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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Das letzte Hemd hat keine Taschen.
Deutsches Sprichwort










Gründe für eine AG 

Deckung des Finanzierungsbedarfs

Die typische Gesellschaftsform als Sammelbecken für Gesellschaftskapital stellt die Aktiengesellschaft dar, und zwar auch für mittelständische Unternehmen.

Der deutsche Mittelstand ist in erster Linie in der Gesellschaftsform der GmbH oder der GmbH & Co. KG organisiert. Die GmbH & Co. KG ist darüber hinaus wegen der Möglichkeit einer direkten Zuweisung steuerlicher Verluste des Unternehmens an die Gesellschafter auch als Gesellschaftsform einer größeren Zahl nichttätiger Gesellschafter für Abschreibungsgesellschaften bekannt, was hier aber nicht interessiert, da die mittelständischen Unternehmen nicht steuerliche Verluste erzeugen, sondern Gewinne erwirtschaften wollen.

Personalistisch strukturierte Unternehmen haben in der Regel nicht die Möglichkeit einer Finanzierung kapitalintensiver Geschäftsideen, da die in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter meist nicht über das notwendige Kapital verfügen, sondern dort mitarbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Will ein junges Unternehmen eine neue Marke in den Markt einführen, so sind hierfür in der Regel hohe Vorlaufkosten für Marketing und Produktplatzierung aufzuwenden. Für die bundesdeutsche Errichtung einer Marke sind Kosten in Höhe mehrerer Mio. Euro zu kalkulieren und meist sollte von einem zweistelligen Millionenbetrag ausgegangen werden.

Hat ein Unternehmen eine Erfindung gemacht oder ein besonderes Verfahren für die Herstellung eines Produkts entwickelt, so sind auch hier für die Durchsetzung im Markt sehr hohe Kosten aufzuwenden. In der Regel sind für die Produktionsräume, die technischen Anlagen und die Roh- und Hilfsstoffe erstmals hohe Beträge aufzuwenden, bis die ersten Produktionen erfolgen und damit Erlöse vereinnahmt werden können.

Solche Unternehmensziele lassen sich nur selten in einer anderen Rechtsform als der AG finanzieren.  

Sicherheit durch Eigenkapitalfinanzierung

Will ein Unternehmer kapitalintensive unternehmerische Ziele durchsetzen, so muss er darauf achten, dass der Fremdkapitalanteil an der Finanzierung nicht zu hoch ist. Ein Fremdkapitalanteil bei innovativen und expansiven Unternehmen sollte nicht 50 % der Gesamtfinanzierung überschreiten und eher erheblich darunter liegen. Denn solche Unternehmen sind in der Regel den Verwerfungen des Marktes und der Psychologie der Ereignisse ausgesetzt und können sehr schnell und unberechtigt unter negativen Vorzeichen gesehen werden. Es wird z.B. viele unberechtigte Kritiken in den Medien geben, die die Fremdkapitalgeber verunsichern könnten.

Macht dieses Unternehmens dann zu dieser Zeit Verluste oder dauert die Erreichung der Gewinnschwelle bei einer Investition länger als geplant, kann dies sehr schnell zum Rückzug der Banken, zum Ausfall der Lieferantenkredite und zum Stocken der Produktion oder des Handels führen. Außerdem würden in einer solchen Phase die unternehmerischen Kapazitäten und Energien des Unternehmensführers mit oftmals schwierigen oder gar aussichtslosen Bankverhandlungen gebunden werden und dem unternehmerischen Fortkommen die Kraft des Unternehmers nehmen. Ein solchermaßen finanziertes Unternehmen wäre dann in der Krise sehr schnell vom Markt verschwunden.  

 

Dynamische Kapitalbeschaffung durch mehrere Kapitalerhöhungen

Das Aktiengesetz stellt eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, mit denen eine dynamische Kapitalbeschaffung durch mehrere Kapitalerhöhungen möglich ist. Damit lässt sich eine bestimmte Geschäftsidee durch mehrere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen maßgeschneidert finanzieren. So kann die Hauptversammlung z.B. beschließen, dass das Kapital innerhalb einer bestimmten Zeit von einem Mindestbetrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen erhöht wird. Die Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die weiteren Einzelheiten der Kapitalbeschaffung, wie z.B. den genauen Erhöhungsbetrag und den Ausgabekurs festzulegen. Damit kann der Vorstand die Kapitalerhöhung und den Finanzierungsplan maßgeschneidert aufeinander abstimmen.

 

Kein beherrschender weiterer Partner

Mittelständische Unternehmen sind meist von einer bestimmten Scheu geprägt, zur Deckung des Finanzbedarfs einen Partner mit in das Unternehmen zu nehmen. Einen solchen Partner kennt man meist nicht genau, man sucht ihn meist über Zeitungen oder andere Vermittlerkanäle. Der Unternehmer hat Angst vor Streitigkeiten und vor zermürbenden Grabenkämpfe mit einem solchen Partner. Wie berechtigt eine solche Angst ist, zeigt die große Fülle der Fälle in der Rechtsprechung, in denen sich die Gesellschafter gegenseitig aus der Gesellschaft hinauszudrängen versuchen. Vielfach bricht das Unternehmen infolge solcher Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern auseinander.

