Wo gehobelt wird, da fallen Späne. Deutsches Sprichwort |
RSS-Feeds Rechtsprechung des BGH
Zur GmbH
|
|
GmbH & Co. KG
Mit der GmbH & Co. KG erfand man
eine Gesellschaftsform, die zu Zeiten des Reichsgerichts zunächst als unzulässig
angesehen wurde. Sie stellt eine Mischform zwischen GmbH und KG dar. Der voll haftende
Gesellschafter der KG ist eine GmbH, die mit allem haftet, was sie hat. Mit der Zeit wurde
diese Gesellschaftsform als zulässig angesehen und fortan in immer größerem Stile
verwendet. Haftungsmäßig ist die GmbH & Co. KG wie eine GmbH zu sehen - keine
natürliche Person haftet unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Diese Gesellschaftsform weist
aber in steuerrechtlicher Sicht erhebliche Unterschiede zur GmbH auf. Sie ist nämlich
steuerrechtlich eine sog. Mitunternehmerschaft der Gesellschafter. Das heißt, dass das
Ergebnis der Gesellschaft unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet wird. Wenn es in
Phasen der Unternehmensinvestition zu Anlaufverlusten kommt, oder wenn durch steuerliche
Abschreibungsmöglichkeiten erhöhte steuerliche Verluste entstehen, schlagen diese
Verluste bei der GmbH & Co. KG steuerlich voll und unmittelbar auf die Kommanditisten
durch. Sie können diese Verluste in den Grenzen der steuerlichen Einschränkungen der
§§ 2 ff. EStG mit anderen positiven steuerlichen Einkünften verrechnen und damit ihre
Steuerlast erheblich mindern oder beseitigen. Die Verrechnung von solchen steuerlichen
Verlustzuweisungen ist auf die Höhe der Kommanditeinlage begrenzt.
Die GmbH & Co. KG ist für alle Größenordnungen von Unternehmen geeignet. Sie
wird jedoch meist für kleinere und mittlere Unternehmen verwendet. Die
Gesellschaftsform ist einerseits sehr flexibel in den
Gestaltungsmöglichkeiten und eröffnet andererseits auch gute
Finanzierungsmöglichkeiten. |
|
|