|
Die GmbH
Die GmbH ist die heute am häufigsten gewählte Gesellschaftsform. Meist wird
diese Gesellschaftsform für kleine und mittlere Unternehmen verwendet. Sie ist in der Regel personalistisch
ausgestaltet, d.h. es sind nur wenige Gesellschafter vorhanden, die sich untereinander
kennen und in der Regel in der Gesellschaft selbst mitarbeiten. Ein Großteil solcher
GmbHs ist familiär bezogen - Eltern und Kinder, Brüder und Schwestern sind die
Gesellschafter.
|
| Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit
Die GmbH ist eine sog. juristische Person, also eine Gesellschaft mit
eigener Rechtspersönlichkeit. Damit ist die Ebene
der Gesellschaft von der Ebene der Gesellschafter zu unterscheiden. Dies wird
vielfach außer acht gelassen, was zu besonderen Haftungstatbeständen führen kann. Wird
nämlich das Vermögen der GmbH mit der der Gesellschafter derart vermischt, dass die
rechtliche Trennung der Personen faktisch wieder aufgehoben wird, kann dies zur sog. Durchgriffshaftung führen. Der Gesellschafter haftet nunmehr persönlich für die
Schulden der Gesellschaft, was durch die Rechtsform der GmbH als Gesellschaft mit
beschränkter Haftung gerade vermieden werden sollte.
Diese Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter sollte der
Gesellschafter und Geschäftsführer stets im Auge behalten. Die GmbH hat nämlich
eigenständige Interessen, die im Rechts- und Wirtschaftsverkehr stets beachtet werden
müssen. Die Gesellschaft stellt gegenüber den Gläubigern eine eigenständige, also
begrenzte Haftungsmasse dar. Die Gläubiger können, wenn nicht Sonderfälle vorliegen,
nicht auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen. Wird die Gesellschaft insolvent,
bedeutet dies für nicht gesondert abgesicherte Gläubiger meist einen Totalausfall ihrer
Forderung. Deshalb unterliegt die Vermögensmasse der GmbH einem besonderen gesetzlichen
Schutz. Benachteiligt der Geschäftsführer beispielsweise die Gesellschaft zu eigenen
Vorteilen oder Vorteilen Dritter, stellt dies eine strafbare Untreue dar und führt zu
Schadenersatzpflichten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. |
| Die wahren Geschäftsherrn sind die Gesellschafter
Das Sagen haben die
Gesellschafter und können dem Geschäftsführer Weisung erteilen. Der Geschäftsführer
hat also das zu tun, was die Gesellschafter von ihm verlangen, soweit er dadurch nicht
Gesetz und Satzung verletzt. Da die Gesellschafter jedoch meist auch in der
Geschäftsführung tätig sind, führt dies in der Regel nicht zu sonderlichen Konflikten.
Ist ein Nichtgesellschafter Geschäftsführer, wird meist per Gesellschafterbeschluss ein
Richtlinienkatalog aufgestellt, in dem geregelt wird, für welche Geschäfte der
Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen hat. Über einen solchen
Katalog von zustimmungspflichtigen Geschäften kann der Geschäftsführer an die kurze
Leine genommen werden. Diese Beschränkung der Tätigkeit des Geschäftsführers wirkt
aber nur im Innenverhältnis. Nach außen hin ist die Vertretungsmacht unbeschränkt. Ein
von ihm abgeschlossenes Geschäft, für das er nicht die erforderliche Zustimmung der
Gesellschafter hatte, ist gleichwohl gültig, wenn der Vertragspartner von diesem
Pflichtenverstoß des Geschäftsführers nichts weiß. Mit Hilfe eines solchen Katalogs
zustimmungsbedürftiger Geschäfte lassen sich sehr gut Nachfolgeregelungen vorbereiten.
Der Vater, der das Unternehmen aufgebaut oder erweitert hat, zieht sich immer mehr auf die
Gesellschafterebene zurück und steuert die Geschäfte mit Hilfe seiner Zustimmung zu den
sog. Kataloggeschäften. Am Anfang kann der Katalog für den Geschäftsführer sehr
einengend sein. Bewährt sich der Geschäftsführer, kann der Katalog der
zustimmungsbedürftigen Geschäfte sukzessive gelockert werden. Damit eignet sich die GmbH
vorzüglich für eine personalistisch ausgestaltete Firmengruppe. Der maßgebliche
Unternehmensführer gliedert sein Unternehmen in verschiedene Bereiche. Jeder Bereich wird
in einer eigenen GmbH organisiert und in jeder GmbH gibt es unterschiedliche
Geschäftsführer mit den jeweiligen fachspezifischen Kenntnissen und Erfahrungen. Über
die Gesellschafterebene werden die einheitliche Unternehmenspolitik und die
gesellschaftsübergreifenden Bereiche, wie z.B. die Unternehmensfinanzierung gesteuert.
weiter |
|
|