Gründe für eine AG
Deckung des
Finanzierungsbedarfs
Die typische
Gesellschaftsform als Sammelbecken für Gesellschaftskapital stellt die Aktiengesellschaft
dar, und zwar auch für mittelständische Unternehmen.
Der deutsche Mittelstand ist in erster Linie in der
Gesellschaftsform der GmbH oder der GmbH & Co. KG organisiert. Die GmbH & Co. KG
ist darüber hinaus wegen der Möglichkeit einer direkten Zuweisung steuerlicher Verluste
des Unternehmens an die Gesellschafter auch als Gesellschaftsform einer größeren Zahl
nichttätiger Gesellschafter für Abschreibungsgesellschaften bekannt, was hier aber nicht
interessiert, da die mittelständischen Unternehmen nicht steuerliche Verluste erzeugen,
sondern Gewinne erwirtschaften wollen.
Personalistisch strukturierte Unternehmen haben in
der Regel nicht die Möglichkeit einer Finanzierung kapitalintensiver Geschäftsideen, da
die in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter meist nicht über das notwendige Kapital
verfügen, sondern dort mitarbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
Will ein junges Unternehmen eine neue Marke in den
Markt einführen, so sind hierfür in der Regel hohe Vorlaufkosten für Marketing und
Produktplatzierung aufzuwenden. Für die bundesdeutsche Errichtung einer Marke sind Kosten
in Höhe mehrerer Mio. Euro zu kalkulieren und meist sollte von einem zweistelligen
Millionenbetrag ausgegangen werden.
Hat ein Unternehmen eine Erfindung gemacht oder ein
besonderes Verfahren für die Herstellung eines Produkts entwickelt, so sind auch hier
für die Durchsetzung im Markt sehr hohe Kosten aufzuwenden. In der Regel sind für die
Produktionsräume, die technischen Anlagen und die Roh- und Hilfsstoffe erstmals hohe
Beträge aufzuwenden, bis die ersten Produktionen erfolgen und damit Erlöse vereinnahmt
werden können.
Solche Unternehmensziele lassen sich nur selten in
einer anderen Rechtsform als der AG finanzieren.
Sicherheit durch
Eigenkapitalfinanzierung
Will ein Unternehmer kapitalintensive
unternehmerische Ziele durchsetzen, so muss er darauf achten, dass der Fremdkapitalanteil
an der Finanzierung nicht zu hoch ist. Ein Fremdkapitalanteil bei innovativen und
expansiven Unternehmen sollte nicht 50 % der Gesamtfinanzierung überschreiten und eher
erheblich darunter liegen. Denn solche Unternehmen sind in der Regel den Verwerfungen des
Marktes und der Psychologie der Ereignisse ausgesetzt und können sehr schnell und
unberechtigt unter negativen Vorzeichen gesehen werden. Es wird z.B. viele unberechtigte
Kritiken in den Medien geben, die die Fremdkapitalgeber verunsichern könnten.
Macht dieses
Unternehmens dann zu dieser Zeit Verluste oder dauert die Erreichung der Gewinnschwelle
bei einer Investition länger als geplant, kann dies sehr schnell zum Rückzug der Banken,
zum Ausfall der Lieferantenkredite und zum Stocken der Produktion oder des Handels
führen. Außerdem würden in einer solchen Phase die unternehmerischen Kapazitäten und
Energien des Unternehmensführers mit oftmals schwierigen oder gar aussichtslosen
Bankverhandlungen gebunden werden und dem unternehmerischen Fortkommen die Kraft des
Unternehmers nehmen. Ein solchermaßen finanziertes Unternehmen wäre dann in der Krise
sehr schnell vom Markt verschwunden.
Dynamische Kapitalbeschaffung durch mehrere
Kapitalerhöhungen
Das Aktiengesetz stellt eine
Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, mit denen eine dynamische Kapitalbeschaffung
durch mehrere Kapitalerhöhungen möglich ist. Damit lässt sich eine bestimmte
Geschäftsidee durch mehrere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen maßgeschneidert finanzieren.
So kann die Hauptversammlung z.B. beschließen, dass das Kapital innerhalb einer
bestimmten Zeit von einem Mindestbetrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag durch
Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen erhöht wird. Die Hauptversammlung kann den
Vorstand ermächtigen, die weiteren Einzelheiten der Kapitalbeschaffung, wie z.B. den
genauen Erhöhungsbetrag und den Ausgabekurs festzulegen. Damit kann der Vorstand die
Kapitalerhöhung und den Finanzierungsplan maßgeschneidert aufeinander abstimmen.
Kein beherrschender weiterer Partner
Mittelständische Unternehmen
sind meist von einer bestimmten Scheu geprägt, zur Deckung des Finanzbedarfs einen
Partner mit in das Unternehmen zu nehmen. Einen solchen Partner kennt man meist nicht
genau, man sucht ihn meist über Zeitungen oder andere Vermittlerkanäle. Der Unternehmer
hat Angst vor Streitigkeiten und vor zermürbenden Grabenkämpfe mit einem solchen
Partner. Wie berechtigt eine solche Angst ist, zeigt die große Fülle der Fälle in der
Rechtsprechung, in denen sich die Gesellschafter gegenseitig aus der Gesellschaft
hinauszudrängen versuchen. Vielfach bricht das Unternehmen infolge solcher Streitigkeiten
zwischen den Gesellschaftern auseinander.
