Die Beteiligung von Kinder an einer Familiengesellschaften GmbH &
Co. KG
Wenn bei einer Familiengesellschaft zur Familie Kinder gehören, die über
keine oder über keine nennenswerten Einkünfte verfügen (z.B. minderjährige
Kinder oder Kinder in Ausbildung), ergeben sich interessante steuerliche
Gestaltungsmöglichkeiten. Denn der bei der Gesellschaft anfallende Gewinn
wird steuerlich direkt den Kommanditisten zugerechnet, und zwar unabhängig
davon, ob der Gewinn ausgeschüttet wird oder nicht.
Frühzeitiges Schenken von KG-Anteilen zur Einsparung von
Unterhaltskosten
Häufig wird folgendes Modell gewählt: Die Eltern schenken ihren Kindern
einen Kommanditanteil an der Gesellschaft. Sind die Kinder noch jung, werden
Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern im Unternehmen stehen gelassen und zur
Stärkung der Eigenkapitalfinanzierung verwendet. Ausgeschüttet werden
Gewinne nur in der Höhe, als dies zur Zahlung der auf den Gewinnanteil
entfallenden Steuern notwendig ist. Der Steuersatz richtet sich nach den
persönlichen Verhältnissen des Kindes und ist in der Regel Null oder nur in
geringer Höhe. So sind nach der Grundtabelle 2006 Jahreseinkünfte bis zu
7.664 Euro steuerfrei. Sind die Einkünfte höher fallen zunächst Steuern in
eher zu vernachlässigender Größe an, so dass es sich rechnet, wenn das Kind
höhere Einkünfte hat und die Gesellschaft die anfallenden Steuern für das
Kind zahlt und auf Gewinnentnahmen bucht. Wenn also Eltern ihren Kindern
einen KG-Anteil frühzeitig schenken und die Gesellschaft stets Gewinne
macht, so können bis zu dem Alter der Kinder, bei dem ihre Ausbildung
beginnt, schon einmal 150.000 Euro steuerfrei oder 200.000 oder 300.000 mit
geringem Steueranteil angesammelt werden.
Tatsächlich ist der Vorteil für die Familie noch erheblich größer. Denn die
steuerfrei angesammelten Beträge stehen für die Unternehmensfinanzierung zur
Verfügung.
Befinden sich die Kinder dann in der Ausbildung, werden Gewinne
ausgeschüttet. Diese Gewinne und die stehen gelassenen und auf der
persönlichen Ebene bereits versteuerten Gewinne der vergangenen Jahre werden
vom Kind zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildung verwendet.
Damit entlastet dieses Modell die Aufwendungen der Eltern, die ansonsten für
den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Kindes anfallen würden. Über
diesen Weg lässt sich in Anlehnung an das steuerliche Ehegattensplitting ein
„Familiensplitting“ erreichen.
Frühzeitiges Schenken von KG-Anteilen zur Einsparung von Erbschaftsteuern
Ferner können mit einer frühzeitigen Schenkung von Kommanditanteilen an die
Kinder die Freibeträge bei der Schenkungssteuer optimal ausgenutzt werden,
so dass sich hieraus oftmals erhebliche Vorteile bei der Schenkungs- und
Erbschaftssteuer ergeben. So werden nach § 14 Abs. 1 ErbStG mehrere
innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile
zusammengerechnet. Die Schenkungssteuer wird bei Schenkungen an Kinder nach
der Steuerklasse I Nr. 2 berechnet (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Für diese
Steuerklasse besteht ein Freibetrag von EUR 205.000 (§ 16 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG). Damit können jeweils nach Ablauf von 10 Jahren die Freibeträge
erneut ausgeschöpft werden. Kommt es zum Todesfall des Schenkers ist sein
Vermögen durch die vorherigen Schenkungen bereits reduziert, so dass
insoweit dieser Teil nicht vererbt und damit die Erbschaftssteuer gespart
wird.
Gerade bei Familien mit großem Unternehmensvermögen ist dieser Vorteil von
erheblicher Bedeutung, denn nicht selten kommt es beim Todesfall eines
Elternteils zu Liquiditätsschwierigkeiten infolge der anfallenden
Erbschaftssteuern. Diese Liquidität wird dann, falls überhaupt möglich, dem
Unternehmen entzogen, so dass dieses krisenanfälliger wird. Damit bedeutet
eine vorgezogene Schenkung von KG-Beteiligungen an Kinder neben dem
positiven Steueraspekt auch eine Sicherung des Bestands des Unternehmens
durch Vermeidung entsprechender Erbschaftssteuerzahlungen.
Frühzeitiges Schenken von KG-Anteilen als Vorbereitung einer
Unternehmensnachfolge
Und schließlich werden die Kinder mit der Beteiligung am Unternehmen
frühzeitig in das Familienunternehmen eingebunden. Dies hat gleich mehrere
Vorteile.
