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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Adler fängt keine Mücken.
Deutsches Sprichwort










Die typische und atypische stille Gesellschaft

(Übersicht in Stichworten)

Zu unterscheiden sind die typisch und die so genannte atypisch stille Gesellschaft. Die Entwicklung von zwei Typen der stillen Gesellschaft resultiert daraus, dass die Regelungen des HGB zur stillen Gesellschaft weitgehend dispositiv sind, d.h., dass die Grundlagen der stillen Gesellschaft in weiten Bereichen durch entsprechende vertragliche Ausgestaltung unterschiedlich geregelt werden können. Soweit keine besonderen vertraglichen Regelungen getroffen worden sind, gelten die Regelungen des HGB, so dass in diesem Falle eine typische, nämlich die vom Gesetz als Grundform vorgesehene stille Gesellschaft vorliegt. Dieser weitgehend dispositive Charakter der stillen Gesellschaft ermöglicht die Vereinbarung einer von der Grundform des Gesetzes abweichenden stillen Gesellschaft, der so genannten atypisch stillen Gesellschaft. In der Regel sind steuerliche Gründe für diese Gestaltung der stillen Gesellschaft bestimmend, insbesondere um dem stillen Gesellschafter die Stellung eines Mitunternehmers im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG zu verschaffen.

Die typisch stille Gesellschaft ist gesellschaftsrechtlich eine Innengesellschaft, bei der der Inhaber des Unternehmens, z.B. eine GmbH oder ein Einzelkaufmann, das Handelsgewerbe im Sinne des § 230 HGB betreibt. Als stille Gesellschafter kommen aber auch die Gesellschafter der GmbH für eine stille Beteiligung an dieser in Betracht. Das bedeutet, dass ein GmbH-Gesellschafter gleichzeitig auch stiller Gesellschafter sein kann.

Die typisch stille Gesellschaft ist der Gewährung eines Darlehens ähnlich. Es handelt sich bei der typisch stillen Gesellschaft um den handelsrechtlichen Grundtyp der stillen Gesellschaft. Die Beteiligung des stillen Gesellschafters erfolgt am Gewinn und ggf. auch am Verlust, nicht jedoch an den stillen Reserven und/oder dem Geschäftswert des Handelsgeschäfts.



Die atypisch stille Gesellschaft ist ähnlich einer KG-Beteiligung als Kommanditist. Sie tritt aber nach außen hin nicht in Erscheinung. Es erfolgt eine gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung in Abweichung vom handelsrechtlichen Grundtyp der stillen Gesellschaft, nämlich wie folgt:

Außer der Beteiligung am Gewinn- und Verlust der Gesellschaft ist der atypisch stille Gesellschafter auch an den stillen Reserven und/oder am Geschäftswert beteiligt.

Damit hat der atypisch stille Gesellschafter Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben aufgrund einer Liquidationsbilanz.

Der atypisch stille Gesellschafter ist an der Geschäftsführung in der Weise beteiligt, dass ohne seine Zustimmung bestimmte wesentliche Geschäfte nicht erfolgen dürfen.