär-GmbH höher oder niedriger angesetzt wird, was bei der GmbH zu
Kosten und beim Geschäftsführer zu Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit führt und ggf. sozialversicherungspflichtig ist, dass die Gewinne
der Komplementär-GmbH thesauriert und die durch die Gewinnausschüttung
verursachten weiteren persönlichen Steuern des Anteilseigners aus
Kapitalvermögen vermieden wird und dass Gewinne oder Verluste bei der KG
anfallen und damit dem Kommanditisten unmittelbar steuerlich zugerechnet
werden.
Zu beachten ist bei der Gestaltung, dass es aus der Sicht der
Komplementär-GmbH und/oder der Kommanditgesellschaft nicht zu einer
verdeckten Gewinnausschüttung kommt. Dennoch sind die
Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb dieser Grenzen sehr weit.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die GmbH-Anteile zum
Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten zählen, so dass die
Gewinnausschüttungen der Komplementär-GmbH Einkünfte aus der
Mitunternehmerschaft, also Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht Einkünfte
aus Kapitalbeteiligungen sind. |