Im Falle einer eventuellen späteren Unternehmensnachfolge durch Übernahme
des Unternehmens seitens der Kinder haben diese bereits frühzeitig das
Unternehmen, seine Vision und seine Strategie kennengelernt. Vor allem haben
sie gesehen, dass der Erfolg eines Unternehmens von dem Geschick des
Unternehmensleiters abhängt und, falls dieses Geschick nicht oder nur
eingeschränkt vorhanden ist, schnell Verluste entstehen und ein Unternehmen
zur Belastung werden kann. Selbst dann, wenn die Kinder nicht die Nachfolge
im Unternehmen antreten wollen, weil sie andere berufliche Pläne haben,
haben sie zumindest so viel an Einblick gewonnen, dass sie einen
Fremdgeschäftsführer einsetzen und entsprechend beaufsichtigen können. Auch
bei der Unternehmensfinanzierung hat die frühzeitige Beteiligung der Kinder
im Unternehmen nicht zu unterschätzende Vorteile, Denn beim Kreditrating
wird in zunehmender Weise von den Banken die Frage nach der
Unternehmensnachfolge gestellt. Damit lässt sich diese Frage im Falle der
frühzeitigen Einbindung der Kinder in die Gesellschaft leichter beantworten.
Dies trägt damit zu einem besseren Rating und damit zu einer höheren
Finanzierungsmöglichkeit bei günstigeren Zinssätzen bei. Durch das
„Familiensplitting“ kommt es daher zu einem doppelten Vorteil. Es werden
sowohl Steuern als auch Finanzierungskosten gespart.
Wahl der richtigen Gewinnverteilungsabrede
Bei der Schenkung von Kommanditbeteiligungen an Familienmitglieder ist
besonders darauf zu achten, dass eine vom Finanzamt anerkannte
Gewinnverteilungsabrede gewählt wird. Grundsätzlich besteht aus Sicht der
Finanzverwaltung in diesen Fällen die Möglichkeit, Gewinne im
Familienverbund durch die Wahl einer bestimmten Gewinnverteilungsabrede so
zu verschieben, dass unter Ausnutzung des Grundfreibetrags und der
Steuerprogression Steuervorteile im Familienverbund verteilt werden. Die
Finanzverwaltung unterzieht daher die Schenkungsfälle in der Regel einer
verschärften Prüfung, ob die Gewinnverteilungsabrede einem sogenannten
Drittvergleich standhält. Geprüft wird also, ob eine solche Abrede auch mit
einem fremden Dritten vereinbart worden wäre. Die Kriterien zur Anerkennung
der Gewinnverteilungsabrede dem Grund und der Höhe nach wurde von den
Finanzgerichten in zahlreichen Entscheidungen immer mehr verfeinert.
Grundsatzurteil hierfür ist das Urteil des BFH vom 29.05.1972 (GrS 4/71, DB
1972, 2092). Danach ist die Gewinnverteilung bei der schenkungsweisen
Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft (oder eines
Einzelunternehmens) an nicht mitarbeitende Familienangehörige insbesondere
auch hinsichtlich der angemessenen Verzinsung des tatsächlichen (gemeinen)
Werts des Gesellschaftsanteils zu überprüfen. Eine Gewinnverteilungsabrede
ist nach der Entscheidung des BFH nicht zu beanstanden, wenn die
durchschnittliche Rendite nicht mehr als 15 % des tatsächlichen Werts der
geschenkten Beteiligung beträgt.
Ausgangspunkt für die durchschnittliche Rendite bildet dabei das
Wirtschaftsjahr, in dem der Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt wird. Von
hier ab wird die Angemessenheit der Gewinnverteilungsabrede über einen
längeren Zeitraum geprüft, weil angenommen werden kann, dass der
Gewinnverteilungsschlüssel in der Regel auf eine längere bzw. unbegrenzte
Zeit festgelegt wird. Weiter ist die Ertragslage des Unternehmens auf
längere Zeit zu berücksichtigen, um Schwankungen der Periodenergebnisse zu
nivellieren. Im Konkreten wird davon ausgegangen, dass ein erwarteter
durchschnittlicher Gewinn über einen Zeitraum von fünf Jahren ermittelt
wird. Die ermittelte angemessene Gewinnverteilung bleibt nach dem BFH so
lange bestehen, bis sich die Unternehmenssituation derart ändert, dass auch
eine Gewinnverteilungsabrede unter fremden Dritten geändert werden würde.
Die Gesamtbewertung des Unternehmens erfolgt in der Regel anhand
betriebswirtschaftlicher Bewertungsmethoden. Überwiegend verwendet wird das
Ertragswertverfahren nach Maßgabe des IDW-Standards (vgl. OFD Münster und
OFD Düsseldorf vom 01.06.2005, www.ofd-muensten.de). |