Die Einheitsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH &
Co. KG
Um stets einen Gleichlauf der Gesellschafter und ihrer Beteiligungen
sowohl an der KG als auch an der GmbH zu erreichen, kann alleinige Inhaberin
aller Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH auch die KG selbst sein.
Dies bedeutet, dass die Kommanditisten alleinige Inhaber der GmbH & Co. KG
sind, ohne noch direkt an der Komplementär-GmbH beteiligt zu sein. Denn
Inhaberin sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH ist die
Kommanditgesellschaft selbst. Diese Situation kann zu Problemen bei der
Vertretungsregelung führen, weil ja die GmbH die KG vertritt und damit die
KG, vertreten durch die GmbH, auch sich gegenüber vertritt. Der BGH hat
hierzu in seiner Entscheidung vom 16.07.2007 (DB 2007, 1916) zu der Frage
ausgeführt, wer den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers mit der
Komplementär-GmbH kündigt, dass in diesem Fall - sofern der
Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regeln enthält - die der KG
als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der
Gesellschafterversammlung die organschaftlichen Vertreter der GmbH
wahrnehmen. Über die Kündigung des organschaftlichen
Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers der Komplementärin
entscheiden deswegen dessen Mitgeschäftsführer.
Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, dass alleinige Inhaberin aller
KG-Anteile die Komplementär-GmbH ist, die damit die Stellung einer
Holdinggesellschaft einnimmt. Damit lassen sich
steuerliche Optimierungen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer
Konzernstruktur in rechtlich selbständige Geschäftseinheiten erreichen. Denn
oftmals besteht das Problem, dass innerhalb einer Konzerngruppe die eine Tochter-GmbH Gewinne und die andere Tochter-GmbH Verluste macht. Als
Alternative zum Abschluss eines Beherrschungs– und Gewinnabführungsvertrags
gibt es die Struktur einer Holding auf der Personengesellschaftsebene, indem
die persönlich haftende GmbH Inhaberin der KG-Beteiligungen der
Tochtergesellschaften, also gleichzeitig Kommanditistin der GmbH & Co. KG
ist. Damit lassen sich Gewinn– und Verlustverrechnungen im Konzern vornehmen
und gleichzeitig die Konzernstruktur aufrechterhalten. Soll z.B. eine
Geschäftseinheit verkauft werden, dann würde lediglich der Kommanditanteil
weitergegeben werden und der Käufer übernimmt mit einer eigenen GmbH die
Komplementär-Stellung. Dies bedeutet, dass sich bereits alle Mitarbeiter und
Kundenverträge in einer rechtlich selbständigen Unternehmenseinheit befinden
und dennoch eine Gewinn– und Verlustverrechnung auf der Holdingebene
stattfindet. Im Falle von Beherrschungs– und Gewinnabführungsverträgen würde
nur die steuerliche Seite des Themas gelöst sein. Im Falle des Verkaufs
einer Geschäftseinheit müsste diese nämlich erst über den Weg des § 613a BGB
als Betriebsübergang übertragen werden, wobei in diesem Falle dann sämtliche
Kundenverträge noch durch Vereinbarung mit dem Kunden umgeschrieben werden
müssten. Das alles wäre sehr kompliziert und aufwändig. Noch komplizierter
wäre allerdings die Herauslösung einer Geschäftseinheit über den Weg der
Spaltung. |