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Kurzübersicht über die Gesellschaftsformen

 stille Gesellschaft

Erscheinungsformen der stillen Gesellschaft

  • Stärkung und Aufstockung der Kapitalbasis eines Unternehmens
  • Beteiligung von Familienmitgliedern am Unternehmen der Eltern zur Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge
  • Finanzierung der Ausbildung von Kindern des Unternehmers (Schenkung eines Geldbetrages, der als stille Beteiligung in das Unternehmen eingebracht wird; damit Betriebsausgaben beim Unternehmen und mangels Progression nicht oder kaum steuerbare Einkünfte des Auszubildenden)
  • Sukzessive Beteiligung von Kindern am Unternehmen der Eltern zur Vermeidung von Erbschaftssteuern
  • Verheimlichung von Förderung eines Unternehmens nach außen (oftmals allerdings unter Verstoß gegen Gesetz oder Vertrag

typische und atypische stille Gesellschaft

  • typische stille Gesellschaft
  • ähnlich einem Darlehen
  • Handelsrechtlicher Grundtyp
  • Beteiligung am Gewinn und ggf. auch am Verlust, nicht jedoch an den stillen Reserven und/oder am Geschäftswert
  • steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • keine steuerliche Mitunternehmerschaft
  • Einbehaltung von Kapitalertragsteuer
  • Versteuerung der Gewinnanteile im Zeitraum des Zuflusses
  • atypische stille Gesellschaft
  • ähnlich einer KG-Beteiligung als Kommanditist
  • besondere gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung in Abweichung vom handelsrechtlichen Grundtyp
  • außer Gewinn- und Verlustbeteiligung auch Beteiligung an den stillen Reserven und/oder am Geschäftswert; Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben aufgrund einer Liquidationsbilanz; regelmäßige Beteiligung an der Geschäftsführung
  • steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • steuerlich Mitunternehmerschaft
  • keine Einbehaltung von Kapitalertragsteuer
  • Versteuerung der Gewinnanteile im Zeitraum der Gewinnerzielung

Struktur der stillen Gesellschaft

  • nach außen nicht sichtbare Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen durch Leistung einer Einlage
  • Rechtsgrundlagen: §§ 230 – 237 BGB, teilweise §§ 705 – 740 BGB
  • Innengesellschaft ohne gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen (die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Unternehmens über)
  • keine Verpflichtung des stillen Gesellschafters (Verpflichtung nur zur Zahlung der Einlage)

Besonderheiten

  • die stille Beteiligung an einer AG stellt einen Teilgewinnabführungsvertrag nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG dar, der der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf und der in das Handelsregister einzutragen ist (§§ 293, 294 AktG)

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