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Die richtige Gesellschaftsform

besondere gesellschaftsrechtliche Instrumentarien

 Unterbeteiligung

Die Unterbeteiligung ist eine Beteiligung an einer Gesellschafterstellung eines anderen. Sie stellt eine sog. BGB-Innengesellschaft dar, also eine BGB-Gesellschaft, die nach außen nicht in Erscheinung tritt. Die Gesellschafterstellung des anderen wird nicht zu einer gemeinsamen. Der Unterbeteiligte hat nur schuldrechtliche Ansprüche gegen den Gesellschafter. Eine Unterbeteiligung wird vereinbart, wenn die Übertragung einer Gesellschafterstellung nicht möglich oder nicht gewünscht ist oder zur Abfindung von Erben eines Gesellschafters zur Vermeidung von Splitterbeteiligungen. Die Unterbeteiligung kommt nahe an die stille Gesellschaft heran.

 gesellschaftsrechtliche Treuhand

Durch die gesellschaftsrechtliche Treuhand hält der Treuhänder eine Gesellschaftsbeteiligung für einen anderen, den sog. Treugeber. Verwendet werden solche Treuhandschaften z.B. als Mittel der Kreditsicherung oder zur Bündelung von Gesellschaftsanteilen, z.B. an einer Publikums-KG zur Vermeidung, dass das Eintreten und Ausscheiden jedes einzelnen Kommanditisten im Handelsregister eingetragen werden muss und zur Gewährleistung einer einheitlichen Ausübung der Stimmrechte.

 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist ein sog. Unternehmensvertrag, bei dem das abhängige Unternehmen den Zielen des herrschenden Unternehmens unterstellt wird. Die Beherrschungsmöglichkeiten werden damit rechtlich abgesichert und das herrschende Unternehmen wird von vielen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Belange des abhängigen Unternehmens befreit. Dafür muss das herrschende Unternehmen aber auch alle Verluste des abhängigen Unternehmens übernehmen.

 Gemeinschaftsunternehmen

Bei einem Gemeinschaftsunternehmen schließen sich verschiedene Personen zu einer BGB-Gesellschaft zusammen, um gemeinsam eine Gesellschaft zu gründen und diese nach genau definierten Zielen zu führen und zu beherrschen. Z.B. vereinbaren mehrere Konkurrenzunternehmen, einen bestimmten Unternehmenszweig gemeinsam auszuüben, z.B. eine gemeinsame Forschungsanstalt zu betreiben. Die gemeinsame Gründung einer Gesellschaft genügt meist nicht diesen Zwecken, da nach dem Gesellschaftsrecht jeder Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung ohne Rücksicht auf den anderen, jedenfalls nur begrenzt durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, abstimmen kann. Beim Gemeinschaftsunternehmen vereinbaren die Gesellschafter die Ziele für die gemeinsame Gründung des Unternehmens und die Pflichten für das Abstimmungsverhalten.