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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Blinder Eifer schadet nur!
Deutsches Sprichwort










Die Einheitsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG

Um stets einen Gleichlauf der Gesellschafter und ihrer Beteiligungen sowohl an der KG als auch an der GmbH zu erreichen, kann alleinige Inhaberin aller Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH auch die KG selbst sein. Dies bedeutet, dass die Kommanditisten alleinige Inhaber der GmbH & Co. KG sind, ohne noch direkt an der Komplementär-GmbH beteiligt zu sein. Denn Inhaberin sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH ist die Kommanditgesellschaft selbst. Diese Situation kann zu Problemen bei der Vertretungsregelung führen, weil ja die GmbH die KG vertritt und damit die KG, vertreten durch die GmbH, auch sich gegenüber vertritt. Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 16.07.2007 (DB 2007, 1916) zu der Frage ausgeführt, wer den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers mit der Komplementär-GmbH kündigt, dass in diesem Fall - sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regeln enthält - die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahrnehmen. Über die Kündigung des organschaftlichen Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers der Komplementärin entscheiden deswegen dessen Mitgeschäftsführer.

Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, dass alleinige Inhaberin aller KG-Anteile die Komplementär-GmbH ist, die damit die Stellung einer Holdinggesellschaft einnimmt. Damit lassen sich steuerliche Optimierungen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer Konzernstruktur in rechtlich selbständige Geschäftseinheiten erreichen. Denn oftmals besteht das Problem, dass innerhalb einer Konzerngruppe die eine Tochter-GmbH Gewinne und die andere Tochter-GmbH Verluste macht. Als Alternative zum Abschluss eines Beherrschungs– und Gewinnabführungsvertrags gibt es die Struktur einer Holding auf der Personengesellschaftsebene, indem die persönlich haftende GmbH Inhaberin der KG-Beteiligungen der Tochtergesellschaften, also gleichzeitig Kommanditistin der GmbH & Co. KG ist. Damit lassen sich Gewinn– und Verlustverrechnungen im Konzern vornehmen und gleichzeitig die Konzernstruktur aufrechterhalten. Soll z.B. eine Geschäftseinheit verkauft werden, dann würde lediglich der Kommanditanteil weitergegeben werden und der Käufer übernimmt mit einer eigenen GmbH die Komplementär-Stellung. Dies bedeutet, dass sich bereits alle Mitarbeiter und Kundenverträge in einer rechtlich selbständigen Unternehmenseinheit befinden und dennoch eine Gewinn– und Verlustverrechnung auf der Holdingebene stattfindet. Im Falle von Beherrschungs– und Gewinnabführungsverträgen würde nur die steuerliche Seite des Themas gelöst sein. Im Falle des Verkaufs einer Geschäftseinheit müsste diese nämlich erst über den Weg des § 613a BGB als Betriebsübergang übertragen werden, wobei in diesem Falle dann sämtliche Kundenverträge noch durch Vereinbarung mit dem Kunden umgeschrieben werden müssten. Das alles wäre sehr kompliziert und aufwändig. Noch komplizierter wäre allerdings die Herauslösung einer Geschäftseinheit über den Weg der Spaltung.



Die GmbH & Co. KG hat viele und unterschiedliche Erscheinungsformen, insbesondere:

Familiengesellschaft Beteiligung der Kinder
Einpersonen-GmbH & Co. KG Organisation einer Konzerngruppe
Einheitsgesellschaft Finanzierung des Unternehmens über den Kapitalmarkt
AG & Co. KG, Limited & Co. KG
 
 

 Motive für die GmbH & Co. KG

Haftungsverhältnisse Kapitalaufbringung
Organisationsgewalt Steuer- und Kostenbelastung


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