Die GdBR, oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oder auch BGB-Gesellschaft genannt, ist strukturell
eine Gesellschaftsform wie die OHG, mit dem Unterschied, dass kein vollkaufmännisch
eingerichtetes Handelsgewerbe betrieben wird. Diese Gesellschaftsform ist sehr weit
verbreitet. Viele wissen oftmals gar nicht, dass sie Gesellschafter einer GdBR sind, wie
z.B. Reise- und Fahrgemeinschaften und Lotterie- und Spielgemeinschaften. Die Beteiligten
schließen sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammen, womit sie bereits
Gesellschafter werden. Eine GdBR wird daher auch geschlossen, wenn sich verschiedene
Bauunternehmen gemeinsam zusammenschließen, um ein bestimmtes Bauvorhaben, z.B. einen
Flugplatz, eine Autobahn oder ein Kraftwerk, gemeinsam zu errichten. Ein solcher
Zusammenschluss wird auch Arge (Arbeitsgemeinschaft) genannt. Auch Banken, die sich zur
gemeinsamen Finanzierung eines Vorhabens, z.B. einer bestimmten Investition eines
Unternehmens, zusammenschließen, bilden eine BGB-Gesellschaft, das als Bankenkonsortium
bezeichnet wird. Daher bilden auch Personen, die sich zur gemeinsamen Errichtung eines
Bauvorhabens zusammenschließen, nämlich zu einer sog. Bauherrengemeinschaft, ebenso eine
GdBR.
Die GdBR ist deshalb so weit verbreitet, weil aus
steuerrechtlicher Sicht keine Alternative für eine andere Rechtsform des
Zusammenschlusses gegeben ist. Denn GmbH, OHG, KG, GmbH & Co. KG sind Rechtsformen
für den gewerblichen Bereich, die deshalb ihre Einkünfte auch als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu versteuern haben. Eine private Bauherrengemeinschaft will aber das zu
bauende Objekt im Privatvermögen und nicht in einem betrieblichen Vermögen halten, damit
die späteren Gewinne aus den Wertsteigerungen des Objektes auch steuerfrei bleiben.
Aber auch dann, wenn gewerbliche Unternehmen sich zu
einer GdBR zusammenschließen, und damit steuerliche Erwägungen keine Rolle spielen,
kommt eine andere Gesellschaftsform nicht in Betracht. Denn die GdBR ist eine typische
Gelegenheitsgesellschaft, gerichtet auf die Verfolgung eines bestimmten Zwecks. Ist der
Zweck erreicht, ist die Gesellschaft auch schon wieder aufgelöst und nach Verteilung des
gemeinsamen Vermögens beendet. So ist, wenn ein Bankenkonsortium gemeinsam einen Kredit
ausreicht, die Gesellschaft mit Rückführung des Kredits auch beendet. In keinem
Handelsregister war einzutragen, dass eine gemeinsame Gesellschaft gegründet wurde. Daher
ist eine solche Gesellschaft auch dort nicht zu löschen.
Berufsrechtliche Regelungen haben dazu geführt,
dass die Gesellschaftsform der GdBR vor allem von Freiberuflern, wie z.B. Rechtsanwalts-,
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfersozietäten, von Arztgemeinschaften, die nicht
lediglich Bürogemeinschaften sind, oder von Zusammenschlüssen von Architekten oder
freiberuflich tätiger Diplom-Ingenieuren, genutzt wird. Früher gab es hierzu keinerlei
Alternativen. Mit dem Partnerschaftsgesetz kam eine weitere Gesellschaftsform für diese
Berufsgruppen hinzu. Die Zulässigkeit der Durchführung dieser Tätigkeiten mittels einer
GmbH oder AG ist in jahrelanger Rechtsfortbildung höchstrichterlich erkämpft
worden.
Die GdBR führt zur vollen Haftung jedes einzelnen
Gesellschafters. Jeder Gesellschafter kann daher von allen Gläubigern in vollem Umfange
in Anspruch genommen werden. Deshalb ist diese Gesellschaftsform sehr gefährlich und
führt vielfach zur vollständigen Existenzvernichtung für die Zukunft, da der interne
Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter oftmals wirtschaftlich nichts wert ist.
Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 27.09.1999 erteilt der BGH einer sogenannten "GbR mbH" die Absage. In
ausdrücklicher Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung wird festgestellt, dass das
Auftreten als "GbR mbH" nicht zu einer wirksamen Haftungsbeschränkung führt.
Gleiches gilt auch dann, wenn - wie es üblicherweise der Fall war - lediglich auf die
Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen hingewiesen wird. Gefordert wird
vom BGH für eine wirksame Haftungsbeschränkung eine individualrechtliche Vereinbarung,
also eine gesonderte Vereinbarung über die Beschränkung der Haftung mit jedem einzelnen
Geschäftspartner.
Mit entsprechenden Verträgen können und werden
wirtschaftlich bedeutende GdBRs geregelt und damit die Haftungsverhältnisse überschaubar
gemacht. So nehmen z.B. Arge-Verträge von Bauunternehmen zur gemeinsamen Erstellung eines
Bauvorhabens meist Buchform ein.
Ein bestimmtes Kapital für die Gesellschaft ist
nicht zu erbringen, so dass die GdBR oftmals auch von kapitalschwachen Kleinunternehmern,
die sich zur gemeinsamen Gewerbeausübung zusammenschließen, verwendet wird. Aber gerade
diese Kapitalschwäche und die meist bestehende geschäftliche Unerfahrenheit macht eine
solche Gesellschaftsform für den einzelnen infolge der unbeschränkten persönlichen
Haftung so gefährlich.
Zusammenfassung
Die GdBR kann empfohlen werden,
aus steuerlichen Gründen bei privaten
Bauherrengemeinschaften,
bei dem Zusammenschluss von Unternehmen zu einer
Arge, also einer Arbeitsgemeinschaft zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens und
für die Zusammenarbeit von Freiberuflern.