| BGB-Gesellschaft
Erscheinungsformen der BGB-Gesellschaft
- Zusammenschlüsse von Nicht- und Minderkaufleuten, z.B. der gemeinsame Betrieb eines
Ladenlokals oder einer Gaststätte
- Zusammenschlüsse von Freiberuflern, wie z.B. Rechtsanwaltssozietäten oder ärztliche
Gemeinschaftspraxen
- Konsortien, z.B. gemeinsame Finanzierung des Baus einer Industrieanlage durch mehrere
Banken
- Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe, z.B. gemeinsame Übernahme des Baus eines großen
Vorhabens, wie einer U-Bahn, eines Flugplatzes oder einer Industrieanlage durch mehrere
Bauunternehmen
- Bauherrngemeinschaften, z.B. gemeinsame Erstellung einer Eigentumswohnanlage
- sonstige Gelegenheitsgesellschaften, z.B. Wettgemeinschaften, Mitfahrgemeinschaften,
Investmentclubs
Struktur der
BGB-Gesellschaft schriftlicher, mündlicher oder formloser
Zusammenschluss zur gemeinsamen Zweckverfolgung
Rechtsgrundlagen: §§ 705 740 BGB
jeder beliebige erlaubte Zweck (wenn Zweck ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe, dann
ist die Gesellschaft eine OHG)
keine Firma (weil diese nur den Kaufleuten vorbehalten ist); allerdings Führung einer
Geschäftsbezeichnung möglich
Verpflichtung der BGB-Gesellschafter persönlich
Gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter
Gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens
Geschäftsführung durch die Gesellschafter (Selbstorganschaft); Grundsatz:
Gesamtvertretung
An- und Abwachsung des Gesellschaftervermögens bei Gesellschafteränderung
Nähere Informationen erhalten
Sie in unserer Broschüre zur GbR
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