GmbH
Erscheinungsformen der GmbH
- weitverbreiteste Gesellschaftsform
Zweckvielfalt, d.h. Verwendung in der Praxis nicht nur für den Betrieb eines
Handelsgewerbes, sondern auch für karitative, wissenschaftliche, künstlerische,
sportliche und kulturelle Zweck
meist personalistisch und oftmals als Familiengesellschaft ausgestaltet
Struktur der GmbH Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit
(juristische Person); damit Haftungsobjekt nur die Gesellschaft
Leitung des Unternehmens durch den oder die Geschäftsführer
Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführung durch die Gesellschafter
Mindeststammkapital 25.000.-
Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung
Konkursantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch die Gesellschafter bis zur Grenze des
Stammkapitals möglich
Kompetenzen der
Gesellschafterversammlung (vgl. § 46 GmbHG)
- Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses
- Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage
- Rückzahlung von Nachschüssen
- Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen
- Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern
- Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb
- Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung von Geschäftsführern
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Geschäftsführer und
Gesellschafter
- Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen die Geschäftsführer
Vergleich zur AG die GmbH ist im Gegensatz zur AG stärker
personalistisch strukturiert
Gesellschafterbeschlüsse setzen bei der GmbH keine notarielle Beurkundung voraus
(Ausnahme Satzungsänderung)
Aufsichtsrat bei der AG immer Pflicht, bei der GmbH erst ab 500 Arbeitnehmern
bei der GmbH kann die Möglichkeit einer Nachschußpflicht vereinbart werden
Übertragung von GmbH-Anteilen ist gegenüber der Übertragung von Aktien durch die
Pflicht der notariellen Beurkundung erschwert
Mindestkapital bei der GmbH 25.000.-, bei der AG 50.000.-
Bestimmung der Geschäftsführung bei der GmbH im Gegensatz zur AG durch die
Gesellschafter möglich
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