Bei der Rechtsform der AG besteht dieses Risiko kaum, wenn die Anzahl der Aktionäre größer ist und diese nur am Shareholder-Value interessiert sind. Die Unternehmenspolitik wird vom Vorstand zusammen mit dem Aufsichtsrat und nicht von einem weiteren "Partner" in der Gesellschaft bestimmt, der möglicherweise artfremde Interessen verfolgen könnte. Der Unternehmer ist meist Mehrheitsaktionär und kann daher die Geschäfte des Unternehmens ohne kräftezehrender Grabenkämpfe leiten. Solange er die Geschäfte im Sinne des Unternehmens optimal führt, wird er von den Aktionären keine Probleme erwarten dürfen.

 

Einfache Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

Wenn Anteilseigner von GmbHs oder Personengesellschaften ihre Anteile veräußern wollen, können sie in der Regel nur sämtliche Anteile oder zumindest die Mehrheit verkaufen. Ein Markt für Minderheitsbeteiligungen besteht bei diesen Gesellschaftsformen nicht.

Bei der AG dagegen besteht die Möglichkeit einer phasenweisen Veräußerung der Anteile, insbesondere im Zusammenhang mit einer Börseneinführung. Es lassen sich auch leichter die von außen geholten Geschäftsführer am Unternehmen, insbesondere durch die Möglichkeit von Aktienoptionen als Teil der Vergütung, beteiligen. Dies hat nicht nur Vorteile bei der Motivation dieser Geschäftsführer für die Unternehmensführung, sondern sichert dem Unternehmen durch die geringeren Kosten auch Wettbewerbsvorteile.

Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ist im Gegensatz zur GmbH, bei der die Übertragung von Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung bedarf, formfrei möglich und damit auch kostengünstiger und einfacher. 

 

Anonymität der Beteiligung

Bei der GmbH sind regelmäßig sog. Gesellschafterlisten zum Handelsregister einzureichen, aus denen jedermann entnehmen kann, wer Gesellschafter einer GmbH ist. Die Aktionäre der AG genießen dagegen fast völlige Anonymität. So heißt die Aktiengesellschaft in Frankreich dem entsprechend "Société Anonyme". Nur bei der Ein-Personen-AG besteht eine Anmeldepflicht zum Handelsregister in bezug auf den Namen, Beruf und Wohnort des einzigen Aktionärs. 

 

Erhöhtes Prestige

Die AG, aber auch der Vorstand der AG, genießen im Geschäftsverkehr ein deutlich höheres Ansehen als andere Gesellschaftsformen und deren Organe. Es wird leichter sein, qualifizierte Geschäftsführer für eine AG als für eine GmbH oder GmbH & Co. KG zu bekommen. Auch die Bonität ist dadurch aus Sicht der Banken und Lieferanten besser, was durch bessere Finanzierungsmöglichkeiten und günstigere Zinssätze auch kostenmäßig positiv zu Buche schlägt. 

 

Generationswechsel und Unternehmensnachfolge

In Deutschland stehen in den nächsten wenigen Jahren bei ca. 700.000 Unternehmen eine Nachfolge an. Nur selten soll die Unternehmensnachfolge in der Weise erfolgen, dass das Unternehmen insgesamt verkauft werden soll. Meist will der Unternehmer noch weiterhin im Unternehmen mitarbeiten, bis er sich aus Altersgründen sukzessive aus der Unternehmensführung zurückzieht und dann aber noch als Berater für die neue Geschäftsführung im Amt bleibt.

Auch auf der Ebene der Gesellschaftsbeteiligung soll nur ein allmählicher Rückschritt angetreten werden. Insbesondere sollen meist die Abkömmlinge der ersten und zweiten Generation an dem vom Unternehmensführer Erarbeiteten beteiligt bleiben, und aus erbschafts- und schenkungssteuerrechtlichen Gründen ist eine solche Beteiligung oftmals schon lange vorher erfolgt.

Eine Beteiligung der Abkömmlinge an der Unternehmensführung soll zwar erfolgen, um die Familientradition zu wahren. Meist erkennt aber der Unternehmensführer selbst, dass die Nachkömmlinge noch viele Jahre Übung und Erfahrung auf diesem Gebiet benötigen. Das Einsetzen einer professionellen Geschäftsführung von außen ist damit meistens nötig.

Die Rechtsform der AG ermöglicht es, all diese Ziele zu verwirklichen. Der Unternehmer scheidet aus der Geschäftsführung aus und kontrolliert und berät als Vorsitzender des Aufsichtsrats die von außen geholte Geschäftsführung. Seine Abkömmlinge werden dieser Geschäftsführung zunächst unterstellt. Die neue Geschäftsführung kann mit Aktien am Unternehmen beteiligt werden. Die Erweiterung des Gesellschafterkreises durch Aktionäre als reine Kapitalgeber ohne Mitarbeit im Unternehmen schafft die nötige weitere Stabilität des Unternehmens im Finanzierungsbereich und der bisherige Unternehmensführer kann damit seine oftmals an die Banken gegebenen Bürgschaften freikaufen und damit seinen Lebensabend finanziell sichern. Durch die restliche Beteiligung an der AG kann der Einfluss seiner Familie auf das Unternehmen dauerhaft abgesichert werden. Zur Sicherung eines wesentlichen Einflusses auf das Unternehmen genügt meist eine Beteiligung von 25 % der Stammaktien plus einer Aktie, insbesondere dann, wenn das Aktienkapital teilweise aus stimmrechtslosen Vorzugsaktien besteht und die Kontrolle und Beratung der Unternehmensführung über den Aufsichtsrat besteht.  

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