Bei der Rechtsform der AG besteht dieses Risiko
kaum, wenn die Anzahl der Aktionäre größer ist und diese nur am Shareholder-Value
interessiert sind. Die Unternehmenspolitik wird vom Vorstand zusammen mit dem Aufsichtsrat
und nicht von einem weiteren "Partner" in der Gesellschaft bestimmt, der
möglicherweise artfremde Interessen verfolgen könnte. Der Unternehmer ist meist
Mehrheitsaktionär und kann daher die Geschäfte des Unternehmens ohne kräftezehrender
Grabenkämpfe leiten. Solange er die Geschäfte im Sinne des Unternehmens optimal führt,
wird er von den Aktionären keine Probleme erwarten dürfen.
Einfache Veräußerung von
Gesellschaftsanteilen
Wenn Anteilseigner von GmbHs oder
Personengesellschaften ihre Anteile veräußern wollen, können sie in der Regel nur
sämtliche Anteile oder zumindest die Mehrheit verkaufen. Ein Markt für
Minderheitsbeteiligungen besteht bei diesen Gesellschaftsformen nicht.
Bei der AG dagegen besteht die Möglichkeit einer
phasenweisen Veräußerung der Anteile, insbesondere im Zusammenhang mit einer
Börseneinführung. Es lassen sich auch leichter die von außen geholten Geschäftsführer
am Unternehmen, insbesondere durch die Möglichkeit von Aktienoptionen als Teil der
Vergütung, beteiligen. Dies hat nicht nur Vorteile bei der Motivation dieser
Geschäftsführer für die Unternehmensführung, sondern sichert dem Unternehmen durch die
geringeren Kosten auch Wettbewerbsvorteile.
Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ist im
Gegensatz zur GmbH, bei der die Übertragung von Geschäftsanteilen der notariellen
Beurkundung bedarf, formfrei möglich und damit auch kostengünstiger und einfacher.
Anonymität der Beteiligung
Bei der GmbH sind regelmäßig sog.
Gesellschafterlisten zum Handelsregister einzureichen, aus denen jedermann entnehmen kann,
wer Gesellschafter einer GmbH ist. Die Aktionäre der AG genießen dagegen fast völlige
Anonymität. So heißt die Aktiengesellschaft in Frankreich dem entsprechend
"Société Anonyme". Nur bei der Ein-Personen-AG besteht eine Anmeldepflicht zum
Handelsregister in bezug auf den Namen, Beruf und Wohnort des einzigen Aktionärs.
Erhöhtes Prestige
Die AG, aber auch der Vorstand der AG, genießen im
Geschäftsverkehr ein deutlich höheres Ansehen als andere Gesellschaftsformen und deren
Organe. Es wird leichter sein, qualifizierte Geschäftsführer für eine AG als für eine
GmbH oder GmbH & Co. KG zu bekommen. Auch die Bonität ist dadurch aus Sicht der
Banken und Lieferanten besser, was durch bessere Finanzierungsmöglichkeiten und
günstigere Zinssätze auch kostenmäßig positiv zu Buche schlägt.
Generationswechsel und
Unternehmensnachfolge
In Deutschland stehen in den nächsten wenigen
Jahren bei ca. 700.000 Unternehmen eine Nachfolge an. Nur selten soll die
Unternehmensnachfolge in der Weise erfolgen, dass das Unternehmen insgesamt verkauft
werden soll. Meist will der Unternehmer noch weiterhin im Unternehmen mitarbeiten, bis er
sich aus Altersgründen sukzessive aus der Unternehmensführung zurückzieht und dann aber
noch als Berater für die neue Geschäftsführung im Amt bleibt.
Auch auf der Ebene der Gesellschaftsbeteiligung soll
nur ein allmählicher Rückschritt angetreten werden. Insbesondere sollen meist die
Abkömmlinge der ersten und zweiten Generation an dem vom Unternehmensführer Erarbeiteten
beteiligt bleiben, und aus erbschafts- und schenkungssteuerrechtlichen Gründen ist eine
solche Beteiligung oftmals schon lange vorher erfolgt.
Eine Beteiligung der Abkömmlinge an der
Unternehmensführung soll zwar erfolgen, um die Familientradition zu wahren. Meist erkennt
aber der Unternehmensführer selbst, dass die Nachkömmlinge noch viele Jahre Übung und
Erfahrung auf diesem Gebiet benötigen. Das Einsetzen einer professionellen
Geschäftsführung von außen ist damit meistens nötig.
Die Rechtsform der AG ermöglicht es, all diese
Ziele zu verwirklichen. Der Unternehmer scheidet aus der Geschäftsführung aus und
kontrolliert und berät als Vorsitzender des Aufsichtsrats die von außen geholte
Geschäftsführung. Seine Abkömmlinge werden dieser Geschäftsführung zunächst
unterstellt. Die neue Geschäftsführung kann mit Aktien am Unternehmen beteiligt werden.
Die Erweiterung des Gesellschafterkreises durch Aktionäre als reine Kapitalgeber ohne
Mitarbeit im Unternehmen schafft die nötige weitere Stabilität des Unternehmens im
Finanzierungsbereich und der bisherige Unternehmensführer kann damit seine oftmals an die
Banken gegebenen Bürgschaften freikaufen und damit seinen Lebensabend finanziell sichern.
Durch die restliche Beteiligung an der AG kann der Einfluss seiner Familie auf das
Unternehmen dauerhaft abgesichert werden. Zur Sicherung eines wesentlichen Einflusses auf
das Unternehmen genügt meist eine Beteiligung von 25 % der Stammaktien plus einer Aktie,
insbesondere dann, wenn das Aktienkapital teilweise aus stimmrechtslosen Vorzugsaktien
besteht und die Kontrolle und Beratung der Unternehmensführung über den Aufsichtsrat
besteht.
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