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Donnerstag, 09.09.2010
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Rechtsprechung des BGH

Zur GmbH




Die richtige Gesellschaftsform

GdBR    (Kurzübersicht zur GdBR)

Die GdBR, oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oder auch BGB-Gesellschaft genannt, ist strukturell eine Gesellschaftsform wie die OHG, mit dem Unterschied, dass kein vollkaufmännisch eingerichtetes Handelsgewerbe betrieben wird. Diese Gesellschaftsform ist sehr weit verbreitet. Viele wissen oftmals gar nicht, dass sie Gesellschafter einer GdBR sind, wie z.B. Reise- und Fahrgemeinschaften und Lotterie- und Spielgemeinschaften. Die Beteiligten schließen sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammen, womit sie bereits Gesellschafter werden. Eine GdBR wird daher auch geschlossen, wenn sich verschiedene Bauunternehmen gemeinsam zusammenschließen, um ein bestimmtes Bauvorhaben, z.B. einen Flugplatz, eine Autobahn oder ein Kraftwerk, gemeinsam zu errichten. Ein solcher Zusammenschluss wird auch Arge (Arbeitsgemeinschaft) genannt. Auch Banken, die sich zur gemeinsamen Finanzierung eines Vorhabens, z.B. einer bestimmten Investition eines Unternehmens, zusammenschließen, bilden eine BGB-Gesellschaft, das als Bankenkonsortium bezeichnet wird. Daher bilden auch Personen, die sich zur gemeinsamen Errichtung eines Bauvorhabens zusammenschließen, nämlich zu einer sog. Bauherrengemeinschaft, ebenso eine GdBR.

Die GdBR ist deshalb so weit verbreitet, weil aus steuerrechtlicher Sicht keine Alternative für eine andere Rechtsform des Zusammenschlusses gegeben ist. Denn GmbH, OHG, KG, GmbH & Co. KG sind Rechtsformen für den gewerblichen Bereich, die deshalb ihre Einkünfte auch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern haben. Eine private Bauherrengemeinschaft will aber das zu bauende Objekt im Privatvermögen und nicht in einem betrieblichen Vermögen halten, damit die späteren Gewinne aus den Wertsteigerungen des Objektes auch steuerfrei bleiben.

Aber auch dann, wenn gewerbliche Unternehmen sich zu einer GdBR zusammenschließen, und damit steuerliche Erwägungen keine Rolle spielen, kommt eine andere Gesellschaftsform nicht in Betracht. Denn die GdBR ist eine typische Gelegenheitsgesellschaft, gerichtet auf die Verfolgung eines bestimmten Zwecks. Ist der Zweck erreicht, ist die Gesellschaft auch schon wieder aufgelöst und nach Verteilung des gemeinsamen Vermögens beendet. So ist, wenn ein Bankenkonsortium gemeinsam einen Kredit ausreicht, die Gesellschaft mit Rückführung des Kredits auch beendet. In keinem Handelsregister war einzutragen, dass eine gemeinsame Gesellschaft gegründet wurde. Daher ist eine solche Gesellschaft auch dort nicht zu löschen.

Berufsrechtliche Regelungen haben dazu geführt, dass die Gesellschaftsform der GdBR vor allem von Freiberuflern, wie z.B. Rechtsanwalts-, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfersozietäten, von Arztgemeinschaften, die nicht lediglich Bürogemeinschaften sind, oder von Zusammenschlüssen von Architekten oder freiberuflich tätiger Diplom-Ingenieuren, genutzt wird. Früher gab es hierzu keinerlei Alternativen. Mit dem Partnerschaftsgesetz kam eine weitere Gesellschaftsform für diese Berufsgruppen hinzu. Die Zulässigkeit der Durchführung dieser Tätigkeiten mittels einer GmbH oder AG ist in jahrelanger Rechtsfortbildung höchstrichterlich erkämpft worden. 

Die GdBR führt zur vollen Haftung jedes einzelnen Gesellschafters. Jeder Gesellschafter kann daher von allen Gläubigern in vollem Umfange in Anspruch genommen werden. Deshalb ist diese Gesellschaftsform sehr gefährlich und führt vielfach zur vollständigen Existenzvernichtung für die Zukunft, da der interne Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter oftmals wirtschaftlich nichts wert ist.

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.09.1999 erteilt der BGH einer sogenannten "GbR mbH" die Absage. In ausdrücklicher Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung wird festgestellt, dass das Auftreten als "GbR mbH" nicht zu einer wirksamen Haftungsbeschränkung führt. Gleiches gilt auch dann, wenn - wie es üblicherweise der Fall war - lediglich auf die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen hingewiesen wird. Gefordert wird vom BGH für eine wirksame Haftungsbeschränkung eine individualrechtliche Vereinbarung, also eine gesonderte Vereinbarung über die Beschränkung der Haftung mit jedem einzelnen Geschäftspartner.

Mit entsprechenden Verträgen können und werden wirtschaftlich bedeutende GdBRs geregelt und damit die Haftungsverhältnisse überschaubar gemacht. So nehmen z.B. Arge-Verträge von Bauunternehmen zur gemeinsamen Erstellung eines Bauvorhabens meist Buchform ein.

Ein bestimmtes Kapital für die Gesellschaft ist nicht zu erbringen, so dass die GdBR oftmals auch von kapitalschwachen Kleinunternehmern, die sich zur gemeinsamen Gewerbeausübung zusammenschließen, verwendet wird. Aber gerade diese Kapitalschwäche und die meist bestehende geschäftliche Unerfahrenheit macht eine solche Gesellschaftsform für den einzelnen infolge der unbeschränkten persönlichen Haftung so gefährlich.

Zusammenfassung

Die GdBR kann empfohlen werden,

aus steuerlichen Gründen bei privaten Bauherrengemeinschaften,

bei dem Zusammenschluss von Unternehmen zu einer Arge, also einer Arbeitsgemeinschaft zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens und

für die Zusammenarbeit von Freiberuflern.