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 Kurzübersicht über die Gesellschaftsformen

BGB-Gesellschaft

 Erscheinungsformen der BGB-Gesellschaft

  • Zusammenschlüsse von Nicht- und Minderkaufleuten, z.B. der gemeinsame Betrieb eines Ladenlokals oder einer Gaststätte
  • Zusammenschlüsse von Freiberuflern, wie z.B. Rechtsanwaltssozietäten oder ärztliche Gemeinschaftspraxen
  • Konsortien, z.B. gemeinsame Finanzierung des Baus einer Industrieanlage durch mehrere Banken
  • Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe, z.B. gemeinsame Übernahme des Baus eines großen Vorhabens, wie einer U-Bahn, eines Flugplatzes oder einer Industrieanlage durch mehrere Bauunternehmen
  • Bauherrngemeinschaften, z.B. gemeinsame Erstellung einer Eigentumswohnanlage
  • sonstige Gelegenheitsgesellschaften, z.B. Wettgemeinschaften, Mitfahrgemeinschaften, Investmentclubs

Struktur der BGB-Gesellschaft

  • schriftlicher, mündlicher oder formloser Zusammenschluss zur gemeinsamen Zweckverfolgung
  • Rechtsgrundlagen: §§ 705 – 740 BGB
  • jeder beliebige erlaubte Zweck (wenn Zweck ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe, dann ist die Gesellschaft eine OHG)
  • keine Firma (weil diese nur den Kaufleuten vorbehalten ist); allerdings Führung einer Geschäftsbezeichnung möglich
  • Verpflichtung der BGB-Gesellschafter persönlich
  • Gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter
  • Gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens
  • Geschäftsführung durch die Gesellschafter (Selbstorganschaft); Grundsatz: Gesamtvertretung
  • An- und Abwachsung des Gesellschaftervermögens bei Gesellschafteränderung

Nähere Informationen erhalten Sie in unserer Broschüre zur GbR