Partnerschaftsgesellschaft
Erscheinungsformen der Partnerschaftsgesellschaft Zusammenschlüsse von Angehöriger Freier Berufe,
z.B. Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten, Ingenieuren
Struktur der
Partnerschaftsgesellschaft
- Schriftlicher Vertrag erforderlich
- Rechtsgrundlagen: Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe
(PartGG), ergänzend §§ 705 740 BGB oder speziell im Gesetz genannte Vorschriften
des OHG-Rechts
- Namensbezeichnung der Partnerschaftsgesellschaft hat den Namen mindestens eines
Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die
Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe zu enthalten
- Eintragung in das Partnerschaftsregister
- Keine Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, aber rechtliche Verselbständigung wie bei der
OHG
- Grundsätzliche Haftung der Partner als Gesamtschuldner; jedoch einzelvertragliche
Haftungsbegrenzung auf einen oder einzelne Partner möglich
- Grundsatz der Einzelvertretung ähnlich der OHG
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