Die
typische und atypische stille Gesellschaft
(Übersicht in Stichworten)
Zu unterscheiden sind die typisch und die so genannte atypisch stille
Gesellschaft. Die Entwicklung von zwei Typen der stillen Gesellschaft
resultiert daraus, dass die Regelungen des HGB zur stillen Gesellschaft
weitgehend dispositiv sind, d.h., dass die Grundlagen der stillen
Gesellschaft in weiten Bereichen durch entsprechende vertragliche
Ausgestaltung unterschiedlich geregelt werden können. Soweit keine
besonderen vertraglichen Regelungen getroffen worden sind, gelten die
Regelungen des HGB, so dass in diesem Falle eine typische, nämlich die vom
Gesetz als Grundform vorgesehene stille Gesellschaft vorliegt. Dieser
weitgehend dispositive Charakter der stillen Gesellschaft ermöglicht die
Vereinbarung einer von der Grundform des Gesetzes abweichenden stillen
Gesellschaft, der so genannten atypisch stillen Gesellschaft. In der Regel
sind steuerliche Gründe für diese Gestaltung der stillen Gesellschaft
bestimmend, insbesondere um dem stillen Gesellschafter die Stellung eines
Mitunternehmers im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG zu verschaffen.
Die typisch stille Gesellschaft ist gesellschaftsrechtlich eine
Innengesellschaft, bei der der Inhaber des Unternehmens, z.B. eine GmbH oder
ein Einzelkaufmann, das Handelsgewerbe im Sinne des § 230 HGB betreibt. Als
stille Gesellschafter kommen aber auch die Gesellschafter der GmbH für eine
stille Beteiligung an dieser in Betracht. Das bedeutet, dass ein
GmbH-Gesellschafter gleichzeitig auch stiller Gesellschafter sein kann.
Die typisch stille Gesellschaft ist der Gewährung eines Darlehens ähnlich.
Es handelt sich bei der typisch stillen Gesellschaft um den
handelsrechtlichen Grundtyp der stillen Gesellschaft. Die Beteiligung des
stillen Gesellschafters erfolgt am Gewinn und ggf. auch am Verlust, nicht
jedoch an den stillen Reserven und/oder dem Geschäftswert des
Handelsgeschäfts.
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